Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

96  Feststellungsprozeß.

von  §§  595,  615,  633,  638,  640,  641,  667,  679,  684,  686  Z.P.O.
in  gewissen  Fällen  wird  die  sonst  nicht  vorhandene  Zuständigkeit  durch
8  33  Z.P.O.  gegeben:  materieller  Zusammenhang  von  Anspruch  und
Gegenanspruch,  von  Einwendung  oder  Einrede  und  Gegenanspruch
(Verweisung  an  das  Landgericht  durch  unanfechtbaren  Beschluß,
§  506);  vgl.  oben  S.  37  und  64.

IV.  Hauptintervention.

1.  Sie  ist  für  den  Fall  gegeben,  daß  zwei  über  einen  Gegenstand
  streiten  und  ein  dritter  der  Berechtigte  zu  sein  behauptet.
Sie  erfolgt  durch  eine  gegen  beide  bisherige  Streitenden  bei
ihrem  Prozeßgericht  erster  Instanz  erhobene  Klage,  §  64  Z.  P.O.
(ogl.  auch  §  108  G.V.G.).  Dies  ist  aber  so  aufzufassen,  daß  die
Klage  gegen  den  ursprünglichen  Beklagten  als  Beklagten  gerichtet  ist,
und  daß  der  Erstkläger  als  streitgenössischer  Intervenient  hinzugezogen
  wird.  Aussetzung  des  Hauptprozesses,  §  65  Z.P.O.

2.  Eine  besondere  Art  (qualifizierte  Hauptinter  vention)
findet  im  Fall  des  §  75  Z.P.O.  statt:  Der  Schuldner,  der  einen
Doppelanspruch  fürchtet,  verkündet,  wenn  von  A  belangt,  dem  B  den
Streit.  Tritt  dieser  ein,  so  ist  er  Hauptintervenient;  es  bedarf  aber
jetzt  keiner  förmlichen  Klage,  es  genügt  Erklärung  in  der  Verhandlung.
Der  Schuldner  kann  das  Geld  (unter  Verzicht  auf  Rücknahme,
ogl.  §  376  B.  G.  B.)  hinterlegen  und  A  und  B  unter  sich  streiten
lassen;  der  Hauptintervenient  ist  dann  Kläger,  der  Erstkläger  Beklagter.

V.  Präjudizialverhältnisse,  88  65,  148,  149,  151—154
Z.P.O.;  vgl.  auch  §  15  Z.  1  E.G.  z.  Z.P.O.  (vgl.  S.  58  und  99).

Zweites  Buch.

Besonbere  Verfahrensarten.
(Prozeßrechtliche  Forschungen,  S.  102  ff.;  Enzykl.  II,  S.  99.)

I.  Amtsgerichtliches  Verfahren  —  §  75.

I.  Die  Tätigkeit  des  Gerichtsschreibers  ist  gesteigert:  die
Parteien  können  Klagen,  Anträge,  Erklärungen  durch  den