Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

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I.
Abrechnung  über  die  Fonds  der  Kreisanstalten  und  über  die  Kreisfonds
für  das  Jahr  1887.

Die  gemäß  Art.  15  lit.  b  und  c  des  Landrathsgesetzes  vom  28.  Mai  1852  dem
Landrathe  vorgelegten  Rechnungen  über  die  Kreisfonds  und  Kreisanstalten  für  das  Jahr  1887
wurden  von  demselben  ohne  Erinnerung  anerkannt  und  deren  Hauptergebnisse  durch  das
Kreis-Amtsblatt  bereits  veröffentlicht.

II.
Steuerprincipale  für  das  Jahr  1889.

Die  Steuerprincipalsumme  des  Regierungsbezirks  Niederbayern  beträgt  für  das  Jahr  1889

2  891  967  M.,  wovon  ein  Steuerprozent  auf  28  919  X  sich  berechnet.

III.
Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen  für  das  Jahr  1889.
Dem  von  dem  Landrathe  geprüften  Voranschlage  der  Kreis-Ausgaben  und  Kreis-Einnahmen
  ertheilen  Wir  in  den  in  der  Beilage  enthaltenen  Sätzen  Unsere  Genehmigung.

IV.

Im  Uebrigen  ertheilen  Wir  auf  die  Beschlüsse  des  Landrathes  nachstehende  Entschließungen:


1.  Den  Beschlüssen,  womit  der  Landrath  die  postulirten  Wohnungsgeldzuschüsse  und
siebenprozentigen  Gehaltsaufbesserungen  wenigstens  für  die  Reallehrer  an  der  Kreisrealschule
in  Passau  und  für  die  nichtpragmatischen  Bediensteten  dieser  Anstalt,  sowie  der  Kreisirrenanstalt
  in  Deggendorf  bewilligt  hat,  haben  Wir  gerne  Unsere  Genehmigung  ertheilt.

Wir  beauftragen  indessen  die  k.  Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Niederbayern,
die  erwähnten  Bezüge  auch  für  die  übrigen  pragmatisch  Angestellten  und  nichtpragmatischen
Bediensteten  des  Kreises  bei  der  nächsten  Landrathsversammlung  wiederholt  zu  postuliren
und  geben  Uns  hiebei  der  Hoffnung  hin,  daß  der  Landrath  diese  Postulate  unverkürzt  bewilligen
  werde.

2.  Dem  Beschlusse  des  Landrathes  entsprechend,  genehmigen  Wir,  daß  die  Lehrer  an
den  niederbayerischen  Realschulen  für  ihre  Söhne,  welche  die  gleiche  Realschule  besuchen,
an  welcher  der  Vater  als  Lehrer  wirkt,  von  der  Entrichtung  des  Schulgeldes  befreit  bleiben.