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Quote der benothigten Aufbringung einer je-
den dieser Haupt-Abtheilungen gegen einan-
der verhalten müssen.
13) In die sich auf solche Weise erge-
bende Quote des Grundvermögens wird
getheilt (dividirt) mit dem Betrag eines
Grundsteuer-Termins, einstweilen also und
bis vielleicht dereinst durch ein richtigeres
Grundbesteuerungs-System ein besserer Ver-
theilungs-Maaßstab aufgefunden seyn wird,
mit dem Betrag eines Alt-Weimarischen,
durch das Provisorium auch auf das ganze
Großherzogthum in Anwendung gebrachten
Grundsteuer-Termins, und es wird sich dann
ergeben, wie viel ganze und halbe solcher
Grundsteuer-Termine als Abgabe zu ver-
willigen seyn werden, um dadurch die Bey-
trags-Quote vom Grundbesitz aufzubringen.
1%) Nachdem sich auf die unter Ziffer
11. näher angegebene Weise ergeben haben
wiro, der wiepielste Theil oder wieviel vom
Hundert des gesammten Einkommens über-
haupt aufgebracht werden mussen, so liegt
hierin zugleich die Beslimmung, wieviel
vom Nicht-Grundvermögen in jedem Orte
und von jedem einzelnen Steuerpflichtigen
im Orte während der Verwilligungszeit er-
hoben werden darf und soll.
Zu noch mehrerer Vereinfachung und
noch leichterer Verständlichkeit von Sei-
ten der Stenerpflichtigen und damit eines
Theils der Steuererheber im Drte sich bep
seiner Erhebung um so leichter zu rechtferti-
gen vermöge, andern Theils aber auch jede
Berechnung. im Einzelnen vermieden werde,
ließe sich dieses Verhältniß in Pfennigen von
jedem Thaler des Steuer-Kapitals bey der
Verwilligung und im Steuer-Patente aus-
sprechen.
Während nun der getreue Landtag die
Ueberzeugung hat, daß auf solche Weise
kunf#ig eine gleichmäßigere Vertheilung der
Staztölasten auf den Grund der allgemel-
nen gleichmäßigen Steuer-Verpflichtung, und
bey einem, der wirklichen Leistungsfahigkeit
der Staatsbürger richtiger angemessenen Au-
halte leichter und rechtmäßiger zu bewirken
seyn wird, als es biöher der Fall seyn
konnte, und daß also auch ein gemeinsamer
Beschluß im Landtage künftig mit mehrerer
Zuversicht hervorgehen durste, als es für
jetzt noch das unläugbar höchst mangelhaf-
te Ergebniß der stattgefundenen Abschätzung
gestatter: so fand er sich doch veranlaßt,
das daraus hervorgehende Verhältniß des
gesammten Einkommens vom Grundbesitz
und Nicht-Grundbesst einer genauen Pru-
fung zu unterwerfen, und fur die bevorste-
hende Verwilligungszeit die Abgabe-Verhalt=
nisse des einen und des andern, wenn auch
nicht ganz richtig, doch richtiger wie bisher,
zu ermitteln und festzustellen.
Begründete Zweifel mußten sich ihm ge-
gen beyde Abschatzungs-Summen deo Ein-
kommens vom Grundvermögen sowohl als
auch vom Nicht = Grundvermögen entgegen
stellen, indem beyde in ihrem Betrage un-
bezweifelt von der Wirklichkeit bey weitem
übertroffen werden mußten. Da jedoch der
Beweiß einer zu geringen Abschätzung beym
Grundvermögen als einer mehr bekannten
und bestimmter anzusprechenden Größe leich-
ter zu führen war, als beym Nicht-Grum
vermögen, dessen zu geringe Abschätzun?
wohl mit haltbaren Gründen behaupter,
aber nicht augenfallig bewiesen werden konn-
te: so fand sich der getreue Landtag bewo-
gen, bey der Verhältniß= Auêmittelung zwi-
schen beyden die Ertrags“ Summe vom
Grundbesih so weit zu erhöhen, alo er sie
nach verschiedenartig angestellten Berechnun-
gen der Wahrheit mehr entsprechend erkann-
te, die Einkommen-Summe vom Nicht-
Grundvermögen aber für letzt unverändert
so bestehen zu lassen, wie das Ergebniß der
Abschagung vorltegt.