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In dem Erfolge wird die Aufforderung lle-
gen, künftig mehr zu thun. —
Hiernächst haben Wir
II. dem Antrage, daß die den Geistlichen
hie und da in dem Großherzogthume noch
zustehende Befrepung von indirecten Abgaben,
um der guten Ordnung willen, wegfallen
möge, schon bey anderer Gelegenheit Unsere
Zustimmung ertheilt, auch soll von dem Jahre
1822. an die Haupt-Landschafftökasse mit
allen Entschädigungen, Aversional-Geldern
und Surrogat-Geldern für jene Befreyung
durchaus verschont werden. Allein darüber:
ob sich in dieser Hinsicht unbedingt nach der
Erklárungsschrift vom oten d. M. (#Nro.
111 3.) werde verfahren lassen, oder ob es
der Gerechtigkeit, der Achtung, welche der
getreue Landtag selbst den einmal erworbe-
nen Rechten gern beweißt, entsprechender sey,
allen schon im Dienste stehenden Geistlichen und
Schullehrern, den bisher ihnen gewährten Wie-
derersaßh, die bisher ihnen gewährte Entschä-
digung, ohne Unterschied zwischen einem sonst
niedrigen, oder höhern Diensteinkommen, fort-
hin zu gewähren, und dazu einen Theil der
jetzt gemachten Verwilligungen zu benutzen?
behalten Wir Uns, nach vernommenem Gut-
achten Unserer Ober-Consistorien, die Ent-
scheidung vor und fügen hier sanctionirend
nur die Bestimmung bey, daß denjenigen
Geistlichen und Schullehrern, welche auf ei-
nen solchen Wiederersatz, eine solche Entsch-
digung Anspruch machen, gegenüber die nun-
mehr (von dem Jahre 1822. an) wegfallende
Personensteuer, in so fern fie bisher von ih-
nen zu entrichten war, und jede etwa sonst
noch von ihnen zu entrichten gewesene und
gleichergestalt wegfallende directe Steuer auf-
zurechnen ist. —
Ferner werden Wir
111. was die in der Erklérungsschrift
vom oten d. M. ausgesprochenen Bemerkun-
gen und Anträge, so wie die dem getreuen
Landtage vorgelegt gewesenen Entwürfe zu
gesetzlichen Verordnungen anlangt, unverweilt
befehlen, daß
1) die Bemerkungen zu dem Reglement
wegen der Schul-Ferien den Ober-Consistorien.
zur Beachtung oder Berichtserstattung zuge-
fertigt, daß
2) die gesehblichen Bestimmungen über
Schulversäumnisse und deren Ayndung, nach
einer nochmaligen Durchsicht und Prüfung,
zur Promulgation gebracht, daß
3) die Arrest-Anlegungen an Schulge-
halte durch ein das Schuldenmachen der Se-
minaristen mit betreffendes Publicandum für
unzulässig erklärt und daß endlich
4) die Beschwerden einiger Schullehrer
des Neustädtischen Kreises, wegen Minderung
des Schulgeldes, ehe und bevor Wir über
die Aufhebung des dort noch bestehenden Ge-
nerale v. J. 1871. einen endlichen Schluß
fassen, nochmals untersucht und ihrer Be-
deutsamkeit nach genprdigt werden, indem
sich, was diesen in ber angeführten Erklä-
rungsschrift besonders herausgehobenen Punkt
anlangt, der getreue Landtag wohl Cerzeu=
gen und es, zur Wahrung seiner eige-
nen Rechte, mit behaupten wird, daß der
Erlaß eines Landes-Collegiums, ein bestehen-
des, förmlich promulgirtes Landesgesetz nicht
aufzuheben vermöge, daß folglich das schon
erwähnte Generale — wie auch späterhin
(S. Nro. 73. des Weimar. offiz. Wochenbl.
v. J. 1817.) Unser Ober-Consistorium, den
von ihm begangenen Irrthum verbessernd, an-
erkannt hat — seine gesetzliche Kraft durch
das Publicandum v. 29sten April 1817. und
allein durch dieses keineswegs verloren habe. rc.
Weimar, den 17ten April 1821.
Carl August.