Volltext : Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

EIEIIIIIIIEIEIII

 

cunterschrift  deẽ  Gewuhlten):  V

der

(§  17  Abs.  4  Satz  1
des  Reglements.)

zu  streichen,  wenn  es  zu

keiner
engeren

weiten,

ahl  kommt.

Auf  Befragen  erklärteln)  Gr)  Gewählteln),  da  (  tm  Wahltermin
(

anwesend  warten),  daß  sie  die  Wahl  annähmetn),  und  unterschrieblen)  zum
BVeichen  dessen,  wie  folgt:

 

 

   
      
 
 
   

—9He#ßbeider-engeren
mehrheit  erhalten  hatte,  ee  von  der  Wlüen  zwei  Wahlmänner  zu
waren,  mußte  der  zweite  Wahlmann  in  einer  zweiten  engeren
werden.

Bei  dieser  waren  nur  diejenigen  zwei  Personen  auf  die  Wahl  zu
bringen,  welche  nächst  dem  bereits  Gewählten  die  sten  Stimmen  bei  der  ersten
engeren  Wahl  gehabt  hatten.

l  streichen  Da  jedoch  auf  gen  unter  rkcr......  Genannten  eine
9  eun  nicht  gleiche  Stimmenzayl  gefallen  war,  so  entschied  zunächst  zwischen
zutreffend  Drch  die  Hand  des  Wahlvorstehers  gezogene  Los,  wer
zu  ·  nen  mit  auf  die  zweite  engere  Wahl  zu  bringen  war.

Demna  men  zur  zweiten  engeren  Wahl:
,.......  aus  -
2  —

*#  #

44
—  Bei-Dieser  zu

verfahren,  insbesondere  auch  jede  Skimme,  die  7  andere  als  die  beid  W  zur
Wahl  stehenden  Personen  fiel,  für  ungültig  erklärt.
Die  Zahl  der  gültig  Abstimmenden.  betrug

 

 

 

 

 

   

beträgt  somit.

Die  Gesam  ẽr  hgegebenen  Stimmen  beiru9—  ...................-.........  ;
von  Diesen  sind  für  ungültig  erklärt  worden  ;

 

 

 

—  esSleiben-gültige-Stimmen  —  —

Anhang.  6.  Wahlreglement.