96 Feststellungsprozeß.
von §§ 595, 615, 633, 638, 640, 641, 667, 679, 684, 686 Z.P.O.
in gewissen Fällen wird die sonst nicht vorhandene Zuständigkeit durch
8 33 Z.P.O. gegeben: materieller Zusammenhang von Anspruch und
Gegenanspruch, von Einwendung oder Einrede und Gegenanspruch
(Verweisung an das Landgericht durch unanfechtbaren Beschluß,
§ 506); vgl. oben S. 37 und 64.
IV. Hauptintervention.
1. Sie ist für den Fall gegeben, daß zwei über einen Gegenstand
streiten und ein dritter der Berechtigte zu sein behauptet.
Sie erfolgt durch eine gegen beide bisherige Streitenden bei
ihrem Prozeßgericht erster Instanz erhobene Klage, § 64 Z. P.O.
(ogl. auch § 108 G.V.G.). Dies ist aber so aufzufassen, daß die
Klage gegen den ursprünglichen Beklagten als Beklagten gerichtet ist,
und daß der Erstkläger als streitgenössischer Intervenient hinzugezogen
wird. Aussetzung des Hauptprozesses, § 65 Z.P.O.
2. Eine besondere Art (qualifizierte Hauptinter vention)
findet im Fall des § 75 Z.P.O. statt: Der Schuldner, der einen
Doppelanspruch fürchtet, verkündet, wenn von A belangt, dem B den
Streit. Tritt dieser ein, so ist er Hauptintervenient; es bedarf aber
jetzt keiner förmlichen Klage, es genügt Erklärung in der Verhandlung.
Der Schuldner kann das Geld (unter Verzicht auf Rücknahme,
ogl. § 376 B. G. B.) hinterlegen und A und B unter sich streiten
lassen; der Hauptintervenient ist dann Kläger, der Erstkläger Beklagter.
V. Präjudizialverhältnisse, 88 65, 148, 149, 151—154
Z.P.O.; vgl. auch § 15 Z. 1 E.G. z. Z.P.O. (vgl. S. 58 und 99).
Zweites Buch.
Besonbere Verfahrensarten.
(Prozeßrechtliche Forschungen, S. 102 ff.; Enzykl. II, S. 99.)
I. Amtsgerichtliches Verfahren — § 75.
I. Die Tätigkeit des Gerichtsschreibers ist gesteigert: die
Parteien können Klagen, Anträge, Erklärungen durch den