Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

ner saͤmmtlichen Activ-Kapitalien verrechten, 
ohne seine Schulden abziehen zu duͤrfen, sie 
mögen in Consens= oder Haudschrifts-Schul- 
den bestehen. 
Zu aL) Als Diensteinkommen sind zu ver- 
rechten: fire Besoldungen, Accidentien, Na- 
turalien und was sonst als Besoldungen zu- 
gewiesen ist. 
In Hinsicht der Staatödiener geben die 
Besoldungs-Register und andere Nachweisun- 
gen sichere Anskunft daruber. Da, wo die- 
ses nicht der Fall ist, haben Staatediener 
ihr jährliches Diensteinkommen, durch die ih- 
nen vorgesetzte Behörde bescheinigt, anzu- 
geben. 
Was Drivat-Diener anlangt, so sind die- 
selben ebenfalls verbunden, Verzeichnisse uber 
ihr Diensteinkommen, deren Richtigkeit von 
ihren Principalen bescheinigt worden, einzu- 
reichen. 
Gern bescheidet sich der getreue Landtag, 
daß auch durch diese von ihm bezeichneten 
Mittel das Vollkommene nicht erreichbar sepn 
wird, doch glaubt er sich uberzeugt halten 
zu mussen, daß hiernach weniger Unrichtig- 
keiten, weniger Prägravationen, also ein 
recht= und gleichmäßigeres Anhalten zu Er- 
hebung einer Einkommensteuer hervorgehen 
dürfte, als wenn die Abschäbungen von den 
Abzuschätzenden selbst mehr oder weniger ab- 
hängig sind, oder, wenn auch das nicht, doch 
von der verschledenen Intelligenz und ver- 
schiedenartigen Ansicht der Sache eey den 
Lokal Behörden abhängt, wie denn auch 
Lehteres bey den zeitherigen ähnlichen Be- 
steuerungs-Arten in verschiedenen Landesthei- 
len des Großherzogthums die Erfahrung als 
nicht genügend bewährt hat. 
Das Beitere künftig zu beobachtende 
Verfahren dürfte folgendermaßen zu bestim- 
men seyn. 
7) Einem sedesmaligen ordentlichen Land- 
tage muß die Einsendung solcher Ortsrollen 
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vorangehen, in welcher dann jeder Einwoh— 
ner mit der Art seines Erwerbs oder Ein- 
kommens, nach der unter Ziffer 0) ange- 
deuteten Weise, gehörig eingezeichnet worden 
ist. 
8) Nachdem unter Zustimmung des Land— 
tags dem Großherzoglichen Landschaffts-Col- 
legium aufgegeben worden, in welchem Ver- 
hältniß diese verschiedenen Arten des Ein- 
kommens und Erwerbs der Staatséburger, 
ihrer jedesmaligen Leistungsfählgkeit nach, 
in Ansatz gebracht werden sollen, so werden 
nach diesen Feststellungen sämmtliche Nollen 
bey diesem Collegium in benannten ZJahlen 
berechnet. 
9) Die auf diese Weise hervorgehende 
Haupt-Summe jeder Ortsrolle bildet das 
Ortseinkommensteuer-Kapital. 
ro) Der Summe aller Ortseinkommen= 
steuer-Kapitale, gleich dem gesammten Ein- 
kommen aller Staatsbürger, in so weit es 
nicht aus Grundvermögen herrührt, wird 
diejenige Haupt= Summe hinzugerechnet, wel- 
che das auf anderweitem Wege vom Land- 
tage ermittelte Einkommen vom sömmtlichen 
Grundvermögen ausspricht, und bevde zusäm- 
mengenommen geben dgs gesammte Steuer- 
Kapital des ganzen Landes. 
11) Vergleicht man mit demselben die 
Summe, welche durch allgemeine directe 
Steuern aufgebracht werden muß, so ergiebt 
sich der wievielste Theil des gesammten Ein- 
kommens zur Deckung des Staatebedarfs er- 
forderlich ist, iu sofern und in soweit er 
nämlich nicht durch die in 8. Alt-Weimari- 
schen Steuer = Terminen im Voraus beste- 
hende Landsteuer und durch verwilligte in- 
directe Abgahen bereits gedeckt worden. 
12) Wie sich übrigens das Einbommen 
aus beyden Haupt-Abtheilungen des staäts- 
bürgerlichen Vermögens, des Grundrerms- 
gens und des Nicht-Grundvermögens, ge- 
gen einander verhält, so wird sich auch die
	        
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