Volltext : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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Recht  zu  haben,  als  die  Gemahlin  des  Kurfürsten  Johann  Sigismund,  die  Tochter
der  bereits  verstorbenen  ältesten  Schwester.  Indessen  vereinigten  sich  die  Prätendenten
  von  Brandenburg  und  Pfalz-Neuburg  zu  gemeinsaıner  Besitzergreifung  und
theilten  die  Lande  durch  den  xantener  Vergleich  1614  dermassen,  dass  Jülich
und  Berg  an  Pfalz-Neuburg,  Cleve,  Mark  und  Ravensberg  an  Brandenburg  kamen,
ein  Theilungsvertrag,  welcher  durch  den  spätern.  Vergleich  von  1666  bestätigt
wurde.  Damit  war  für  das  Haus  Pfalz-Neuburg  ein  bedeutender  Zuwachs  an  Land
und  Leuten  gewonnen.  Düsseldorf  wurde  von  nun  an  die  wichtigste  Residenz
dieser  Linie.

Auf  Wolfgang  Wilhelm  folgte  sein  einziger  Sohn  Philipp  Wilhelm,  welcher
  nach  Aussterben  der  simmernschen  Linie  1685  die  Kur  und  sämnitliche  Lande
der  Kurlinie  erbte.  Obgleich  ihm  durch  eine  besondere  Erbvereinigung  vom  5.  Januar
  1685  ')  die  Succession  zugesichert  war,  so  entstand  dennoch  eiu  Successionsstreit
  zwischen  der  neuburgischen  und  veldenzischen  Linie,  in  welchem  Neuburg
sich  auf  den  Vorzug  der  Linie,  der  Pfalzgraf  von  Veldenz  sich  auf  den  Vorzug
des  Grades  stützte.  Der  veldenzische  Anspruch  beruhte  ganz  auf  jener  ältern
Auffassung  der  goldenen  Bulle,  welche  in  derselben  eine,  aus  Majorat  und  Primogenitur
  gemischte  Successionsordnung  fand.  Das  Repräsentationsrecht,  welches  im
Geiste  der  Linealsuccession  sei,  behauptete  Veldenz,  habe  nur  bei  Söhnen  und  Brüdern,
  nicht  mehr  bei  entferutern  Verwandten  statt.  Wären  hier  mehrere  gleich
nahe  Verwandte  vorhanden,  dann  falle  die  Kur  dem  ältesten  unter  diesen  zu.
Damals  war  aber  bereits  das  richtige  Verständniss  der  goldenen  Bulle  und  somit
die  reine  Linealfolge  so  allgemein  durchgedrungen,  dass  die  mit  vielem  Eifer
und  grosser  Deduktionengelehrsamkeit  vertretenen  Ansprüche  von  Pfalz  -  Veldenz
keinen  weitern  Erfolg  hatten  ?).

Noch  viel  weniger  begründet  waren  die  im  Namen  der  Prinzessin  Elisabeth
Charlotte  von  Seiten  Frankreichs  erhobenen  Successionsansprüche.

Die  Allodialerbin  des  letzten  Kurfürsten  der  pfalz-simmernschen  Linie,  in
dessen  Landen  die  neuburgische  Linie  folgte,  war  seine  Schwester  Elisabeth  Charlotte,
  welche  mit  dem  Herzog  von  Orleans  vermählt  war;  für  sie  nahm  Ludwig  XIV.,
ohne  einen  Unterschied  zwischen  Staatsverlassenschaft  und  Privatnachlass  gelten  zu
lassen  und  ohne  die  Hausverträge  des  pfälzischen  Hauses  und  die  üblichen  Töchterverzichte
  zu  berücksichtigen,  den  ganzen  Mobiliarnachlass  und  alle  Territorialbesitzungen
  in  Anspruch,  deren  Mannlehenseigenschaft  nicht  nachgewiesen  werden
könne  ?).

ı.  1)  Der  £  g.  schwäbisch  -hallische  Rezess  findet  sich  in  Lünigs  Reichsarchiv  Pars  apec.
(vol.  5)  p

2,  Die  ichtigsten  Streitschriften  sind  von  Textor  in  Heidelberg  für  Philipp  Wilhelm  und
Schilter  in  Strassburg  für  Veldenz.  Man  findet  die  Streitschriften,  offiziellen  Deduktionen  und
Gutachten  in  Londorp,  Acta  Gublica  XV,  in  Cocceji  Deduct.  et  cons.  VIII.  p.  647,  im  Auszuge
  bei  Moser,  Staatsrecht  XV.  8.259.  Siehe  auch  Herm.  Schulze,  Recht  der  Ersitgeburt
S.  392,  Pütter,  Erörterungen  und  Beispiele  I.  S.  318.

Der  Rechtapunkt  ist  sehr  ausführlich  erörtert  bei  Moser  XVI.  S.  Bi  Der  Kern  der
völlig  unhaltbaren  Prätensionen  ist:  „que  Madame  aroit  droit  &  universslitö  de  la  succession  de
fea  Mr.  l’Eleetenr  Palatin,  par  droit  de  natere,  comme  sa  soeur  unique  et  fillo  unfgue  ‘e  PElecteur
  Charles  Louys.*  S.  4.