Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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dischen Erklrungöschvift beygelegte Verzeich- 
niß VI. als zahlbar aus Kammermitteln, 
mi#t 35 rthlr. 5 gr. 6 pf. aufführt. 
Ersparnisse, welche auf gesetzlichem We- 
ge jeßt, oder künftig, an diesen aus Kam- 
mermitteln zu bestreitenden Leistungen, Pen- 
sionen, Extra-Gehalten und Guadengeschen- 
ten eintreten, gehen der Kammerkasse zu 
Gute. 
V. Aus den von dem getreuen Landtage 
angedeuteten Grunden genehmigen Wir, in 
dankbarer Anerkennung der Unsern Herzen 
wohlthuenden Gesinnungen der Liebe und 
Anhänglichkeit, womit der getreue Landtag 
Unser redliches Bestreben, ein vterlicher 
Fürst Unseres Landes zu seyn, erwiedert, 
daß in sedem der jetzigen drey Verwilligungs- 
und Etats-Jahre Zehn Tausend Reichs- 
thaler aus dem Reserve-Fonds der Haupt- 
Landschafftskasse, in dem Sinne des ge- 
treuen Landtags, an Unsere Kammerkasse 
gezahlt werden dürfen. 
VI. Auch genehmigen Wir, daß, wenn 
Fälle, wie sie die unterthänigste Erklärungs- 
schrift, in ihrem ersten Theile zu Nr. 6., 
angenommen und berücksichtigt hat, und wie 
sie in der Beylage unter Nr. VIII. wieder- 
holt bemerkt worden sind, wirklich ein- 
treten sollten, zu Unterstuützung der jeht 
geschwächten Kassenvorräthe, von der stan- 
dischen Einwilligung Gebrauch gemacht und 
bis auf Höhe von Zwanzig Taufend Reichs- 
thaler in jedem jener Verwilligungs= und 
Etats-Jahre auf den Kredit Unserer Kam- 
mer, wo nöthig, geliehen werde. 
VII. Was schlußlich die fernern Punkte 
der ständischen Erklárungsschrift vom röten. 
April 1821. in Antwort auf Unser Decret 
vom 24 sten November 1820. betrifft, so 
genehmigen Wir 
1) daß der Verkauf des Kammerguths 
Hochstedt ausgesetzt bleibe, den Fall ausge- 
nommen, wo ein so ansehnlicher Preis da- 
für zu erlangen wäre, daß die Zinsen da- 
von zu 4. pC. die Summe des. dermaligen 
sährlichen Pacht-Quantum erreichten; 
2) daß Unserer Kammer die Forderung 
wegen der für die Kommun Haßleben, zum 
Zwecke der Befreyung derselben von den 
Fürstlich Schwarzburgischen Landes= und 
Kriegsschulden verlegten 4361 rthlr. 15 gr. 
2 pf. aus der Haupt-Landschafftskasse er- 
stattet werde. Auch wollen Wir 
3) die Errichtung einiger, die Sicherung 
des Haußt Geleites bezweckenden Neben- 
Geleitsstellen, im Neustädtischen Kreise, nicht 
verstatten. Wir werden vielmehr Unsere 
Kammer befehligen, ernstlich zu untersuchen, 
ob die gerügten Mißbräuche in Erhebung. 
des Gceleits im Neustadtischen Kreise gegrün- 
det seyen, und, wenn sie es fünd, bey eige- 
ner Verantwortung Unserer Kammer, dafür 
besorgt zu seyn, daß sie ungesäumtest ihre 
Abstellung fenden. 
4) Wir genehmigen, daß die Erwerbs- 
Canons= und Concessions-Gelder, welche bit 
jeczt noch von Unserer Kammer bezogen wur- 
den, an die Landschafftökasse übergehen; weil 
aber das laufende Jahr, in sinanzieller Hin- 
sicht, nur als eine Fortsetzung des Vorigen 
zu betrachten ist: so sollen die erwähnten 
Erwerbs= und Concessions-Gelder bis zum 
Ende des Jahres 1821. bey Unserer Kam- 
merkasse forterhoben werden; wogegen der- 
selben, zu. Deckung deo Ausfalles, in den fol- 
genden Etats-Jahren, jährlich die Summe 
von 1641 rihlr. in Kasse-Curs aus der 
Haupt-Landschafftsbasse vergütet wird. Da- 
mit jedoch die fortwährende Auszahlung die- 
ser Entschädigungs-Summe vereinst unterbro- 
chen werden könne: so soll dem nächsten Land- 
tage vorbehalten bleiben, so viel 5. procen- 
tige Kammerschulden auf die Haupt-Land- 
schafftskasse zu übernehmen, als 1641 rthlr. 
mit 20. capitalisirt betragen. 
5) Wir werden noch näher erörtern las-
	        
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