Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Jahre 1813. betrifft, so wollen Wir es 
dabey lediglich bewenden lassen. 
3) Endlich genehmigen Wir die soforti- 
ge Promulgation des die Revisions-In-= 
struction in einigen Punkten abändernden 
Reglements vom Jahre 1730. in denjenigen 
Landestheilen, wo es noch nicht Gesetzes- 
krast hat, und werden deshalb den nöthi- 
gen Befehl ertheilen. Auch billigen Wir 
den Beschluß, nach welchem die Gemeinden 
des Eisenachischen Kreises, welche, aus dem 
Grunde, weil jenes Reglement bey ihnen 
noch nicht eingeführt ist, die Bezahlung der 
Kettenzieher-Löhne bey Grundstücks-Vermes- 
sungen verweigern, dazu anzuhalten sind, 
weshalb Unserem Landschaffts-Collegium die 
erforderliche Anweisung zugehen soll. 2c. 
Weimar den z2osten April 1821. 
Carl August. 
Beypylage T. 6. 
Höchstes Decret 
den Aufwand für den Druck der 
Landtags-Verhandlunger betr. 
Carl August 
ꝛc. ꝛc. 
Wir haben keinen Anstand genommen, 
den Uns, mittelst Erklärungsschrift vom öten 
Februar d. J., vorgelegten Landtagsbeschluß 
zu genehmigen, und demnach Unser Land- 
schaffts-Collegium anzuweisen, daß es den 
ganzen, durch den Debit nicht gedeckten, 
Aufwand für den Druck der Dornburger 
Landtags= Verhandlungen, nämlich sowohl 
den deshalb an den Abgeordneten, Buchhäánd= 
ler Walz, bereits geleisteten Vorschuß von 
430 rthlir., als auch die, mit Uebergehung 
der gegen die abgelegte Rechnung gestellten 
Erinnerungen, an denselben ohne weiteres 
479 
nachzuzahlenden 48 rthlr. 5 gr. 9 pf. bey 
der Haupt-Landschafftskasse in Rechnungs- 
ausgabe verschreiben und dagegen den Er- 
löß aus den noch vorhandenen Erxemplaren 
jener gedruckten Verhandlungen, in Ein- 
nahme bringen zu lassen habe. Ueber 
das Anbringen des Redacteurs des officiellen 
Wochenblattes, wegen des ihm, durch den 
Druck der dermaligen Landtags Verhand- 
lungen angebrachten verursachten Verlustes, 
wollen Wir auf die empsehlende Erklárungs= 
schrift vom 13ten d. M., zuvoͤrderst Unsere 
hiesige Landesregierung mit gutachtlichem Be- 
richte vernehmen und sodann, nach Befinden, 
weitere Entschließung fassen. 
Wir genehmigen übrigens die eventuelle 
Verwilligung der etwa für billig erkannt 
werdenden Entschädigungs-Summe. 2c. 
Weimar den 16ten April 182. 
Carl August. 
Beylage 2. 6. 
Höchstes Decret 
zu der Erklárungeschrift über Kir- 
chen und Schulen 
vom oten April 1827. 
Carl August 
. ꝛc. 
Auf die unterthänigste Erklárungsschrift 
vom oten d. M., welche das Kirchen= und 
Schulwesen — „die wahren ächten Säulen 
jedes größern oder kleinern Staatsgebäudes“ 
— zum Gegenstand hat, genehmigen Wir 
I. die darin ausgesprochenen, nicht unan- 
sehnlichen Verwilligungen. Sie sollen, ihrer 
Bestimmung gemaß, nach einem festen Plane 
verwendet, auch soll über die geschehene Ver- 
wendung dem getreuen Landtage die verfas- 
sungsmäßige Rechenschaft gegeben werden.
	        
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