schriften gegeben worden, welcher Unterstät-
zung aus landschafftlichen Mitteln durch
Steuererlasse die Abgebrannten uͤberhaupt sich
zu erfreuen haben sollen, und da hierben
sowohl, als auch bey der inländischen Brand-
Assecuranz der Grundsatz besteht, daß der
dem Abgebrannten zu leistende Beytrag von
dem Wiederaufbau des abgebrannten Hau-
ses abhängig ist, so ist, nach der Ansicht
des getreuen Landtags, ein in einem einzel-
nen Landestheile bey dessen früheren Regie-
rung angenommener Steuer-Remisstons-Grund-
satz, nach welchem der Steuererlaß von dem
Wiederaufbau nicht abhängig war, als fer-
ner beybehalten nicht zu betrachten. Daher
kann sich der getreue Landtag nicht überzeu-
gen, daß die vormals Erfurtischen Ortschaf-
ten, nach erfolgter Bekanntmachung jenes
höchsten Patentes, noch einigen Anspruch auf
Brand-Entschädigungen, zu Folge derjeni-
gen Grundsätze machen könnten, welche un-
ter ihrer früheren Regierung, nach einer hö-
heren Instruction vom September 1804. be-
folgt wurden. Auch moöchte es einer aus-
drücklichen Aufhebung dieser Grundsätze um
so weniger bedurft haben, oder noch jetzt
bedürfen, als solche nie durch ein Gesetz aus-
gesprochen, sondern nur als Instruction zu
betrachten waren.
Wenn der getreue Landtag hierdurch sei-
ne Erklärung auf den einen Theil des höch-
sten Decretes vom 1#Sten November 1820.
genügend ausgesprochen zu haben glaubt, so
kann er, hinsichtlich der in den ehemals
Königl. Sächs. Landeskheilen noch bestehen-
den gesetzlichen Vorschriften, wegen Steuer-
erlaß bey Viehsterben nur der Ansicht seyn,
daß solche vom isten Januar 1822. an,
gänzlich aufgehoben werden mögen, weil das
von diesem Zeit-Punkte an eintretende gleich-
mäßige Steuer-System eine solche besondere
Vergünstigung eines einzelnen Landestheils
nicht mehr gestattet.
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Die hierbey in Antrag gekommene An-
stellung eines besondern Thierarztes im Neu-
städtischen Kreise hält der getreue Landtag
nicht für nothwendig, vielmehr glaubt er,
daß bey der Nähe von Jena, eine solche
neue Ausgabe der bandschaffttkafe füglich
erspart werden kann.
Der getreue Kändtag.
Beypylage B 5.
Unterthänigste Erklärungsschrift
vom 13ten April 1821.,
den durch den Druck der gegenwär-
tigen Landtags-Verhandlungen er-
wachsenen Aufwand betr.
Der Redacteur des hiesigen officièllen
Wochenblatts, welchem im Jahre 1817.
auch der Druck des Regierungs = Blattes
übertragen und, zu Folge des diesem Blatte
vorgedruckten höchsten Patentes, dafür ge-
stattet wurde, in den Jahren, in welchen
Landtag gehalten wird, für jedes Eremplar
4 gr. mehr zahlen zu lassen, hat die Ver-
mittelung des getreuen Landtags in Anspruch
genommen, daß ihm für den Druck der der-
maligen Landtags-Verhandlungen, wodurch
ihm nach einem mäßigen Anschlage und oh-
ne Anrechnung der allgemeinen Unkosten der
Erpedition bey jedem Bogen ein Aufwand
von 10 rthlr. erwachse, eine angemessene
Schadloshaltung zu Theil werden moöchte,
weil er außerdem nicht nur den ganzen, oh-
nehin schon sehr beschränkten Gewinn vom
Wochenblatte verlieren, sondern auch noch
uberdieß einen beträchtlichen Verlust erleiden
wurde.
Der getreue Lbandtag sieht sich zwar
außer Stand wegen einer solchen Entschä-
digung irgend einen bestimmten Antrag an
Se. K. H. zu richten, weil ihm die nähe-
ren Bedingungen unbekannt sind, unter wel-