Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

peg erst aus andern Einrichtungen 
B. oͤffentlicher Rechtspflege u. s. w. 
2 entwickeln muß. 
b) Sie kann sehr leicht der Entstehung 
und Vergrößerung unedler Leidenschaf- 
ten z. B. der Selbstsucht, Eitelkeit, 
Rechthaberei förderlich sepn. 
„P) Sie bringt die Verhandelnden in die 
Gefahr, ihre Aufmerksamkeit von der 
Sache auf die Personen, von der Ma- 
terie auf die Form, von der Hauptsache 
auf Nebendinge abzulenken. 
d) Den weniger Gebildeten aber unter 
den Verhandelnden setzt sie der Gefahr 
aus, sich durch das Bestreben, seinem 
Vortrage eine gefälligere Form zu ge- 
ben, lächerlich zu machen. 
e) Sie bringt uns auf unsicherem Wege 
in die Hände der Zeitungsschreider und 
Journalisten und setzt den Landtag in 
Gefahr, die Zeit mit Berichtigungen 
verderben zu. mussen. 
) Wir wissen noch nicht, welchen Ein- 
fluß der Reiz der Neuheit auf die die- 
ser Verhandlungsweise beigelegte Wich- 
tigkeit hat, und welcher Unterschied in 
dieser Hinsicht zwischen größern und 
kleinern Staaten sich aussprechen wird; 
da es nun nicht dringt, von unfrer 
Seite das Experiment zu machen, und 
bei Gegenständen dieser Art es immer 
besser ist, der langsam Nachfolgende, 
als der schnell voraus Eilende zu sepn, 
und sich lieber des Mangels an Muth, 
als des Uebermuthes bezüchtigen zu las- 
sen; so bleibt es gerathener, mit der 
Oeffentlichkeit noch einige Zeit Anstand 
zu nehmen. Man wird ohnedieß, wenn 
sich die Sache vollständig bewáhrt hat, 
ihrer Einführung nicht mehr widerstehen 
können. Jetzt, und vor der Hand, 
wo man nur die Frequenz der Ver- 
sammlungen zum Vergungen und zum 
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Zeitvertreibe wachsen, diejenige aber 
abnehmen sieht, wo das Ernste und 
Höbere verhandelt wird, bleibt man 
auch über die Gründe, aus welchen die 
Oeffentlichkeit von Vielen gewünscht und 
gewollt wird, in Ungewißheit. 
Es giebt indeß einen Weg, sich des Gu- 
ten der letztern Art von Publicität zu ver- 
sichern und die Nachtheile derselben zu ver- 
meiden, und dieser ist in kurzer Verzeichnung 
folgender: 
) Es muß vor allen Dingen eine Land- 
tags = Ordnung entworfen und ge- 
druckt werden, aus welcher das Publi- 
kum im Allgemeinen die Form abneh- 
men kann, welche der Landtag seinen 
Verhandlungen giebt, so wie die ganze 
innere Oekonomie unserer Geschaftefüh- 
rung 
Das Puolleum muß daraus ersehen, wie 
die Gegenstände bei dem Landtage vorgetra- 
gen, zur Discussion gebracht und entschie- 
den werden; es lernt die Gesetze der Wah- 
len kennen, die im Innern des Landtags statt 
finden, die Bedingungen der Motionen, die 
Abfassung der Protocolle, das Wesen der 
Ausschuß-Verhandlungen u. s. w. und kann 
sich so schon zum Voraus und überhaupt 
von dem Ernst und der Würde überzeuaen, 
die bei den Landtags-Verhandlungen statt 
finden. 
2) Es wird ein Landtags-Diarium gedruckt, 
in welchen angezeigt werden: 
a) die gehaltenen Sitzungen mit Angabe 
der Dauerz 
b) die abgethanen Geschäfte, z. B. Vor- 
lesen und Zeichnen der Protocolle, Wah- 
len u. s. w.; 
P) die verhandelten Gegenstände u. s. w.: 
aa) mit Anzeige des Referenten, 
bb) mit Anzeige der darüber statt gefun- 
den Discussionen und Aufstellung der 
verschiedenen Meinungen,
	        
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