478
fährdet seyn, für dessen Sicherstellung gegen
Ersatz-Aunsprüche die Deposital-Ordnung nicht
minder als für das Interesse der Einzelnen
Vorsehung zu treffen bestimmt ist.
4) Dagegen ist die in Antrag gebrachte
Verschmelzung der oben gedachten ältern Ver-
ordnung vom 21 sten May 7813., unter Be-
rücksichtigung der ebenfalls erwähnten Erläu-
terung vom 22sten May 1817., mit der
neuen Deposital-Ordnung seyr zweckmaßig
befunden worden.
Der getreue Landtag wird ohne Zweifel
mit diesen Bemerkungen einverstanden sepn
und seine desfallsige Erklärung noch vor dem
Schlusse seiner dermaligen Versammlung ab-
zugeben belieben.
Das Stdats-Ministerium.
W. 6.
Fernerweite
unterthänigste Erklärungsschrift
vom 20sten April 821.
auf das höchste Decret vom löten
April 1821., die neue Deposital-
Ordnung betr.
Obgleich der getreue Landtag die frühe-
re Ueberzeugung nicht verlassen kann, wel-
che ihn zu der Ansicht leitete, auf die in der
unterthänigsten Erklärungsschrift vom 13Zten
April d. J., eine erneuerte Deposital-Ord-
nung betr. enthaltene Punkte ehrerbietigst an-
zutragen, so will er doch jene Wünsche nicht
weiter verfolgen, sondern nur wiederholt
ehrfurchtsvoll darauf antragen: daß Deposi=
ten nur von 25 rthlr. an, und höhere
Summen nur in der Maße, daß sie mit
25. theilbar sind, an die Landschafftskasse
einzusenden, diejenigen Depositen hingegen
lurückzubehalten sind, welche unter 25 thlr.
Beylage
betragen, oder bey einer höhern Summe
25 thlr. nicht erfüllen.
Es dürfte dieses aus dem Grunde niche
zu umgehen seyn, weil Depositen = Gelder
nur mit 2. Lr. Ct. verzinst werden, wes-
halb nuor durch die angenommenen Sum-
men eine leichtere Berechnungs-Weise für
die Großherzogl. Landschafftskasse zu erzie-
len ist, und weil bey kleinern Depositen der
mit der Einsendung und Wiederabholung
der Gelder verknüpfte Aufwand an Boten-
lohn und sonst den geringen Zinsbetrag oft
weit übersteigen dürfte. 2c.
Der getreue Landtag.
Beplage X. 6.
Höchstes Decret
den Entwurf einer Zunftordnung,
die Einquartierungs = Vergütung
neu-weimarischer Unterthanen aus
dem Jahre 1815. und die Bezah-
lung der Kettenzieher = Löhne dey
Vermessungen betr.
Carl August
2c. c.
In Bezug auf die ständischen Erklä
rungsschriften vom 18ten und 179#ten April,
machen Wir dem getreuen Landtag Unsere
desfallsigen endlichen Entschließungen hiermit,
wie folgt, bekannt:
1) Wir sanctioniren den Uns vorgeleg-
ten Entwurf einer allgemeinen Zunftordnung,
nachdem die ständischen Erinnerungen vom
18ten d. M. bey dessen definitiver Fassung,
dabey noch berücksichtigt worden, und wol-
len nunmehr die Publikation dieses Gesetzes
besehlen.
2) Was die Erklärung des getreuen
Landtags über die Einquartierungs-Vergü-
tung neu-wetmarischer Unterthanen aus dem