bis zum Wiederersatz des Verlustes, welchen
Unsere Landes-Impost-Kasse durch das zu
hoch übernommene an die städtische Tilgungs-
kasse jährlich zu zahlende Aversional-Quan-
tum von Jooo thlr. erlitten hat und fortfährt
zu erleiden, zu verlängernden Periode der Er-
hebung jenes in dem erwähnten Publicandum
bezeichneten besondern städtischen, auch
die nicht zur Bürgerschaft gehörigen Con-
sumenten treffenden höhern Impost's, zu
rechter Zeit ergehen zu lassen.
Uebrigens wollen Wir das neue Impost-
Regulativ, in Gemäzheit dieser Unserer Ent-
schließungen, nochmals umarbeiten lassen und
sodann dessen Publication verfügen. 2c.
Weimar, den 16ten April 1821.
Carl August.
Bepylage V. 6.
Höchstes Deeret
vom 16ten April 182 r.,
die neue Deposital-Ordnung betreff.
Der getreue Landtag hat, in der Erklä-
rungsschrift vom 13ten d. M., zu dem im
Ganzen angenommenen Entwurf einer neuen
Deposttal-Ordnung, einige Bemerkungen zur
höchsten Berücksichtigung empfohlen, welche
nicht wohl vereinbarlich mit der diesem Ge-
setze zu Grunde liegenden Absicht Sr. Koͤn.
Hoheit, des Großherzogs, befunden worden
sind, und daher eine nochmalige Mittheilung
an den Landtag um so nöthiger machen, je
dankbarer derselve jene höchste Absicht erkennt
und versichert hat, daß der darin begründete
Antrag nur seinen Wünschen entgegen komme.
1) Ob und in wiefern, hinsichtlich der
Schlüsselbewahrung, bey den academischen Ge-
richten eine Ausnahme nöthig und statthaft
sey, das wird, eben so wie die etwa sonst
bey Patrimonial-Gerichten zu ertheilenden
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Dispensationen von einzelnen Bestimmungen
der neuen Deposital-Ordnung, der Cognition
der zuständigen Landes-Justiz-Behörde zu
überlassen, und deren Ermächtigung hierzu,
am Schlusse des F. 1. etwa auf die Art aus-
zudrücken seyn:
„Es bleibt jedoch den Landesregierungen
„nachgelassen, auf Nachsuchen der Patri-
„monial-Gerichts-Inhaber in einem oder
„dem andern obiger Punkte da zu dispen-
„siren, wo die Lokalität es räthlich macht.“
2) Da Depositen unter roo0 rithlr. bey
manchen Gerichtsstellen sehr häufig vorkom-
men, und ohne Verwirrung in den Deposi-
tal-Rechnungen, nicht füglich mehrere kleinere
Depositen in Ein größeres zusammen verei-
nigt werden können, so würde die gewünschte
Sicherheit bey vielen Depositen unerreicht
bleiben, wenn alle unter 100 rthlr. betra-
genden zurückbehalten werden dürften. Es
möchte also hierin bey der Verfügung des
§. 0. zu belassen seyn.
3) Was der getreue Landtag ferner zu
diesem §., unter §. und b. bemerkt, will eben-
falls bedenklich erscheinen, indem
zu u.) die durch das Geset beabsichtigte
Sicherheit gerade bey solchen Depositen ge-
fährdet bleiben würde, an deren Erhaltung,
wegen des in die deponirten Münz-Sorten ge-
setzten besondern Werthes, den Interessen-
ten vorzüglich gelegen wäre. Es kann aber
hier recht füglich die Bestimmung des §F. 5.
der Verordnung von 1813., nach der Erlau-
terung vom 22sten May 1877. (Nro. 0. des
Regierungsblatts vom Jahre 1817.) aufge-
nommen werden, wornach dergleichen Depo-
siten zwar bey der Bandschafftskasse, jedoch
versiegelt und unverzinslich aufzubewahren
sind, und
zu b.) würde durch eine solche Nachgie-
bigkeit gegen die Wünsche der Interessenten,
wenigstens immer der Fiskus (bey Patrimo-
nial-Gerichten oft der Gerichtsinhaber) ge-