Full text : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

60  Die  Militär-Gerichtsbarkeit  in  ihrer  historischen  Entwicklung  etc.

so  ist  es  Sache  des  Staates,  im  eigenen  Interesse  von  Amtswegen  einzuschreiten
  und  durch  Verhängung  der  im  Strafgesetze  vorgesehenen
Strafe  die  Rechtsordnung  wieder  herzustellen,  um  zugleich  künftigen
Rechtsverletzungen  vorzubeugen  (Gerichtsbarkeit  in  Strafsachen).

Die  Gerichtsbarkeit  außer  Streitsachen  umfasst  alle  anderen  zur
Gerichtsbarkeit  des  Staates  gehörigen  Bethätigungen  der  Staatsgewalt.
Dahin  gehören  z.  B.  die  Verlassenschafts-Abhandlungen,  das  Vormundschaftswesen,
  Adoptionen,  Legitimationen,  Legalisierungen,  insofern  die
Gerichte  nach  dem  Privatrechte  des  Staates  bei  diesen  Agenden  eingreifen.


Der  Staat  übt  die  Gerichtsbarkeit  durch  die  hiezu  bestellten  Organe,
die  Gerichte,  aus,  deren  Befugnis,  alle  zur  Lösung  der  ihnen  gestellten
Aufgaben  nöthigen  Handlungen  vorzunehmen,  ebenfalls  Gerichtsbarkeit
genannt  wird.

Die  Gerichtsbarkeit  ist  von  der  Verwaltung  strenge  geschieden,
eine  Angelegenheit,  die  vor  ein  Gericht  gehört,  darf  nicht  vor  eine
Verwaltungsbehörde  gebracht  werden.  Die  Competenz  der  Gerichte
untereinander  ist  ebenfalls  genau  bestimmt.  Den  einzelnen  Gerichten
ist  ein  örtlicher  Umfang  (Sprengel)  zugewiesen  und  bestimmt,  über
welche  Personen  und  über  welche  Rechts-Angelegenheiten  dieselben
innerhalb  des  Sprengels  ihre  Gerichtsbarkeit  auszuüben  haben.  Wie  die
Gerichte  das  Recht  und  die  Pflicht  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
haben,  so  haben  auch  die  Privaten  einerseits  ein  Recht  darauf,  dass
ihre  Rechts-Angelegenheiten  durch  das  bestimmte  Gericht  entschieden
werden,  und  sind  andererseits  verpflichtet,  sich  der  Gerichtsbarkeit  des
gesetzlich  bestimmten  Gerichtes  zu  unterwerfen.  Dieses  gegenseitige
Verhältnis  zwischen  dem  Gerichte  und  den  Privaten  (Gerichtsstand)
wird  dahin  formuliert:  „Niemand  darf  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen
  werden.“  Dem  Staate  steht  aber  das  Recht  zu,  durch  die  Gesetzgebung
  vorher  für  gewisse  Rechtsverhältnisse  oder  Stände  besondere,
außerordentliche  Gerichte  zu  bestimmen.  Die  Einsetzung  von  außerordentlichen,
  besonderen  Gerichten  beruht  immer  auf  besonderen  Gründen,
meist  des  Staats-  oder  Völkerrechtes.  Ordentliche  Gerichte  sind  also  jene
Gerichte,  deren  Zuständigkeit  sowohl  in  persönlicher  als  sachlicher  Beziehung,
  d.h.  in  Bezug  auf  die  Personen,  die  als  Parteien  auftreten,  als
auch  in  Bezug  auf  die  zu  verhandelnde  Sache  auf  den  allgemeinen
Rechtsgrundsätzen,  Jus  commune,  beruht,  außerordentliche,  besondere
Gerichte  hingegen  jene,  deren  Gerichtsbarkeit  durch  ein  Jus  singulare
bedingt  ist.  Die  Gerichtsbarkeit  des  Staates,  welche  durch  die  außerordentlichen
  Gerichte  ausgeübt  wird,  wird  außerordentliche  Gerichtsbarkeit
  genannt.

Zu  den  außerordentlichen,  besonderen  Gerichten  gehören  die  Militär-