Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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6) Die Stempelung kann nur in den 
Städten erfolgen. Die Stempelgelder fallen 
der Stadt zun Almosenhasse zu, und eben so 
gehören die nach Siffer 5. eingehenden Straf- 
gelder zur Hälfte der Armenkasse des Orts, 
wo die Strafe verwirkt wirdz die andere 
Haälfte wird dem Denuncianten zugesichert. 
7) Kalender Privilegien der Buchdrucker, 
auf die von shnen gedruckt werdenden Ka- 
lender, können als unschädlich ferner fort be- 
stehen. 
Uunn nun auch in dieser Hinsicht Einheit 
im Großherzogthume zu erstreben, trägt der 
getreue Landtag hiermit auf Erlassuns eines 
Publicandums an. 2c. 
Der getreue Landtag.
	        
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