Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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schulden, eingetretenen wesentlichen Veraͤn- 
derung der Umstände und in Anerkennung 
der Gründe, welche für die, in der unter- 
thänigsten Erklárungsschrift vom öten d. N. 
an Uns gerichteten Anträge sprechen, wollen 
Wir Unsere landesfürstliche Sanction dahin 
ertheilen: 
1) daß die im Jahre 1805. der Stadt 
Eisenach „zu irgend einer nütlichen Anstalt“ 
verehrten, und zur Gründung des Branntwein- 
Frucht = Magazins mit verwendeten t000 
Erthlr. aus dem durch diese Anstalt gewonne- 
nen Fonds, nebst Zinsen zu 5 p. C. und Zinsen 
von Zinsen, der Stadt Eisenach zurück erstattet 
werden; 
2) daß von jenen Fonds an 20000 
Grthlr. und dem Ueberschusse an 108)0 rihlr. 
10 gr. Zu pf. der bey den Eisenachischen 
Getraide = Operatlonen in den Theuerungs- 
jahren von 18160. und 1817. entstandene 
Verlust, ohne Unterschied zwischen den alt- 
eisenachischen und den dazu gekommenen 
Landen übertragen werde; 
3) daß die von Unserer Landes-Direc- 
tion empfohlenen Gemeinden, wegen des an- 
noch zu bezahlenden Rückstandes die mildeste 
Berucksichtigung erfahren, und 
4) daß der Rest jener Summen zu Zin- 
sen angelegt und, als Magazin-Fonds, unter 
besonderer Administration für den alt eise- 
nachischen Kreis bestimmt bleibe. ꝛc. 
Weimar, den 10ten April 1821. 
Carl August. 
Beylage U. 6. 
Höchstes Decret 
ras neue Impost-Regulativ betr. 
Carl Augusi 
2c.h rc. 
Die, in der unterthaͤnigsten Erklaͤrungs— 
schrift vom oten dieses Monats, Uns vor- 
gelegten anderweiten Bemerkungen und Wün- 
sche des getreuen Landtags zu dem umge- 
arbeiteten Entwurf des neuen Impost-Re- 
gulativ's, haben im Allgemeinen, und unter 
den nachstehenden wenigen Beschränkungen, 
Unsere landesfürstliche Sanction erhalten. 
Was nämlich 
1) den Antrag zu F. 4. a. der allgemei- 
nen Vorschriften anlangt, so soll zwar der 
g. selbst aus dem Gesetze wegbleiben; aber 
mit Rücksicht auf den auch von dem getreuen 
Landtage anerkannten Grundsatz der — den 
Fall der Entschädigung ausgenommen — 
nothwendigen Unantastbarkeit wohlerworbe- 
ner Rechte, beziehen Wir Uns auf das De- 
cret, welches unter'm heutigen Datum, auf 
die ständische Erklärungsschrift uber die Kir- 
chen = und Schul-Angelegenheiten erlassen 
worden ist, 
2) die, zu J. 5. Cap. V., in Antrag ge- 
brachte Verwandlung der Mahlmetze vom 
Malzschrote, in eine Geldvergütung nach dem 
jedesmaligen Marktpreise, genehmigen Wir, 
falls nicht etwa ein erhebliches Bedenken 
entgegensteht, und wollen daher das Land- 
schaffts-Collegium zu vorgängiger Communi= 
cation deßhalb mit der Landes-Direction an- 
weisen, 
3) der Inhalt der §. §. 7. Cap. u1 #u. B. 
Cap. V. des Gesebesentwurfes soll daraus 
wegbleiben, Wir behalten Uns aber vor, 
nach Berathung über die von dem getreuen 
Landtage hierbey aufgeworfene Frage und 
Anhörung der Landes= Direction und des 
Stadtraths zu Weimar, wenn dies zweck- 
mäßig seyn sollte, ein besonderes, alle Be- 
wohner Unserer Residenz-Stadt Wesmar um- 
fassendes Ausschreiben, wegen der über den 
durch das Publicandum des Jahres 18r#1. 
ausgesprochenen Zeit-Punkt der vollendeten 
Tilgung der damals vorhandenen staͤdtischen 
Gemeindeschulden zu Weimar hinaus und
	        
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