Fünfter Abschnitt.
Wittwen = Kassen = Fonds.
. 19.
Zu Vestreitung aller durch gegenwärti-
ges Gesetz begründeten Wittwen= und Wai-
sen-Pensionen sollen folgende Fonds fur
immer verwilligt und gewidmet seyn: [
1. Zehntausend sechêöhundert
Thaler angenommener Betrag aller der-
malen aus Großherzoglichen Kammerkassen
bestrittenen Pensionen solcher Wittwen und
Waisen, die unter gegenwärtigem Gesetz
(X. 2.) begriffen sind. Diese Summe wird
jährlich, vom 1. Jan. 1821. an, von den-
jenigen 140,500 rtylr. abgezogen, welche
zeither, vermoge des sanktionirten Landtags-
beschlusses vom 23. Decbr. 1818., als land-
schaftlicher Beytrag zu den Central-Besol-
dungen, Pensionen und Verwaltungskosten
an Großherzogl. Kammer jährlich bezahlt
wurden und es fallen diese 10000 rthlr. ge-
gen gleichzeitige Uebernahme aller oben be-
merkten Pensionen, nunmehr der Wittwen-
kasse zu.
2. Eintausend Achthundert Tha-
ler angenommener Betrag aller dermalen
schon aus landschafftlichen Kassen be-
strittenen Pensionen solcher Wittwen und
Waisen, die unter gegenwärtigem Gesetz be-
griffen sind.
Diese Summe wird künftig ebenfalls
in die Wittwenkasse gezahlt und dagegen
die fraglichen Pensionen von ihr über-
nommen.
3. Eine, statt aller andern Besoldungs-
und Pensions-Steuern, hiermit für immer fest-
gesetzte Abgabe von jährlich Zwey Procent
vom Diensteinkommen, oder von der Pension
aller unter gegenwärtigem Gesetz begriffenen,
verheiratheten oder unverheiratheten Staats-
diener und Pensionärs. Active Militär-
Personen, deren Diensteinkommen unter 100
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Crthlr betrágt, erleiden jedoch keinen Abzug.
Gesandte und diplomatische Personen erlei-
den ihn nur von der Hälfte ihres Gehalts.
F. 8.)
4. Alles dasjenige, was von den Sterbe-
und Gnaden-Quartalen der Besoldeten, so
wie von den Sterbe-Quartalen der Pensio=
närs, nach den Bestimmungen der Gesetze
über die öffentlichen Verhältnisse der Civil=
und Militär-Staatêdiener übrig bleibt, je
nachdem der Todesfall sich im esten, 2ten oder
Zten Monate des Quartals ereignet und resp.
je nachdem Berechtigte zu den Gnadenmo-=
naten vorhanden sind oder nicht.
Es gehören nämlich nach jenen Gesetzen
bey Civildienern nur der laufende und
der nächstfolgende Besoldungsmonat zum
Nachlaß; die Wittwe, die Kinder, der Enkel,
und in deren Ermangelung, solche arme El-
tern, Geschwister oder Geschwisterkinder des
Verstorbenen, deren Ernährer er gewesen,
erhalten bel der activen Civil-Dienerschaft noch
zwey Gnadenmonate, bey der Militähr-Die-
nerschaft aber und bey allen Penssonärs noch
einen Gnadenmonat.
5. Zehn Procent von allen künftigen —
und fünf Procent von allen dermaligen
Staatödiener= und Wittwen-Pensionen, die
außerhalb Landes verzehrt werden, voraus-
gesept, daß der Pensionär nicht auswärts
angesessen.
6. Die Besoldungöantheile, welche alle
jene Staateêdiener verlieren, die über Ur-
laub ohne hinlängliche Entschuldigung-#us-
bleiben.
7) Alle diejenigen auf dem Geseb vom
24. April 1817. beruhenden Collateral=
Gelder, welche von Erbschaften, Vermächt-
nissen und letztwilligen Schenkungen der un-
ter gegenwärtigem Gesetz begriffenen Staats-
diener und ihren Wittwen zu entrichten sfind,
ingleichen diejenigen Procent-Abzüge und Tar-