476
schulden, eingetretenen wesentlichen Veraͤn-
derung der Umstände und in Anerkennung
der Gründe, welche für die, in der unter-
thänigsten Erklárungsschrift vom öten d. N.
an Uns gerichteten Anträge sprechen, wollen
Wir Unsere landesfürstliche Sanction dahin
ertheilen:
1) daß die im Jahre 1805. der Stadt
Eisenach „zu irgend einer nütlichen Anstalt“
verehrten, und zur Gründung des Branntwein-
Frucht = Magazins mit verwendeten t000
Erthlr. aus dem durch diese Anstalt gewonne-
nen Fonds, nebst Zinsen zu 5 p. C. und Zinsen
von Zinsen, der Stadt Eisenach zurück erstattet
werden;
2) daß von jenen Fonds an 20000
Grthlr. und dem Ueberschusse an 108)0 rihlr.
10 gr. Zu pf. der bey den Eisenachischen
Getraide = Operatlonen in den Theuerungs-
jahren von 18160. und 1817. entstandene
Verlust, ohne Unterschied zwischen den alt-
eisenachischen und den dazu gekommenen
Landen übertragen werde;
3) daß die von Unserer Landes-Direc-
tion empfohlenen Gemeinden, wegen des an-
noch zu bezahlenden Rückstandes die mildeste
Berucksichtigung erfahren, und
4) daß der Rest jener Summen zu Zin-
sen angelegt und, als Magazin-Fonds, unter
besonderer Administration für den alt eise-
nachischen Kreis bestimmt bleibe. ꝛc.
Weimar, den 10ten April 1821.
Carl August.
Beylage U. 6.
Höchstes Decret
ras neue Impost-Regulativ betr.
Carl Augusi
2c.h rc.
Die, in der unterthaͤnigsten Erklaͤrungs—
schrift vom oten dieses Monats, Uns vor-
gelegten anderweiten Bemerkungen und Wün-
sche des getreuen Landtags zu dem umge-
arbeiteten Entwurf des neuen Impost-Re-
gulativ's, haben im Allgemeinen, und unter
den nachstehenden wenigen Beschränkungen,
Unsere landesfürstliche Sanction erhalten.
Was nämlich
1) den Antrag zu F. 4. a. der allgemei-
nen Vorschriften anlangt, so soll zwar der
g. selbst aus dem Gesetze wegbleiben; aber
mit Rücksicht auf den auch von dem getreuen
Landtage anerkannten Grundsatz der — den
Fall der Entschädigung ausgenommen —
nothwendigen Unantastbarkeit wohlerworbe-
ner Rechte, beziehen Wir Uns auf das De-
cret, welches unter'm heutigen Datum, auf
die ständische Erklärungsschrift uber die Kir-
chen = und Schul-Angelegenheiten erlassen
worden ist,
2) die, zu J. 5. Cap. V., in Antrag ge-
brachte Verwandlung der Mahlmetze vom
Malzschrote, in eine Geldvergütung nach dem
jedesmaligen Marktpreise, genehmigen Wir,
falls nicht etwa ein erhebliches Bedenken
entgegensteht, und wollen daher das Land-
schaffts-Collegium zu vorgängiger Communi=
cation deßhalb mit der Landes-Direction an-
weisen,
3) der Inhalt der §. §. 7. Cap. u1 #u. B.
Cap. V. des Gesebesentwurfes soll daraus
wegbleiben, Wir behalten Uns aber vor,
nach Berathung über die von dem getreuen
Landtage hierbey aufgeworfene Frage und
Anhörung der Landes= Direction und des
Stadtraths zu Weimar, wenn dies zweck-
mäßig seyn sollte, ein besonderes, alle Be-
wohner Unserer Residenz-Stadt Wesmar um-
fassendes Ausschreiben, wegen der über den
durch das Publicandum des Jahres 18r#1.
ausgesprochenen Zeit-Punkt der vollendeten
Tilgung der damals vorhandenen staͤdtischen
Gemeindeschulden zu Weimar hinaus und