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dischen Erklrungöschvift beygelegte Verzeich-
niß VI. als zahlbar aus Kammermitteln,
mi#t 35 rthlr. 5 gr. 6 pf. aufführt.
Ersparnisse, welche auf gesetzlichem We-
ge jeßt, oder künftig, an diesen aus Kam-
mermitteln zu bestreitenden Leistungen, Pen-
sionen, Extra-Gehalten und Guadengeschen-
ten eintreten, gehen der Kammerkasse zu
Gute.
V. Aus den von dem getreuen Landtage
angedeuteten Grunden genehmigen Wir, in
dankbarer Anerkennung der Unsern Herzen
wohlthuenden Gesinnungen der Liebe und
Anhänglichkeit, womit der getreue Landtag
Unser redliches Bestreben, ein vterlicher
Fürst Unseres Landes zu seyn, erwiedert,
daß in sedem der jetzigen drey Verwilligungs-
und Etats-Jahre Zehn Tausend Reichs-
thaler aus dem Reserve-Fonds der Haupt-
Landschafftskasse, in dem Sinne des ge-
treuen Landtags, an Unsere Kammerkasse
gezahlt werden dürfen.
VI. Auch genehmigen Wir, daß, wenn
Fälle, wie sie die unterthänigste Erklärungs-
schrift, in ihrem ersten Theile zu Nr. 6.,
angenommen und berücksichtigt hat, und wie
sie in der Beylage unter Nr. VIII. wieder-
holt bemerkt worden sind, wirklich ein-
treten sollten, zu Unterstuützung der jeht
geschwächten Kassenvorräthe, von der stan-
dischen Einwilligung Gebrauch gemacht und
bis auf Höhe von Zwanzig Taufend Reichs-
thaler in jedem jener Verwilligungs= und
Etats-Jahre auf den Kredit Unserer Kam-
mer, wo nöthig, geliehen werde.
VII. Was schlußlich die fernern Punkte
der ständischen Erklárungsschrift vom röten.
April 1821. in Antwort auf Unser Decret
vom 24 sten November 1820. betrifft, so
genehmigen Wir
1) daß der Verkauf des Kammerguths
Hochstedt ausgesetzt bleibe, den Fall ausge-
nommen, wo ein so ansehnlicher Preis da-
für zu erlangen wäre, daß die Zinsen da-
von zu 4. pC. die Summe des. dermaligen
sährlichen Pacht-Quantum erreichten;
2) daß Unserer Kammer die Forderung
wegen der für die Kommun Haßleben, zum
Zwecke der Befreyung derselben von den
Fürstlich Schwarzburgischen Landes= und
Kriegsschulden verlegten 4361 rthlr. 15 gr.
2 pf. aus der Haupt-Landschafftskasse er-
stattet werde. Auch wollen Wir
3) die Errichtung einiger, die Sicherung
des Haußt Geleites bezweckenden Neben-
Geleitsstellen, im Neustädtischen Kreise, nicht
verstatten. Wir werden vielmehr Unsere
Kammer befehligen, ernstlich zu untersuchen,
ob die gerügten Mißbräuche in Erhebung.
des Gceleits im Neustadtischen Kreise gegrün-
det seyen, und, wenn sie es fünd, bey eige-
ner Verantwortung Unserer Kammer, dafür
besorgt zu seyn, daß sie ungesäumtest ihre
Abstellung fenden.
4) Wir genehmigen, daß die Erwerbs-
Canons= und Concessions-Gelder, welche bit
jeczt noch von Unserer Kammer bezogen wur-
den, an die Landschafftökasse übergehen; weil
aber das laufende Jahr, in sinanzieller Hin-
sicht, nur als eine Fortsetzung des Vorigen
zu betrachten ist: so sollen die erwähnten
Erwerbs= und Concessions-Gelder bis zum
Ende des Jahres 1821. bey Unserer Kam-
merkasse forterhoben werden; wogegen der-
selben, zu. Deckung deo Ausfalles, in den fol-
genden Etats-Jahren, jährlich die Summe
von 1641 rihlr. in Kasse-Curs aus der
Haupt-Landschafftsbasse vergütet wird. Da-
mit jedoch die fortwährende Auszahlung die-
ser Entschädigungs-Summe vereinst unterbro-
chen werden könne: so soll dem nächsten Land-
tage vorbehalten bleiben, so viel 5. procen-
tige Kammerschulden auf die Haupt-Land-
schafftskasse zu übernehmen, als 1641 rthlr.
mit 20. capitalisirt betragen.
5) Wir werden noch näher erörtern las-