Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

bis zum Wiederersatz des Verlustes, welchen 
Unsere Landes-Impost-Kasse durch das zu 
hoch übernommene an die städtische Tilgungs- 
kasse jährlich zu zahlende Aversional-Quan- 
tum von Jooo thlr. erlitten hat und fortfährt 
zu erleiden, zu verlängernden Periode der Er- 
hebung jenes in dem erwähnten Publicandum 
bezeichneten besondern städtischen, auch 
die nicht zur Bürgerschaft gehörigen Con- 
sumenten treffenden höhern Impost's, zu 
rechter Zeit ergehen zu lassen. 
Uebrigens wollen Wir das neue Impost- 
Regulativ, in Gemäzheit dieser Unserer Ent- 
schließungen, nochmals umarbeiten lassen und 
sodann dessen Publication verfügen. 2c. 
Weimar, den 16ten April 1821. 
Carl August. 
Bepylage V. 6. 
Höchstes Deeret 
vom 16ten April 182 r., 
die neue Deposital-Ordnung betreff. 
Der getreue Landtag hat, in der Erklä- 
rungsschrift vom 13ten d. M., zu dem im 
Ganzen angenommenen Entwurf einer neuen 
Deposttal-Ordnung, einige Bemerkungen zur 
höchsten Berücksichtigung empfohlen, welche 
nicht wohl vereinbarlich mit der diesem Ge- 
setze zu Grunde liegenden Absicht Sr. Koͤn. 
Hoheit, des Großherzogs, befunden worden 
sind, und daher eine nochmalige Mittheilung 
an den Landtag um so nöthiger machen, je 
dankbarer derselve jene höchste Absicht erkennt 
und versichert hat, daß der darin begründete 
Antrag nur seinen Wünschen entgegen komme. 
1) Ob und in wiefern, hinsichtlich der 
Schlüsselbewahrung, bey den academischen Ge- 
richten eine Ausnahme nöthig und statthaft 
sey, das wird, eben so wie die etwa sonst 
bey Patrimonial-Gerichten zu ertheilenden 
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Dispensationen von einzelnen Bestimmungen 
der neuen Deposital-Ordnung, der Cognition 
der zuständigen Landes-Justiz-Behörde zu 
überlassen, und deren Ermächtigung hierzu, 
am Schlusse des F. 1. etwa auf die Art aus- 
zudrücken seyn: 
„Es bleibt jedoch den Landesregierungen 
„nachgelassen, auf Nachsuchen der Patri- 
„monial-Gerichts-Inhaber in einem oder 
„dem andern obiger Punkte da zu dispen- 
„siren, wo die Lokalität es räthlich macht.“ 
2) Da Depositen unter roo0 rithlr. bey 
manchen Gerichtsstellen sehr häufig vorkom- 
men, und ohne Verwirrung in den Deposi- 
tal-Rechnungen, nicht füglich mehrere kleinere 
Depositen in Ein größeres zusammen verei- 
nigt werden können, so würde die gewünschte 
Sicherheit bey vielen Depositen unerreicht 
bleiben, wenn alle unter 100 rthlr. betra- 
genden zurückbehalten werden dürften. Es 
möchte also hierin bey der Verfügung des 
§. 0. zu belassen seyn. 
3) Was der getreue Landtag ferner zu 
diesem §., unter §. und b. bemerkt, will eben- 
falls bedenklich erscheinen, indem 
zu u.) die durch das Geset beabsichtigte 
Sicherheit gerade bey solchen Depositen ge- 
fährdet bleiben würde, an deren Erhaltung, 
wegen des in die deponirten Münz-Sorten ge- 
setzten besondern Werthes, den Interessen- 
ten vorzüglich gelegen wäre. Es kann aber 
hier recht füglich die Bestimmung des §F. 5. 
der Verordnung von 1813., nach der Erlau- 
terung vom 22sten May 1877. (Nro. 0. des 
Regierungsblatts vom Jahre 1817.) aufge- 
nommen werden, wornach dergleichen Depo- 
siten zwar bey der Bandschafftskasse, jedoch 
versiegelt und unverzinslich aufzubewahren 
sind, und 
zu b.) würde durch eine solche Nachgie- 
bigkeit gegen die Wünsche der Interessenten, 
wenigstens immer der Fiskus (bey Patrimo- 
nial-Gerichten oft der Gerichtsinhaber) ge-
	        
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