Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

schriften gegeben worden, welcher Unterstät- 
zung aus landschafftlichen Mitteln durch 
Steuererlasse die Abgebrannten uͤberhaupt sich 
zu erfreuen haben sollen, und da hierben 
sowohl, als auch bey der inländischen Brand- 
Assecuranz der Grundsatz besteht, daß der 
dem Abgebrannten zu leistende Beytrag von 
dem Wiederaufbau des abgebrannten Hau- 
ses abhängig ist, so ist, nach der Ansicht 
des getreuen Landtags, ein in einem einzel- 
nen Landestheile bey dessen früheren Regie- 
rung angenommener Steuer-Remisstons-Grund- 
satz, nach welchem der Steuererlaß von dem 
Wiederaufbau nicht abhängig war, als fer- 
ner beybehalten nicht zu betrachten. Daher 
kann sich der getreue Landtag nicht überzeu- 
gen, daß die vormals Erfurtischen Ortschaf- 
ten, nach erfolgter Bekanntmachung jenes 
höchsten Patentes, noch einigen Anspruch auf 
Brand-Entschädigungen, zu Folge derjeni- 
gen Grundsätze machen könnten, welche un- 
ter ihrer früheren Regierung, nach einer hö- 
heren Instruction vom September 1804. be- 
folgt wurden. Auch moöchte es einer aus- 
drücklichen Aufhebung dieser Grundsätze um 
so weniger bedurft haben, oder noch jetzt 
bedürfen, als solche nie durch ein Gesetz aus- 
gesprochen, sondern nur als Instruction zu 
betrachten waren. 
Wenn der getreue Landtag hierdurch sei- 
ne Erklärung auf den einen Theil des höch- 
sten Decretes vom 1#Sten November 1820. 
genügend ausgesprochen zu haben glaubt, so 
kann er, hinsichtlich der in den ehemals 
Königl. Sächs. Landeskheilen noch bestehen- 
den gesetzlichen Vorschriften, wegen Steuer- 
erlaß bey Viehsterben nur der Ansicht seyn, 
daß solche vom isten Januar 1822. an, 
gänzlich aufgehoben werden mögen, weil das 
von diesem Zeit-Punkte an eintretende gleich- 
mäßige Steuer-System eine solche besondere 
Vergünstigung eines einzelnen Landestheils 
nicht mehr gestattet. 
30 
Die hierbey in Antrag gekommene An- 
stellung eines besondern Thierarztes im Neu- 
städtischen Kreise hält der getreue Landtag 
nicht für nothwendig, vielmehr glaubt er, 
daß bey der Nähe von Jena, eine solche 
neue Ausgabe der bandschaffttkafe füglich 
erspart werden kann. 
Der getreue Kändtag. 
Beypylage B 5. 
Unterthänigste Erklärungsschrift 
vom 13ten April 1821., 
den durch den Druck der gegenwär- 
tigen Landtags-Verhandlungen er- 
wachsenen Aufwand betr. 
Der Redacteur des hiesigen officièllen 
Wochenblatts, welchem im Jahre 1817. 
auch der Druck des Regierungs = Blattes 
übertragen und, zu Folge des diesem Blatte 
vorgedruckten höchsten Patentes, dafür ge- 
stattet wurde, in den Jahren, in welchen 
Landtag gehalten wird, für jedes Eremplar 
4 gr. mehr zahlen zu lassen, hat die Ver- 
mittelung des getreuen Landtags in Anspruch 
genommen, daß ihm für den Druck der der- 
maligen Landtags-Verhandlungen, wodurch 
ihm nach einem mäßigen Anschlage und oh- 
ne Anrechnung der allgemeinen Unkosten der 
Erpedition bey jedem Bogen ein Aufwand 
von 10 rthlr. erwachse, eine angemessene 
Schadloshaltung zu Theil werden moöchte, 
weil er außerdem nicht nur den ganzen, oh- 
nehin schon sehr beschränkten Gewinn vom 
Wochenblatte verlieren, sondern auch noch 
uberdieß einen beträchtlichen Verlust erleiden 
wurde. 
Der getreue Lbandtag sieht sich zwar 
außer Stand wegen einer solchen Entschä- 
digung irgend einen bestimmten Antrag an 
Se. K. H. zu richten, weil ihm die nähe- 
ren Bedingungen unbekannt sind, unter wel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.