peg erst aus andern Einrichtungen
B. oͤffentlicher Rechtspflege u. s. w.
2 entwickeln muß.
b) Sie kann sehr leicht der Entstehung
und Vergrößerung unedler Leidenschaf-
ten z. B. der Selbstsucht, Eitelkeit,
Rechthaberei förderlich sepn.
„P) Sie bringt die Verhandelnden in die
Gefahr, ihre Aufmerksamkeit von der
Sache auf die Personen, von der Ma-
terie auf die Form, von der Hauptsache
auf Nebendinge abzulenken.
d) Den weniger Gebildeten aber unter
den Verhandelnden setzt sie der Gefahr
aus, sich durch das Bestreben, seinem
Vortrage eine gefälligere Form zu ge-
ben, lächerlich zu machen.
e) Sie bringt uns auf unsicherem Wege
in die Hände der Zeitungsschreider und
Journalisten und setzt den Landtag in
Gefahr, die Zeit mit Berichtigungen
verderben zu. mussen.
) Wir wissen noch nicht, welchen Ein-
fluß der Reiz der Neuheit auf die die-
ser Verhandlungsweise beigelegte Wich-
tigkeit hat, und welcher Unterschied in
dieser Hinsicht zwischen größern und
kleinern Staaten sich aussprechen wird;
da es nun nicht dringt, von unfrer
Seite das Experiment zu machen, und
bei Gegenständen dieser Art es immer
besser ist, der langsam Nachfolgende,
als der schnell voraus Eilende zu sepn,
und sich lieber des Mangels an Muth,
als des Uebermuthes bezüchtigen zu las-
sen; so bleibt es gerathener, mit der
Oeffentlichkeit noch einige Zeit Anstand
zu nehmen. Man wird ohnedieß, wenn
sich die Sache vollständig bewáhrt hat,
ihrer Einführung nicht mehr widerstehen
können. Jetzt, und vor der Hand,
wo man nur die Frequenz der Ver-
sammlungen zum Vergungen und zum
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Zeitvertreibe wachsen, diejenige aber
abnehmen sieht, wo das Ernste und
Höbere verhandelt wird, bleibt man
auch über die Gründe, aus welchen die
Oeffentlichkeit von Vielen gewünscht und
gewollt wird, in Ungewißheit.
Es giebt indeß einen Weg, sich des Gu-
ten der letztern Art von Publicität zu ver-
sichern und die Nachtheile derselben zu ver-
meiden, und dieser ist in kurzer Verzeichnung
folgender:
) Es muß vor allen Dingen eine Land-
tags = Ordnung entworfen und ge-
druckt werden, aus welcher das Publi-
kum im Allgemeinen die Form abneh-
men kann, welche der Landtag seinen
Verhandlungen giebt, so wie die ganze
innere Oekonomie unserer Geschaftefüh-
rung
Das Puolleum muß daraus ersehen, wie
die Gegenstände bei dem Landtage vorgetra-
gen, zur Discussion gebracht und entschie-
den werden; es lernt die Gesetze der Wah-
len kennen, die im Innern des Landtags statt
finden, die Bedingungen der Motionen, die
Abfassung der Protocolle, das Wesen der
Ausschuß-Verhandlungen u. s. w. und kann
sich so schon zum Voraus und überhaupt
von dem Ernst und der Würde überzeuaen,
die bei den Landtags-Verhandlungen statt
finden.
2) Es wird ein Landtags-Diarium gedruckt,
in welchen angezeigt werden:
a) die gehaltenen Sitzungen mit Angabe
der Dauerz
b) die abgethanen Geschäfte, z. B. Vor-
lesen und Zeichnen der Protocolle, Wah-
len u. s. w.;
P) die verhandelten Gegenstände u. s. w.:
aa) mit Anzeige des Referenten,
bb) mit Anzeige der darüber statt gefun-
den Discussionen und Aufstellung der
verschiedenen Meinungen,