Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

62. 
in deren Ermangelung, die noch unmündi- 
gen und unversorgten ehelichen Kinder des- 
selben haben auf eine, aus Staatsmitteln zu 
leistende, Pension Anspruch, soweit nicht 
nachstehende Bestimmungen sie davon aus- 
schliehen. 
8g. 2. 
Das gegenwäártige Gesetz kann und 
foll sich nämlich nicht erstrecken auf 
1. Geistliche und Schullehrer, indem für 
deren Wittwen und Waisen besondere 
Versorgungsanstalten theils schon vor- 
handen, theils noch einzurichten sind. 
Nur die Hof= und Garnison-Geistlich- 
keit und die Lehrer an Gymnasien, Garni- 
son-Kunst= und Freyschulen sollen unter ge- 
genwärtigem Gesetz begriffen seyn. 
II. Das Personal des Gesammt-Ober- 
Appellations-Gerichts und 
111. der Gesammtakademie zu Jena, für 
welche Institute ebenfalls schon eigene 
Wittwenkassen bestehen. 
Diejenigen akademischen Personen aber, 
die ohne an dem akademischen Wittwen-Fiscus 
Theil zu haben, Besoldung aus Großherzogl. 
Kammer= oder vandschaffts-Kasse beziehen, 
find hinsichtlich derselben unter gegenwärti- 
gem. Gesetz begriffen, so lange sie nicht zur 
Theilmahme an dem akademischen Wittwen- 
Fiscus gelangen. 
IV. Militär-Personen, die nicht wenig- 
stens Feldwebels- Rang haben. 
V. Die Gensd'armerie: 
VI. Das Hoftheater-Personal und vol- 
capelle. 
VII. Alle unter dem Hof-Fourier rangir- 
ten Hof-Officianten und Hofbedienten, 
ingleichen die Hofgärtnerey. 
VIII. Patrimonialdiener, einschlüssig der 
Post-Ofsicianten. 
IX., Amts-Stadtgerichts= und Kriminal- 
Gcrichtsdiener und Boten. 
X. Alle diejenigen, denen gewisse Staats- 
dienstleistungen blos neben ihrem land- 
wirthschafftlichen oder bürgerlichen Ge- 
werbe übertragen sind, z. B. Amts- 
schultheißen, Flurschützen, Kreiser und 
Forstläufer, Gleits-Steuer= und Im- 
post-Untereinnehmer 2c. oder 
XI. die, wenn sie schon kein solches Ne- 
bengewerk haben, doch blos für mecha- 
nische oder technische Dienstleistungen 
Gehalt oder Tagesgebühr beziehen z. 
B. die bey dem Großherzogl. Hof an- 
gestellten Handwerker und Techniker, 
Feldmesser, Bau= und andere Unter- 
aufseher, Chaussee-Einnehmer und Thor- 
schreiber, Scheitmesser, Gratirer, Salz- 
sieder, Straßen= und andere Bauknech- 
te, Hunde= und Zeugwärter, Meß- 
knechte und dergleichen. 
XII. Alle diejenigen Stellen, deren Ein- 
kommen die Summe von funfzig Tha- 
lern nicht erreicht, ausgenommen nur 
die Phys##kats-Stellen, die auch bey ei- 
nem geringern Gehalt als 5o0 rthlr. 
den Anspruch auf Wittwen -Pension 
begrüunden; endlich nicht auf 
XIII. die mit den neuerworbenen Groß- 
herzogl. Gebietstheilen übernommenen 
Pensionärs, sofern sie nicht eine wirk- 
liche Anstellung im Staats#dienste erlangt 
haben, oder künftig noch erlangen 
sollten. 
Zweyter Abschnitt. 
Verhältniß der Wittwen-W#nsion zum Dienst- 
einkommen des vorstorbenen Staatsdieners. 
F. 3. 
Die Pension für jede unter dem Gesetz 
begriffene Wittwe besteht in dem fünften 
Theil des Dlensteinkommens, welches ihr 
verstorbener Ehemann an firem Gehalt und 
an etatmäßig veranschlagten Accidentien
	        
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