hören — willkührlich entlassen werden kön-
nen. Zwar ist eine solche witlkührliche Ent-
lassung, welche ohne allen rechtlichen Grund
verfügt würde, nie anzunehmen, allein wenn
sie dennoch erfolgen kann, ohne daß diese
rechtlichen Gründe genau angegeben und über
ihren Werth rechttich entschieden werde, so
ist doch ein durch den Augenblick oder durch
zufällige Umstände entstandener Irrthum sehr
leicht möglich und es ist denkbar, daß der
Staateêdiener, indem er sich höheren Anord--
nungen, mit Beziehung auf die ihm nach
der Verpflichtung auf die Constitution oblie-
genden Verbindlichkeiten, widersetzt und ge-
bührende Vorstellungen dagegen macht, in
den Schein der Insubordination und der
strafbaren Widersetzlichkeit geräth, deßhalb
aber mit dem Scheine des Rechtê auf seine
Entsetzzeg antragen und solches ohne weite-
res verfügt werde.
Kann dieses geschehen, so ist für den
seiner bürgerlichen Ehre und seines sichern
Einkommens ohne weiteres beraubten Staars-
diener, der Nachtheil so groß, daß im All-
gemeinen nicht mit Sicherheit angenommen
werden kann, der Staatsdiener werde sich
eher diesem Nachtheil auoseßen, als seine
Verpflichtung auf die Verfassungs= Urkunde
verkennen.
Es wird aber auch
2. — und dieses könnte zum wenigsten
die nächste Folge von dem Grundsatze sepn,
daß Staatodiener ohne Urthel und Recht
entlassen werden konnen — bei künftigen
Anstellungen in vielen der Zweifel entstehen,
ob sie im Stande seyn werden, bei der so
eben als méglich bemerbkten Gefahr, die durch
ihre Verpflichtung auf die Verfassungs-Ur-
kunde zu übernehmenden Verbindlichkeiten
gehörig zu erfüllen? und gerade die Gewis-
senhafteren und die Fürst und band am
meisten Ergebenen könnten durch solche Be-
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trachtung abgehalten werden, in Staatsdienst
zu treten.
3. In den hohen Sachsischen Häusern,
so viel bekannt, ist noch nie der Mrund-
sah angenommen, daß Staatediener ohne
Urthel und Recht und bloß einseitig auf
den Willen der Staatögewalt ihres Amtes
entlassen werden können; Belspiele, wo sol-
ches vorgekommen wäre, sind nicht bekaont;
wird gegenwärtig, wo viele andere Rechte
der Bewohner des Großherzogthums, die
früher nie abgeleugnet worden sind und de-
ren frühere Verletzung nicht vorliegt, durch
eine besondere Urkunde ausdrucklich gesichert
worden sind, nicht mit Recht die Frage
entstehen, warum dieses so wichtige Recht
nicht auch ausdrücklich gesichert werden soll?
und muß nicht, sollte dieses nicht geschehen,
die Befugniß erweckt werden, daß die bei-
derlei Versicherungen mit einander in Wi-
derspruch gerathen könnten?
Es ist nicht zu verkennen, daß der jetzt
in Antrag gebrachte Grundsatz mehreren No-
dificationen wird unterliegen müssen und daß
auch schon jetzt, für dringend und dem Gan-
zen Gefahr bringende Fälle, der Staatsge-
walt das unbedingte Recht eingeräumet wer-
den muß, ohne Urthel und Recht die einst-
weilige Suspenston vom Amte zu verfügen,
wenn aber zugleich angenommen wird, daß
die gänzliche Enklassung vom Amte und die
alsbaldige Entziehung des mit dem Amte
verbundenen firen Einkommens nie ohne Ur-
thel und Recht verfügt werden kann, so ist
4. für die nächsten drei Jahre, bis zum
nächsten Kandtage, wo ein umfassendes Ge-
setz ber diesen wichtigen Gegenstand vorlie-
gen kann, kein solcher Nachtheil für die
Staats-Cassen anzunehmen, welcher dem
möglichen Nachtheil des immittelst entgegen-