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durch das Regulativ vom 24sten Oktober 1823 regulirt ist, bey welchem es auch ferner
allenthalben, jedoch mit der Modisikation bewendet, daß vom isten Januar 1824 an bis
auf Weiteres die den dortigen Branntwein-Brennern nach 8. 33 und §. 40 des nur ge-
dachten Regulatives zugesicherte Exportations-Vergütung vom Branntwein
ven 40 bis 4 Prozent Alkohol mit 11 pf. pro Berliner Quart
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* 5o Prozent an mit . 13
bestehet, bleibt die Einführung desselben in alle übrige bete des Stnatögebiethes mittelst
gehöriger Passir-Scheine, gegen Entrichtung bloß des F. 1# des gegenwärtigen Regulatives
festgesebten Konsumtions-Impostes vom inländischen Branntweine, nachgelassen, welcher Im-
post als Ausnahme von der in demselben 5&. enthaltenen Bestimmung erst an dem Orte, wo
er eingeführt wird, von dem Empfänger zu entrichten ist.
. 3o.
Das Impost-Regulativ vom 27sten November 1821 mit allen darin enthaltenen Vor-
schriften jeder Art und in jeder Beziehung, nicht minder die demselben beygesügte Instruk-
tion fuͤr die Impost--Einnehmer, bestehen ferner neben dem gegenwärtigen Regulative in
allen Punkten, in welchen und so weit sie durch das letztere nicht ausdruͤcklich aufgehoben,
oder abgeändert worden und damit noch *“ sind, in voller Krast und Gültigkeit.
Da# Großherzogliche —i.d’*’*'kX diu ist als Ober-Steuerbehörde mit der
Ausfährung des gegenwärtigen Regulatives beauftragt, und so ermächtiget als verpflichter, alle
diejenigen weiteren Instruktlonen und Kontrolen zu ertheilen und anzuordnen, welche es zu
gedeihlicher und zweckmäßiger Handhabung gegenwärtigen Regulatives überhaupt so-
wohl, als insbesondere auch zu möglichster Sicherung des Impost-Ertrages, nach Maßgabe
der Umstände, oder gemachter Erfahrungen, für nothwendig oder räthlich erachten wird.
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Nachtrag zu dem Impost-Regulative vom 27sten
November 1821 Höchsteigenhändig vollzogen, solchen mit Unsrer Nahmens-Unterschrift ver-
sehen und befohlen, daß derselbe mit Unserm Gropherzgoglichen Staats-= Inssegel bedruckt
und durch das Regierungs-Blatt zur Kenntusß und Nachachtung aller derjenigen, die fol.
cher angehet, als ein vom u#sten Januar 1824 an göltiges Landeögeseh, gebracht werde.
So geschehen und gegeben Weimar den tten 1 1/n
L. S.) Carl gust.
C. W. Freyherr von Fritsch. von e D. Schweitzer.
Nachtrag zu dem Impost-Regulative vdt. Erust Möller.
vom 27’ten November 1821.