8 37. Die Bekämpfung des Sklavenhandele. 255
1. Der von den englischen Kolonien in Nordamerika und von England
ausgehenden Bewegung lolgend, hatte hereits der Wiener Kongreß durch die
berühmte Erklärung vom 8. Februar 1815 den Handel mit Negersklaven (die
„tralte des nolrs‘‘2), nicht zu verwechseln mit der Rechtseinrichtung der Skia-
veref), der damals besonders von Alrika nach Amerika betrieben wurde, als eine
Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und der allgemeinen Moral be-
zeichnet. In dem zweiten Pariser Frieden vom 20. November 1815°) wurden
weitere Verhandlungen über die Frage vereinbart, die in London 1817 und 1818,
sowie auf dem Kongreß zu Aachen 1818 und Verona 1822 stattfanden, aber er-
gebnislos verliefen.
England ging daher auf dem von ihm bereits seit 1810 einge-
schlagenen Wege selbständig weiter vor und schloß mit einer Reihe
von Staaten Verträge ab, durch die den Kriegsschiffen der Vertrags-
staaten das Recht zur Durchsuchung verdächtiger Schiffe gegenseitig
eingeräumt wurde.
2. Erst der sogenannte Quintupelvertrag vom 20. Dezember 1841, zwischen
England, Frankreich, Rußland, Österreich und Preußen geschlossen (von Frank-
reich jedoch nicht ratifiziert), setzte jenen theoretischen Grundsatz des Wiener
Kongresses in Wirklichkeit um.t)
Der Vertrag, dem Belgien 1848, das Deutsche Reich durch Ver-
trag mit Großbritannien vom 29.März 1879 (R.G.Bl.1880 S.100) an
Stelle Preußens beitraten, beruht (abgesehen von der Gleichstellung
des Sklavenhandels mit dem Seeraub) darauf, daß in einer genau um-
schriebenen „verdächtigen Zone‘, die den Atlantischen Ozean zwischen
Afrika und Amerika (also nicht das Mittelmeer) sowie den west-
lichen Teil des Indischen Ozeans umfaßt, den Kreuzern der Vertrags-
mächte das Recht zur Durchsuchung der des Sklavenhandels verdäch-
tigen Schiffe eingeräumt wurde.
Auch nach dem Vertrag von 1841 war England unausgesetzt be-
müht, durch Verträge mit andern Staaten die vorhandenen Lücken
2) „Un fl6au qui a si longtemps dösole 1’Afrique, dögrade l’Europe et afflig6
P’humanite.‘“ — Fleischmann 17.
3) Additional-Artikel: „Da die hohen kontrahierenden Mächte aufrichtig
wünschen, die Maßregeln zu verfolgen, womit sie sich bereits auf dem Kongreß zu
Wien in Rücksicht der vollständigen und allgemeinen Abschaffung des Sklaven-
handels beschäftigt hatten, und auch schon in ihren Staaten, ihren Kolonien und °
Untertanen jede und alle Art von Teilnahme an diesem Handel ohne Ausnahme
untersagt haben, so verpflichten sie sich, von neuem ihre Bemühungen zu ver-
einıgenp, um den endlichen Erfolg der in der Deklaration vom 4ten (sic!) Februar
1815 aufgestellten Grundsätze zu sichern, un. ohne Zeitverlust durch ihre Ge-
sandten an den Höfen zu London und Paris die wirksamsten Maßnehmungen zu
verabreden, damit dieser an sich so verabscheuungswürdige und den Gesetzen der
Natur und der Religion so offenbar zuwiderlaufende Handel gänzlich und auf immer
nbgeschafft werden möge.‘
- 4) Fleischmann 41; Strupp 1392.