242 Rechtsprechung.
§ 263 StGB. zur Frankfurter Polizeiverordnung vom 29. April 1872
(Rechtspr. Bd. 2 S. 403) u. a. zur Verwendung gebracht. Dasselbe
Verhältuiß ist auch bezüglich der §§ 110 und 111 StGB. angenommen
in den Urtheilen des II. Senats des RG. vom 19. April 1881, Entsch.
Bd. 4 S. 106, ferner des III. Senats vom 29. Juni 1896 2300|96.
Auch die von der Revision herangezogenen Urtheile desselben Senats
vom 13./15. März 1884 (Entsch. Bd. 10 S. 296) und vom 2. Februar
1891 (Entsch. Bd. 21 S. 355) stehen mit der aufgeführten Auffassung
im Einklange. Jenes erklärt, daß der Thatbestand des § 110 St GB.
den Thatbestand des § 111 dann einschließe, wenn die fraglichen Gesetze,
Verordnungen oder Anordnungen, zu deren Ungehorsam generell aufgefordert
wird, zugleich Strafandrohungen gegen den Ungehorsam enthalten,
der letztere sich also als eine gesetzlich „strafbare Handlung“ im
Sinne des § 111 St G. darstellt. Dieses erörtert, daß, wenn nur zu
einem konkreten kontraktswidrigen Handeln — zu einer konkreten strafbaren
Handlung — aufsgefordert wird, der § 110 a. a. O. überhaupt unanwendbar
sein soll. Vorliegend ist indeß festgestellt, daß die Angeklagten
durch dieselben Aeußerungen zu einem durch die Regierungsverordnung
mit Strafe bedrohten konkreten Handeln und zum Ungehorsam gegen
die Regierungsverordnung überhaupt aufgefordert haben. Jenes Handeln
schloß diesen Ungehorsam in sich und mußte daher das den allgemeinen
Thatbestand enthaltende Gesetz des § 110 ausgeschlossen, der den
spezielleren Thatbestand unter Strafe stellende § 111 aber angewendet
werden.
Auch das etwaige Bedenken, daß bei vorstehender Auffassung die
ausschließliche Verwendung des § 111 eine geringere Strafe als bei
Verwendung des § 110 dann zur Folge haben kann, wenn für die
konkrete strafbare Handlung, zu der aufgefordert worden, selbst im höchsten
zulässigen Strafmaß immer noch eine niedrigere Strafe bestimmt ist, als
solche in § 110 vorgesehen, wird dadurch beseitigt, daß der Gesetzgeber
gerade diese Möglichkeit vorgesehen und durch § 111 Abs. 1 a. a. O.,
wonach der zur Begehung einer strafbaren Handlung Auffordernde
gleich dem Anstifter zu bestrafen ist, wenn die Aufforderung die strafbare
Handlung oder einen Versuch derselben zur Folge hat, zu erkennen
gegeben hat, daß das Strafmaß sich wesentlich nach der Schwere oder
Geringfügigkeit des Delikts richten soll, zu dem aufgefordert worden ist.
I. Strafsenat. Urtheil vom 14. Febrnar 1898.
St GB. 8 168. Zu einem Grabe gehören auch die zur
Einfassung verwendeten eingewurzelten Pflanzen. Das
Motiv, die Weihe des Grabes zu verletzen, ist nicht erforderlich.
Die Verletzung des § 168 St G., welche die Revision
rügt, soll darin liegen, daß die Pflanzung, welche beschädigt wurde,