Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Fünfter Abschnitt. 
Wittwen = Kassen = Fonds. 
. 19. 
Zu Vestreitung aller durch gegenwärti- 
ges Gesetz begründeten Wittwen= und Wai- 
sen-Pensionen sollen folgende Fonds fur 
immer verwilligt und gewidmet seyn: [ 
1. Zehntausend sechêöhundert 
Thaler angenommener Betrag aller der- 
malen aus Großherzoglichen Kammerkassen 
bestrittenen Pensionen solcher Wittwen und 
Waisen, die unter gegenwärtigem Gesetz 
(X. 2.) begriffen sind. Diese Summe wird 
jährlich, vom 1. Jan. 1821. an, von den- 
jenigen 140,500 rtylr. abgezogen, welche 
zeither, vermoge des sanktionirten Landtags- 
beschlusses vom 23. Decbr. 1818., als land- 
schaftlicher Beytrag zu den Central-Besol- 
dungen, Pensionen und Verwaltungskosten 
an Großherzogl. Kammer jährlich bezahlt 
wurden und es fallen diese 10000 rthlr. ge- 
gen gleichzeitige Uebernahme aller oben be- 
merkten Pensionen, nunmehr der Wittwen- 
kasse zu. 
2. Eintausend Achthundert Tha- 
ler angenommener Betrag aller dermalen 
schon aus landschafftlichen Kassen be- 
strittenen Pensionen solcher Wittwen und 
Waisen, die unter gegenwärtigem Gesetz be- 
griffen sind. 
Diese Summe wird künftig ebenfalls 
in die Wittwenkasse gezahlt und dagegen 
die fraglichen Pensionen von ihr über- 
nommen. 
3. Eine, statt aller andern Besoldungs- 
und Pensions-Steuern, hiermit für immer fest- 
gesetzte Abgabe von jährlich Zwey Procent 
vom Diensteinkommen, oder von der Pension 
aller unter gegenwärtigem Gesetz begriffenen, 
verheiratheten oder unverheiratheten Staats- 
diener und Pensionärs. Active Militär- 
Personen, deren Diensteinkommen unter 100 
65 
Crthlr betrágt, erleiden jedoch keinen Abzug. 
Gesandte und diplomatische Personen erlei- 
den ihn nur von der Hälfte ihres Gehalts. 
F. 8.) 
4. Alles dasjenige, was von den Sterbe- 
und Gnaden-Quartalen der Besoldeten, so 
wie von den Sterbe-Quartalen der Pensio= 
närs, nach den Bestimmungen der Gesetze 
über die öffentlichen Verhältnisse der Civil= 
und Militär-Staatêdiener übrig bleibt, je 
nachdem der Todesfall sich im esten, 2ten oder 
Zten Monate des Quartals ereignet und resp. 
je nachdem Berechtigte zu den Gnadenmo-= 
naten vorhanden sind oder nicht. 
Es gehören nämlich nach jenen Gesetzen 
bey Civildienern nur der laufende und 
der nächstfolgende Besoldungsmonat zum 
Nachlaß; die Wittwe, die Kinder, der Enkel, 
und in deren Ermangelung, solche arme El- 
tern, Geschwister oder Geschwisterkinder des 
Verstorbenen, deren Ernährer er gewesen, 
erhalten bel der activen Civil-Dienerschaft noch 
zwey Gnadenmonate, bey der Militähr-Die- 
nerschaft aber und bey allen Penssonärs noch 
einen Gnadenmonat. 
5. Zehn Procent von allen künftigen — 
und fünf Procent von allen dermaligen 
Staatödiener= und Wittwen-Pensionen, die 
außerhalb Landes verzehrt werden, voraus- 
gesept, daß der Pensionär nicht auswärts 
angesessen. 
6. Die Besoldungöantheile, welche alle 
jene Staateêdiener verlieren, die über Ur- 
laub ohne hinlängliche Entschuldigung-#us- 
bleiben. 
7) Alle diejenigen auf dem Geseb vom 
24. April 1817. beruhenden Collateral= 
Gelder, welche von Erbschaften, Vermächt- 
nissen und letztwilligen Schenkungen der un- 
ter gegenwärtigem Gesetz begriffenen Staats- 
diener und ihren Wittwen zu entrichten sfind, 
ingleichen diejenigen Procent-Abzüge und Tar-
	        
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