Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

242  Rechtsprechung.

§  263  StGB.  zur  Frankfurter  Polizeiverordnung  vom  29.  April  1872
(Rechtspr.  Bd.  2  S.  403)  u.  a.  zur  Verwendung  gebracht.  Dasselbe
Verhältuiß  ist  auch  bezüglich  der  §§  110  und  111  StGB.  angenommen
in  den  Urtheilen  des  II.  Senats  des  RG.  vom  19.  April  1881,  Entsch.
Bd.  4  S.  106,  ferner  des  III.  Senats  vom  29.  Juni  1896  2300|96.
Auch  die  von  der  Revision  herangezogenen  Urtheile  desselben  Senats
vom  13./15.  März  1884  (Entsch.  Bd.  10  S.  296)  und  vom  2.  Februar
1891  (Entsch.  Bd.  21  S.  355)  stehen  mit  der  aufgeführten  Auffassung
im  Einklange.  Jenes  erklärt,  daß  der  Thatbestand  des  §  110  St  GB.
den  Thatbestand  des  §  111  dann  einschließe,  wenn  die  fraglichen  Gesetze,
Verordnungen  oder  Anordnungen,  zu  deren  Ungehorsam  generell  aufgefordert
  wird,  zugleich  Strafandrohungen  gegen  den  Ungehorsam  enthalten,
  der  letztere  sich  also  als  eine  gesetzlich  „strafbare  Handlung“  im
Sinne  des  §  111  St  G.  darstellt.  Dieses  erörtert,  daß,  wenn  nur  zu
einem  konkreten  kontraktswidrigen  Handeln  —  zu  einer  konkreten  strafbaren
Handlung  —  aufsgefordert  wird,  der  §  110  a.  a.  O.  überhaupt  unanwendbar
  sein  soll.  Vorliegend  ist  indeß  festgestellt,  daß  die  Angeklagten
durch  dieselben  Aeußerungen  zu  einem  durch  die  Regierungsverordnung
mit  Strafe  bedrohten  konkreten  Handeln  und  zum  Ungehorsam  gegen
die  Regierungsverordnung  überhaupt  aufgefordert  haben.  Jenes  Handeln
schloß  diesen  Ungehorsam  in  sich  und  mußte  daher  das  den  allgemeinen
Thatbestand  enthaltende  Gesetz  des  §  110  ausgeschlossen,  der  den
spezielleren  Thatbestand  unter  Strafe  stellende  §  111  aber  angewendet
werden.

Auch  das  etwaige  Bedenken,  daß  bei  vorstehender  Auffassung  die
ausschließliche  Verwendung  des  §  111  eine  geringere  Strafe  als  bei
Verwendung  des  §  110  dann  zur  Folge  haben  kann,  wenn  für  die
konkrete  strafbare  Handlung,  zu  der  aufgefordert  worden,  selbst  im  höchsten
zulässigen  Strafmaß  immer  noch  eine  niedrigere  Strafe  bestimmt  ist,  als
solche  in  §  110  vorgesehen,  wird  dadurch  beseitigt,  daß  der  Gesetzgeber
gerade  diese  Möglichkeit  vorgesehen  und  durch  §  111  Abs.  1  a.  a.  O.,
wonach  der  zur  Begehung  einer  strafbaren  Handlung  Auffordernde
gleich  dem  Anstifter  zu  bestrafen  ist,  wenn  die  Aufforderung  die  strafbare
  Handlung  oder  einen  Versuch  derselben  zur  Folge  hat,  zu  erkennen
gegeben  hat,  daß  das  Strafmaß  sich  wesentlich  nach  der  Schwere  oder
Geringfügigkeit  des  Delikts  richten  soll,  zu  dem  aufgefordert  worden  ist.
I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  14.  Febrnar  1898.

St  GB.  8  168.  Zu  einem  Grabe  gehören  auch  die  zur
Einfassung  verwendeten  eingewurzelten  Pflanzen.  Das
Motiv,  die  Weihe  des  Grabes  zu  verletzen,  ist  nicht  erforderlich.
  Die  Verletzung  des  §  168  St  G.,  welche  die  Revision
rügt,  soll  darin  liegen,  daß  die  Pflanzung,  welche  beschädigt  wurde,