Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Quote der benothigten Aufbringung einer je- 
den dieser Haupt-Abtheilungen gegen einan- 
der verhalten müssen. 
13) In die sich auf solche Weise erge- 
bende Quote des Grundvermögens wird 
getheilt (dividirt) mit dem Betrag eines 
Grundsteuer-Termins, einstweilen also und 
bis vielleicht dereinst durch ein richtigeres 
Grundbesteuerungs-System ein besserer Ver- 
theilungs-Maaßstab aufgefunden seyn wird, 
mit dem Betrag eines Alt-Weimarischen, 
durch das Provisorium auch auf das ganze 
Großherzogthum in Anwendung gebrachten 
Grundsteuer-Termins, und es wird sich dann 
ergeben, wie viel ganze und halbe solcher 
Grundsteuer-Termine als Abgabe zu ver- 
willigen seyn werden, um dadurch die Bey- 
trags-Quote vom Grundbesitz aufzubringen. 
1%) Nachdem sich auf die unter Ziffer 
11. näher angegebene Weise ergeben haben 
wiro, der wiepielste Theil oder wieviel vom 
Hundert des gesammten Einkommens über- 
haupt aufgebracht werden mussen, so liegt 
hierin zugleich die Beslimmung, wieviel 
vom Nicht-Grundvermögen in jedem Orte 
und von jedem einzelnen Steuerpflichtigen 
im Orte während der Verwilligungszeit er- 
hoben werden darf und soll. 
Zu noch mehrerer Vereinfachung und 
noch leichterer Verständlichkeit von Sei- 
ten der Stenerpflichtigen und damit eines 
Theils der Steuererheber im Drte sich bep 
seiner Erhebung um so leichter zu rechtferti- 
gen vermöge, andern Theils aber auch jede 
Berechnung. im Einzelnen vermieden werde, 
ließe sich dieses Verhältniß in Pfennigen von 
jedem Thaler des Steuer-Kapitals bey der 
Verwilligung und im Steuer-Patente aus- 
sprechen. 
Während nun der getreue Landtag die 
Ueberzeugung hat, daß auf solche Weise 
kunf#ig eine gleichmäßigere Vertheilung der 
Staztölasten auf den Grund der allgemel- 
nen gleichmäßigen Steuer-Verpflichtung, und 
bey einem, der wirklichen Leistungsfahigkeit 
der Staatsbürger richtiger angemessenen Au- 
halte leichter und rechtmäßiger zu bewirken 
seyn wird, als es biöher der Fall seyn 
konnte, und daß also auch ein gemeinsamer 
Beschluß im Landtage künftig mit mehrerer 
Zuversicht hervorgehen durste, als es für 
jetzt noch das unläugbar höchst mangelhaf- 
te Ergebniß der stattgefundenen Abschätzung 
gestatter: so fand er sich doch veranlaßt, 
das daraus hervorgehende Verhältniß des 
gesammten Einkommens vom Grundbesitz 
und Nicht-Grundbesst einer genauen Pru- 
fung zu unterwerfen, und fur die bevorste- 
hende Verwilligungszeit die Abgabe-Verhalt= 
nisse des einen und des andern, wenn auch 
nicht ganz richtig, doch richtiger wie bisher, 
zu ermitteln und festzustellen. 
Begründete Zweifel mußten sich ihm ge- 
gen beyde Abschatzungs-Summen deo Ein- 
kommens vom Grundvermögen sowohl als 
auch vom Nicht = Grundvermögen entgegen 
stellen, indem beyde in ihrem Betrage un- 
bezweifelt von der Wirklichkeit bey weitem 
übertroffen werden mußten. Da jedoch der 
Beweiß einer zu geringen Abschätzung beym 
Grundvermögen als einer mehr bekannten 
und bestimmter anzusprechenden Größe leich- 
ter zu führen war, als beym Nicht-Grum 
vermögen, dessen zu geringe Abschätzun? 
wohl mit haltbaren Gründen behaupter, 
aber nicht augenfallig bewiesen werden konn- 
te: so fand sich der getreue Landtag bewo- 
gen, bey der Verhältniß= Auêmittelung zwi- 
schen beyden die Ertrags“ Summe vom 
Grundbesih so weit zu erhöhen, alo er sie 
nach verschiedenartig angestellten Berechnun- 
gen der Wahrheit mehr entsprechend erkann- 
te, die Einkommen-Summe vom Nicht- 
Grundvermögen aber für letzt unverändert 
so bestehen zu lassen, wie das Ergebniß der 
Abschagung vorltegt.
	        
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