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Vortsetzung.
Fär die Städte Weimar, Eisenach und Jena werden noch folgende besondere
Bestimmungen festgesetzt:
1) Jeder Dienstbothe, welcher in einer der genannten Städte sich vermiethen will, muß
zuvor bey der Polizey-Kommission daselöst seine obrigkeitlichen Attestate oder Zeug-
nisse der früheren Herrschaft vorzeigen. Dle Polizey-Kommission entscheidet daraus,
ob er als Dienstbothe ausgenommen werden darf, oder nicht. Darf er aufgenommen
werden: so wird ihm ein gedrucktes, auf seinen Nahmen ausgefertigte Dienstbuch
ertheilt. Wer einen Dienstbothen ohne Dienstbuch annimmt, wird, neben der Nich-
tigkeit des Vertrages, um einen Thaler gestraft.
2) Die Aktestate bleiben bey der Polizey-Kommission in Verwahrung, bis der Dienst-
bothe die Stadt wieder verläßt.
3) Das Dienstbuch nimme die Herrschaft an sich. Erst wenn der Dienstbothe aus ihrem
Dienste wieder abzieht, ist dasselbe an die Polizey-Kommission zurückzugeben. Vor
dieser Zurückgabe ist unter den geeigneten Rubriken in dem Dienstbuche selbst zu be-
merken: der Tag des Dienstantrittes, der Tag des Abzuges, die Eigen-
schaft, in welcher der Abziehende gedient hat, z. B. als. Kuescher, als Köchin,
Hausmagd u. s. w., die Ursache des Abschledes, ingleichen ein Zeugniß über die
Aufführung im Dienste.
4) Auf dem Grunde dieses Zeugnisses und sonst hat die Polizey-Kommission zu ermessen,
ob der Dienstbothe ferner für dienstfühig im Orte zu betrachten sey. Ist solches der
Fall: so wird der. Beschluß in das Dienstbuch eingeschrieben.
Der neue Denstherr beobachtet dasselbe (No. 3.), und so dient das Dlenstbuch
dem Dienstbothen so lange zum Fortkommen, als er in der Stadt bleibt
5) Wi oder soll ein Dienstbothe die Stade wieder verlassen: so erhält er von dev Po-
lizey-Kommission, gegen Abgabe des Dienstbuches, seine AMterstate zurück und noch
einen besondern Schein zu seinem weitern Fortkommen.
6) Jeder Dienstbothe, welcher zum ersten Mahle einen Dienst beksmme, wird in die deh