Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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b) vom Erwerbe fremder Kauf= und Handelsleute, Reisediener u. s. w. 
nach dem Gesetze vom 2Ksten Oktober 1823; 
von allem übrigen Einkommen nach den weiteren Bestimmungen des Re- 
gulatives vom G6ten November 1823 über die Art und Weise der Umlegung und 
Vertheilung der Einkommensteuer aus anderen Quellen als der Grund= oder 
Gebäude = Rente, in jedem der drey Jahre 1821, 1825 und 1826, acht 
Psennige von jedem Thaler des in den Steuerrollen verzeichneten 
Einkommen eines jeden der zum ersten Theile der Orks-Quote beytragspfiich. 
tigen Individuen sowohl, als von jedem Thaler eines jeben der im Sinne der 
g. 5 und g. 6 des erwähnten Regulatives vom Oten November 1823 berichtigten 
Ortssteuer-Kapitale zweyten Theileé. 
Da Wir nun diesen ständischen Steuer-Verwilligungen Unsere Landeöfürstliche 
Sanktion durch Genehmigung derselben durchgehends ertheilt haben: 
so begehren Wir allergnädigst, es wollen alle im Eingange dieses Unsers Grohherzoglichen 
Steuer-Patentes genannte Behorden, Beamte, Gerichtsherren, Bürgermeister, Stadt- 
vögte und Käthe in den Städten, Ober= und Untersteuer oder Impost= und andere 
Einnehmer, wie auch gesammte Uniere Unterthanen, aller Stände, sich gemessenst nach dem 
Inhalte dieses Steuer-Patentes achten, die Behörden und Beamten, denen es gebähret, 
solches publiziren, und Obrigkeiten sowohl als Unterthanen mit Eifer daran seyn, daß die 
vorgeschriebenen Steuern und Abgaben in der Maße und in den Terminen und Entrich- 
tungsformen, wie solche das Geseh vom 2Ksten Oktober 1823, das Regulativ vom öten 
November 1823, das Impost-Regulativ vom 2###sten November 1821, das Regulatio übrr die 
Branntweinsteuer in den Aemtern Allstedt und Oldiöleben vom 21 sten Oktober 1323 und 
der Nachtrag zu dem Impost-Regulative vom rbten Dezember 1823 auêdrücken und fest- 
sehen und wie solche, was nahmentlich die alte Landsteuer und die Grund-Einkommen- 
steuer betrifft, so wohl überhaupt als insbesondere nach Maßgabe des in den verschiedenen 
neuen Landestheilen bisher noch üblichrn verschiedenen Steuersußes, von Unserm Landschafta- 
Kollegium unverweilt weiter gemäß dem Gesetze der Steuerverfassung regulirt und ausgeworfen, 
auch durch das Regierungo. Blatt zur öffentlichen Kunde werden gebracht werden, — in unzer- 
trennten Summen und in patentmäßigen Münzsorten nach dem Gesebe vom 18ten November 1803. 
3zu Unseren landschaftlichen Steuer-, Impostk= und sonstigen Einnahmen., zu welchen es sich 
gebührek, pünktlichst eingeliesert werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Steuer-Patent, als ein für die Jahre r824, 1325 
und 1826 gültiges allgemeines Landeögeseh, höchsteigenhändig vollzogen und mit 
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