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chen oder andere klelne Vogel Garne stellt, Lerchenstreichen geht, Vogelherde anlegt, Schnei-
den stellt, faͤllt in eine Strafe von 2 thln. bis 5 thln., neben dem Verluste seiner dazu ge-
brauchten Geräthschaften.
Das Fangen und Tödten der Nachtigallen im fremden Neviere ist bey. 20 thln. Strafe
verboten.
*+. 31.
Einer gleichen Strase von 2 thln. bis s ehln., neben dem Ersate des verursachten
Schadens, unterliegt derjenige, welcher aus einem Lerchengarne, Vogelherde, Schneiden= oder
Dohnen-Striche widerrechtlich Wögel ausnimmt, oder das Garn, den Herd 2c. verunreinigt oder
zerstork, ingleichen derjenige, welcher sich an den von dem Jagdberechtigten, oder dessen Stell-
vertreter, gestellten Fallen und Eisen widerrechtlicherweise vergreift, sie einschlägt, verunreinige,
entwendet u. s. w.
·2
Wer eine Auerhahn= Fasanen= Birkhuhn= Haselhuhn = Feldhuhn-Schnepfen= oder Entken-
Brut widerrechtlich und absichtlich zerstört, sol mit 5 thln. bis lo thln. und wer sich des gleichen
Vergehens an den Bruten anderer Vögel schuldig macht, vorbehältlich jedoch der Ausnahmen
é. 20., mit 2 thln. bis 5 thln. bestraft werden.
8. 33.
Das Zerstören oder Verunreinigen einer Salzlecke, oder elner für das Wild angelegten
Fütterung, wird, neben dem zu leistenden Schadenersahe, mit s thln. bis 10 thin. Strafe
geahndet.
g. 434.
Alle von den Hirschen und Rehboͤcken abgeworfene und aufgefundene Gehoͤrne sind, gegen
eine Vergütung von 2 gr. für das Pfund, an den Jagdberechtigten, oder dessen Stellvertreter
abzuliesern; wer dieß unterläßt, verfällt in eine Strafe von 1 thlr. 10 gr. für jedes Stäck.
". 36.
Auch an einem verendeten Stücke Wild darf sich niemand, ohne Erlaubniß des Jagdberech-
tigten, oder seines Stellvertretero, verdreisen, bey 2 thln. bis 5 thin. Strase. Wird bey einem,
der sonst des Wilddiebstahles verdachtig ist, Wildpret eutdeckt: so soll er mit der Einrede, daß