62.
in deren Ermangelung, die noch unmündi-
gen und unversorgten ehelichen Kinder des-
selben haben auf eine, aus Staatsmitteln zu
leistende, Pension Anspruch, soweit nicht
nachstehende Bestimmungen sie davon aus-
schliehen.
8g. 2.
Das gegenwäártige Gesetz kann und
foll sich nämlich nicht erstrecken auf
1. Geistliche und Schullehrer, indem für
deren Wittwen und Waisen besondere
Versorgungsanstalten theils schon vor-
handen, theils noch einzurichten sind.
Nur die Hof= und Garnison-Geistlich-
keit und die Lehrer an Gymnasien, Garni-
son-Kunst= und Freyschulen sollen unter ge-
genwärtigem Gesetz begriffen seyn.
II. Das Personal des Gesammt-Ober-
Appellations-Gerichts und
111. der Gesammtakademie zu Jena, für
welche Institute ebenfalls schon eigene
Wittwenkassen bestehen.
Diejenigen akademischen Personen aber,
die ohne an dem akademischen Wittwen-Fiscus
Theil zu haben, Besoldung aus Großherzogl.
Kammer= oder vandschaffts-Kasse beziehen,
find hinsichtlich derselben unter gegenwärti-
gem. Gesetz begriffen, so lange sie nicht zur
Theilmahme an dem akademischen Wittwen-
Fiscus gelangen.
IV. Militär-Personen, die nicht wenig-
stens Feldwebels- Rang haben.
V. Die Gensd'armerie:
VI. Das Hoftheater-Personal und vol-
capelle.
VII. Alle unter dem Hof-Fourier rangir-
ten Hof-Officianten und Hofbedienten,
ingleichen die Hofgärtnerey.
VIII. Patrimonialdiener, einschlüssig der
Post-Ofsicianten.
IX., Amts-Stadtgerichts= und Kriminal-
Gcrichtsdiener und Boten.
X. Alle diejenigen, denen gewisse Staats-
dienstleistungen blos neben ihrem land-
wirthschafftlichen oder bürgerlichen Ge-
werbe übertragen sind, z. B. Amts-
schultheißen, Flurschützen, Kreiser und
Forstläufer, Gleits-Steuer= und Im-
post-Untereinnehmer 2c. oder
XI. die, wenn sie schon kein solches Ne-
bengewerk haben, doch blos für mecha-
nische oder technische Dienstleistungen
Gehalt oder Tagesgebühr beziehen z.
B. die bey dem Großherzogl. Hof an-
gestellten Handwerker und Techniker,
Feldmesser, Bau= und andere Unter-
aufseher, Chaussee-Einnehmer und Thor-
schreiber, Scheitmesser, Gratirer, Salz-
sieder, Straßen= und andere Bauknech-
te, Hunde= und Zeugwärter, Meß-
knechte und dergleichen.
XII. Alle diejenigen Stellen, deren Ein-
kommen die Summe von funfzig Tha-
lern nicht erreicht, ausgenommen nur
die Phys##kats-Stellen, die auch bey ei-
nem geringern Gehalt als 5o0 rthlr.
den Anspruch auf Wittwen -Pension
begrüunden; endlich nicht auf
XIII. die mit den neuerworbenen Groß-
herzogl. Gebietstheilen übernommenen
Pensionärs, sofern sie nicht eine wirk-
liche Anstellung im Staats#dienste erlangt
haben, oder künftig noch erlangen
sollten.
Zweyter Abschnitt.
Verhältniß der Wittwen-W#nsion zum Dienst-
einkommen des vorstorbenen Staatsdieners.
F. 3.
Die Pension für jede unter dem Gesetz
begriffene Wittwe besteht in dem fünften
Theil des Dlensteinkommens, welches ihr
verstorbener Ehemann an firem Gehalt und
an etatmäßig veranschlagten Accidentien