Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Wille immer offenbar ist, die Moͤglichkeit 
eines Irrthums, einer bloßen Uebereilung, 
volis ausgeschlossen wird. 
E. Von dem, was F. 14. zur Scho- 
nung der Kapitalisten geordnet worden, 
rechtfertigt sich Nr. 3. durch die Erkléárung 
des Landtags, daß eine gemachte Angabe 
überhaupt nur drey Jahre gelten soll, und 
dadurch, daß, wollte man, vorkommenden 
Falls, Untersuchungen zehn und zwanzig Jab- 
re ruͤckwaͤrts verstatten, zu große Unan— 
nehmlichkeiten, Weiterungen und Verwicke- 
lungen veranlaßt werden könnten. — Nr. r. 
hat seinen Grund in der erkannten Noth= 
wendigkeit, zu häufiges Nachtragen und 
Aendern in den Steuer-Rollen, Einnahme-Re- 
gistern u. s. w. zu vermeiden, auch dürfte 
es die Sache gehässig machen, wenn gleich 
jeder ersparte und wieder angelegte Thaler 
besteuert würde. — Für Nr. 2. endlich spre- 
chen folgende Gründe: 6) soll in der nach- 
gelassenen niedrigen Angabe (3. pC.) eine 
Compensation für etwa unsichere, oder gar 
nicht eingehende Zinsen liegen — wo- 
rauf der getreue Landtag selbst aufmerksam 
gemacht hatte — b) gehört der bloße Rentner, 
Kapitalist, zu denen, welche zu den Staatsbe- 
dürfnissen mittelbar und um deswillen am mei- 
sten beytragen, weil sie ihr Einkommen nicht stei- 
gern können, während die Gewerbetreibenden 
einen Theil der von ihnen entrichteten Ab- 
gaben wieder auf die Erzeugnisse ihres Grun- 
des und Bodens und ihrer Arbeit ausschla- 
gen — ) sind die landschafftlichen Kassen 
selbst daben interessirt, daß der als Regel 
anzunehmende Zinsfuß möglichst niedrig 
gehalten werde; d) entgeht man nur durch 
eine Bestimmung, wie sie unter Nr. 2. 8. 
14. ausgenommen worden ist, der Nothwen- 
digkeit, über einige Arten der Zinsbeziehun- 
gen besonders und ausnahmsweise zu ent- 
scheiden. Wer z. B. 10. p. C. als Leibren- 
te von seinem Kapital erhebt, würde, wenn 
er diese 10. p. C. versteuern sollte, nicht 
nur die Zinsen versteuern, sondern auch ei- 
nen Theil des Kapitals selbst. 
F. Anfangs hatte man den Vorschlag 
zu fünf Klassen in den Städten gethan und 
zu drey Klassen nur auf den Dörfern. Die 
Verhandlungen darüber ergeben sich aus 
den beyliegenden Akten. Jetzt sind drey 
Hauptklassen durchgehends angenommen wor- 
den, weil sich darnach die Klassification selbst 
am leichtesten bewerkstelligen läßt. Die nach- 
gelassenen Unterabtheilungen führen im Er- 
folge zu sechs Klassen, aber auf einem We- 
ge, der das Geschäft erleichtert, wiewohl es 
immer schwierig bleiben und in seinen Er- 
gebnissen sehr oft daran erinnern wird, daß 
eine völlig gleiche, genau ausgewogene Steu- 
ervertheilung durchaus nicht zu erreichen ist, 
daß man sich mit dem Möglichen, mit ei- 
ner Annäherung an jene Gleichheit, begnü- 
gen muß. 
G. Die Pachtungen und deren Ansatz 
waren in der Erklárungsschrift ganz aber- 
gangen worden. 
Der Pachter eines landwirthschafftlichen 
Gutes ist nothwendig anders zu behandeln, 
als der Pachter einer Gelegenheit zu bür- 
gerlichem Erwerb. Dort entsteht durch die 
Pachtung, durch die Verwaltung als Pach- 
ter, ein eigenes Gewerbe, hier unterscheidet 
sich die Thäátigkeit des Pachters in ihrem 
Gegenstande, ihrer Weise und ihrem Erfol- 
ge nicht von der Thatigkeit defsen, der das- 
selbe Geschäft in seinem Eigenthume treibt. 
Die Besteuerung geringer Pachtungen, durch 
welche keine Wirthschaft gegründet, sondern 
nur eine schon bestehende Wirthschaft unter- 
stützt wird, würde aus dem angegebenen 
Grunde für die Besteuerung der Pachtun- 
gen, als solcher, nicht zu rechtfertigen seyn, 
abgesehen ganz von den Schwierigkeiten, 
weiche sich bey der Auswerfung der Steuern in 
so kleinen Theilchen u. s. w. hervorthun dürften.
	        
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