Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsechzigster Jahrgang. 1902. (63)

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814.

Für  die  Aushebung  und  Abnahme  ber  zu  gestellenden  Pferde  bildet  jeder
Landrathsamts-Bezirk  der  Regel  nach  einen  Aushebungsbezirk.

Ausnahmsweise  können  Bezirke,  wenn  deren  räumliche  Ausdehnung  und  die
Höhe  des  zu  stellenden  Kontingents  an  Pferden  es  zweckmäßig  erscheinen  lassen,
durch  das  Generalkommando  im  Einvernehmen  mit  dem  Ministerium  in  zwei  oder
mehrere  Aushebungsbezirke  getheilt  werden.

Das  Generalkommando  vereinbart  schon  im  Frieden  mit  dem  Ministerium,
au  welchen  Orten  die  Anshebung  und  Abnahme  für  jeden  Aushebungsbezirk  stattsindet,
  und  an  welchem  Mobilmachungstage  dieselbe  beginnt.

Der  Morgen  des  2.  Mobilmachungstages  ist  grundsätzlich  der  späteste  Termin
für  den  Beginn  der  Aushebung.  1

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Für  jeden  Aushebungsbezirk  wird  eine  Aushebungskommission  gebildet.

Dieselbe  besteht  aus:

1.  dem  Landrath  oder  dessen  geseplichem  Vertreter  als  Civilkommissar,

2.  einem  vom  Generalkommando  zu  ernennenden  Offizier  als  Militärkommissar,

dem  ein  zweiter  Offizier  beigegeben  werden  kann.

Wenn  ein  Bezirk  in  mehrere  Aushebungsbezirke  getheilt  ist  (§  23),  so  bestimmt
das  Ministerium  schon  im  Frieden  den  Civilkommissar  für  jeden  ferneren  Aushebungsbezirk.


Zuzutheilen  sind  der  Aushebungskommission:

1.  ein  militärischerseits  zu  kommandirender  Roßarzt  oder  vom  Landrath  zuzuziehender

  Thierarzt  und

2.  drei  von  dem  Landrathe  von  sechs  zu  sechs  Jahren  zu  wählende  Taxatoren.

8  16.

Zu  Taxatoren  müssen  sachverständige  und  unbescholtene  Personen,  welche  das
volle  Vertrauen  der  Eingesessenen  besitzen,  gewählt  werden.  Dieselben  sind  nach
dem  als  Anlage  F  beigefügten  „Eidesformular“  durch  den  Landrath  oder  dessen
Vertreter  vor  Beginn  des  Abschäbungsgeschäftes  zu  vereidigen,  und  ist  beglaubigle
Abschrift  der  darüber  aufzunehmenden  Verhandlung  dem  National  beizufügen.

Neben  den  drei  Taxatoren  werden  drei  Siellvertreter  für  dieselben  gewählt,
von  denen  einer  schon  für  den  Beginn  der  Aushebung  einzuberufen  ist.

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