Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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fährdet seyn, für dessen Sicherstellung gegen 
Ersatz-Aunsprüche die Deposital-Ordnung nicht 
minder als für das Interesse der Einzelnen 
Vorsehung zu treffen bestimmt ist. 
4) Dagegen ist die in Antrag gebrachte 
Verschmelzung der oben gedachten ältern Ver- 
ordnung vom 21 sten May 7813., unter Be- 
rücksichtigung der ebenfalls erwähnten Erläu- 
terung vom 22sten May 1817., mit der 
neuen Deposital-Ordnung seyr zweckmaßig 
befunden worden. 
Der getreue Landtag wird ohne Zweifel 
mit diesen Bemerkungen einverstanden sepn 
und seine desfallsige Erklärung noch vor dem 
Schlusse seiner dermaligen Versammlung ab- 
zugeben belieben. 
Das Stdats-Ministerium. 
W. 6. 
Fernerweite 
unterthänigste Erklärungsschrift 
vom 20sten April 821. 
auf das höchste Decret vom löten 
April 1821., die neue Deposital- 
Ordnung betr. 
Obgleich der getreue Landtag die frühe- 
re Ueberzeugung nicht verlassen kann, wel- 
che ihn zu der Ansicht leitete, auf die in der 
unterthänigsten Erklärungsschrift vom 13Zten 
April d. J., eine erneuerte Deposital-Ord- 
nung betr. enthaltene Punkte ehrerbietigst an- 
zutragen, so will er doch jene Wünsche nicht 
weiter verfolgen, sondern nur wiederholt 
ehrfurchtsvoll darauf antragen: daß Deposi= 
ten nur von 25 rthlr. an, und höhere 
Summen nur in der Maße, daß sie mit 
25. theilbar sind, an die Landschafftskasse 
einzusenden, diejenigen Depositen hingegen 
lurückzubehalten sind, welche unter 25 thlr. 
Beylage 
betragen, oder bey einer höhern Summe 
25 thlr. nicht erfüllen. 
Es dürfte dieses aus dem Grunde niche 
zu umgehen seyn, weil Depositen = Gelder 
nur mit 2. Lr. Ct. verzinst werden, wes- 
halb nuor durch die angenommenen Sum- 
men eine leichtere Berechnungs-Weise für 
die Großherzogl. Landschafftskasse zu erzie- 
len ist, und weil bey kleinern Depositen der 
mit der Einsendung und Wiederabholung 
der Gelder verknüpfte Aufwand an Boten- 
lohn und sonst den geringen Zinsbetrag oft 
weit übersteigen dürfte. 2c. 
Der getreue Landtag. 
Beplage X. 6. 
Höchstes Decret 
den Entwurf einer Zunftordnung, 
die Einquartierungs = Vergütung 
neu-weimarischer Unterthanen aus 
dem Jahre 1815. und die Bezah- 
lung der Kettenzieher = Löhne dey 
Vermessungen betr. 
Carl August 
2c. c. 
In Bezug auf die ständischen Erklä 
rungsschriften vom 18ten und 179#ten April, 
machen Wir dem getreuen Landtag Unsere 
desfallsigen endlichen Entschließungen hiermit, 
wie folgt, bekannt: 
1) Wir sanctioniren den Uns vorgeleg- 
ten Entwurf einer allgemeinen Zunftordnung, 
nachdem die ständischen Erinnerungen vom 
18ten d. M. bey dessen definitiver Fassung, 
dabey noch berücksichtigt worden, und wol- 
len nunmehr die Publikation dieses Gesetzes 
besehlen. 
2) Was die Erklärung des getreuen 
Landtags über die Einquartierungs-Vergü- 
tung neu-wetmarischer Unterthanen aus dem
	        
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