Full text: preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

Die Landgemeinden. 63 
IV. Die Verwaltung der Landgemeinde erfolgt 
1. durch den Gemeindevorstand. Er besteht aus dem Ge— 
meindevorsteher (Schulzen, Dorfrichter, Richter oder Bürger- 
meister), der Regel nach mit einer Remuneration, nicht mit 
eigentlicher Besoldung, und mindestens 2 weder besoldeten 
noch remunerierten Schöffen (Gerichtsmänner, Dorfgeschwo- 
rene). Sämtlich werden sie gewählt auf 6 Jahre von der 
Gemeindevertretung bzw. Gemeindeversammlung aus den 
Gemeindemitgliedern und bestätigt vom Landrat. (Früher 
gab es einen Erbschulzen, 1872 aufgehoben. „Erbscholtisei- 
besitzer“ Flamm in Gerhart Hauptmanns Rose Bernd.) 
Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern können einen 
besoldeten Gemeindevorsteher auf 12 Jahre wählen, der nicht 
Gemeindemitglied zu sein braucht. Der Gemeindevorstand 
ist kein Kollegium, die Geschäftsführung liegt bureaumäßig 
in der Hand des Gemeindevorstehers oder Schulzen. Die 
Schöffen haben nur eine beratende Stimme. 
Der Gemeindevorsteher ist einmal die Ortsobrigkeit, 
sodann die Gemeindeverwaltungsbehörde. Er vertritt 
die Gemeinde nach außen und führt die „laufende Verwal- 
tung". Ausßerdem ist der Gemeindevorsteher Organ des Amts- 
vorstehers für die Ortspolizei. 
2. Das zweite Organ der Landgemeinde ist die Ge- 
meindevertretung. Sie besteht aus dem Gemeindevor- 
steher, den Schöffen und 9—24 von den Gemeindemitgliedern 
auf 6 Jahre gewählten Gemeindeverordneten oder Depu- 
tierten; mindestens zwei Drittel müssen Angesessene sein. Auch 
hier gilt das „Dreiklassenwahlsystem“. Den Vorsitz führt der 
Gemeindevorsteher. Die Zuständigkeit der Gemeindevertre- 
tung ist: a) eine beschließende für alle Angelegenheiten, die 
nicht ausdrücklich dem Gemeindevorsteher allein überwiesen 
sind, insbesondere die Feststellung des Gemeindeetats, Ver- 
waltung des Gemeindevermögens und Aufbringung von Ge-