Jahre 1813. betrifft, so wollen Wir es
dabey lediglich bewenden lassen.
3) Endlich genehmigen Wir die soforti-
ge Promulgation des die Revisions-In-=
struction in einigen Punkten abändernden
Reglements vom Jahre 1730. in denjenigen
Landestheilen, wo es noch nicht Gesetzes-
krast hat, und werden deshalb den nöthi-
gen Befehl ertheilen. Auch billigen Wir
den Beschluß, nach welchem die Gemeinden
des Eisenachischen Kreises, welche, aus dem
Grunde, weil jenes Reglement bey ihnen
noch nicht eingeführt ist, die Bezahlung der
Kettenzieher-Löhne bey Grundstücks-Vermes-
sungen verweigern, dazu anzuhalten sind,
weshalb Unserem Landschaffts-Collegium die
erforderliche Anweisung zugehen soll. 2c.
Weimar den z2osten April 1821.
Carl August.
Beypylage T. 6.
Höchstes Decret
den Aufwand für den Druck der
Landtags-Verhandlunger betr.
Carl August
ꝛc. ꝛc.
Wir haben keinen Anstand genommen,
den Uns, mittelst Erklärungsschrift vom öten
Februar d. J., vorgelegten Landtagsbeschluß
zu genehmigen, und demnach Unser Land-
schaffts-Collegium anzuweisen, daß es den
ganzen, durch den Debit nicht gedeckten,
Aufwand für den Druck der Dornburger
Landtags= Verhandlungen, nämlich sowohl
den deshalb an den Abgeordneten, Buchhäánd=
ler Walz, bereits geleisteten Vorschuß von
430 rthlir., als auch die, mit Uebergehung
der gegen die abgelegte Rechnung gestellten
Erinnerungen, an denselben ohne weiteres
479
nachzuzahlenden 48 rthlr. 5 gr. 9 pf. bey
der Haupt-Landschafftskasse in Rechnungs-
ausgabe verschreiben und dagegen den Er-
löß aus den noch vorhandenen Erxemplaren
jener gedruckten Verhandlungen, in Ein-
nahme bringen zu lassen habe. Ueber
das Anbringen des Redacteurs des officiellen
Wochenblattes, wegen des ihm, durch den
Druck der dermaligen Landtags Verhand-
lungen angebrachten verursachten Verlustes,
wollen Wir auf die empsehlende Erklárungs=
schrift vom 13ten d. M., zuvoͤrderst Unsere
hiesige Landesregierung mit gutachtlichem Be-
richte vernehmen und sodann, nach Befinden,
weitere Entschließung fassen.
Wir genehmigen übrigens die eventuelle
Verwilligung der etwa für billig erkannt
werdenden Entschädigungs-Summe. 2c.
Weimar den 16ten April 182.
Carl August.
Beylage 2. 6.
Höchstes Decret
zu der Erklárungeschrift über Kir-
chen und Schulen
vom oten April 1827.
Carl August
. ꝛc.
Auf die unterthänigste Erklárungsschrift
vom oten d. M., welche das Kirchen= und
Schulwesen — „die wahren ächten Säulen
jedes größern oder kleinern Staatsgebäudes“
— zum Gegenstand hat, genehmigen Wir
I. die darin ausgesprochenen, nicht unan-
sehnlichen Verwilligungen. Sie sollen, ihrer
Bestimmung gemaß, nach einem festen Plane
verwendet, auch soll über die geschehene Ver-
wendung dem getreuen Landtage die verfas-
sungsmäßige Rechenschaft gegeben werden.