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Nr. 60 13llc.
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend.
#. Staatsministerium des fi. tjauses und des Aeußern.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung tritt an die Stelle der Bahnordnung für
bayerische Eisenbahnen untergeordneter Bedentung vom 5. März 1882 nachstehende
Bahnorduung
für dic
Nebeneisenbahnen Bayerns.
Dieselbe findet Amwendung auf alle Eisenbahnen, welche durch das k. Staatsministerium
des K. Hauses und des Aeußern seither in die Klasse der Bahnen untergeordneter Bedeutung
eingereiht worden sind und weiterhin in die Klasse der Nebeneisenbahnen werden eingereiht
werden.
Bei Privatbahnen wird hierüber das Geeignete in der auf Grund der Allerhöchsten
Verordnung vom 20. Juni 1855, die Erbauung von Eisenbahnen betreffend, auszustellenden
Allerhöchsten Konzessionsurkunde bestimmt.
Die in der Bahnordnung unter den §§ 44 und 45 enthaltenen Bestimmungen für
das Publikum gelten als oberpolizeiliche Vorschriften zu Art. 88 Abs. 1 und 2 des Polizei-
strafgesetzbuches.
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Zustand der Bahn.
§ 1.
Spurweite.
C□) Für Vollspurbahnen soll die Spurweite, im Lichten zwischen den Schienenköpfen
gemessen, in geraden Geleisen 1,136 Meter betragen.
()) Für Schmalspurbahnen soll dieselbe 1,000 Meter oder 0,70 Meter betragen; Aus-
nahmen hiervon werden nur unter besonderen Verhältnissen genehmigt.
§ 2.
Längsneigung.
Die Längsneigung der Bahn soll auf freier Strecke das Verhältniß von 40% 0 (1; 25)
in der Regel nicht überschreiten. Die Anwendung stärkerer Neigungen wird nur unter
besonderen Verhältnissen genehmigt.