Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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In dem Erfolge wird die Aufforderung lle- 
gen, künftig mehr zu thun. — 
Hiernächst haben Wir 
II. dem Antrage, daß die den Geistlichen 
hie und da in dem Großherzogthume noch 
zustehende Befrepung von indirecten Abgaben, 
um der guten Ordnung willen, wegfallen 
möge, schon bey anderer Gelegenheit Unsere 
Zustimmung ertheilt, auch soll von dem Jahre 
1822. an die Haupt-Landschafftökasse mit 
allen Entschädigungen, Aversional-Geldern 
und Surrogat-Geldern für jene Befreyung 
durchaus verschont werden. Allein darüber: 
ob sich in dieser Hinsicht unbedingt nach der 
Erklárungsschrift vom oten d. M. (#Nro. 
111 3.) werde verfahren lassen, oder ob es 
der Gerechtigkeit, der Achtung, welche der 
getreue Landtag selbst den einmal erworbe- 
nen Rechten gern beweißt, entsprechender sey, 
allen schon im Dienste stehenden Geistlichen und 
Schullehrern, den bisher ihnen gewährten Wie- 
derersaßh, die bisher ihnen gewährte Entschä- 
digung, ohne Unterschied zwischen einem sonst 
niedrigen, oder höhern Diensteinkommen, fort- 
hin zu gewähren, und dazu einen Theil der 
jetzt gemachten Verwilligungen zu benutzen? 
behalten Wir Uns, nach vernommenem Gut- 
achten Unserer Ober-Consistorien, die Ent- 
scheidung vor und fügen hier sanctionirend 
nur die Bestimmung bey, daß denjenigen 
Geistlichen und Schullehrern, welche auf ei- 
nen solchen Wiederersatz, eine solche Entsch- 
digung Anspruch machen, gegenüber die nun- 
mehr (von dem Jahre 1822. an) wegfallende 
Personensteuer, in so fern fie bisher von ih- 
nen zu entrichten war, und jede etwa sonst 
noch von ihnen zu entrichten gewesene und 
gleichergestalt wegfallende directe Steuer auf- 
zurechnen ist. — 
Ferner werden Wir 
111. was die in der Erklérungsschrift 
vom oten d. M. ausgesprochenen Bemerkun- 
gen und Anträge, so wie die dem getreuen 
Landtage vorgelegt gewesenen Entwürfe zu 
gesetzlichen Verordnungen anlangt, unverweilt 
befehlen, daß 
1) die Bemerkungen zu dem Reglement 
wegen der Schul-Ferien den Ober-Consistorien. 
zur Beachtung oder Berichtserstattung zuge- 
fertigt, daß 
2) die gesehblichen Bestimmungen über 
Schulversäumnisse und deren Ayndung, nach 
einer nochmaligen Durchsicht und Prüfung, 
zur Promulgation gebracht, daß 
3) die Arrest-Anlegungen an Schulge- 
halte durch ein das Schuldenmachen der Se- 
minaristen mit betreffendes Publicandum für 
unzulässig erklärt und daß endlich 
4) die Beschwerden einiger Schullehrer 
des Neustädtischen Kreises, wegen Minderung 
des Schulgeldes, ehe und bevor Wir über 
die Aufhebung des dort noch bestehenden Ge- 
nerale v. J. 1871. einen endlichen Schluß 
fassen, nochmals untersucht und ihrer Be- 
deutsamkeit nach genprdigt werden, indem 
sich, was diesen in ber angeführten Erklä- 
rungsschrift besonders herausgehobenen Punkt 
anlangt, der getreue Landtag wohl Cerzeu= 
gen und es, zur Wahrung seiner eige- 
nen Rechte, mit behaupten wird, daß der 
Erlaß eines Landes-Collegiums, ein bestehen- 
des, förmlich promulgirtes Landesgesetz nicht 
aufzuheben vermöge, daß folglich das schon 
erwähnte Generale — wie auch späterhin 
(S. Nro. 73. des Weimar. offiz. Wochenbl. 
v. J. 1817.) Unser Ober-Consistorium, den 
von ihm begangenen Irrthum verbessernd, an- 
erkannt hat — seine gesetzliche Kraft durch 
das Publicandum v. 29sten April 1817. und 
allein durch dieses keineswegs verloren habe. rc. 
Weimar, den 17ten April 1821. 
Carl August.
	        
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