Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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lichen  Stabtraͤthe  und  Patrimonial;  Gerichte  die  Anweisung,  wenn  dergleichen  Antraͤge  an
sie  geschehen,  für  die  Beytreibung  der  von  den  Gerichtountersassen  an  die  Justiz  -Aemter
oder  andere  requirirende  und  unmittelbar  Großherzogliche  Gerschte  schuldigen  Sportesn,
auch  Verfügung  der  Auspfändung,  niemahls  Gebühren,  in  so  sern  solche  au5  einer  herrschaftlichen
  Sportelkasse  zu  bezahlen  wären,  zu  liquidiren,  sondern  kostenfrey  zu  erpediren.
Weimar  den  15ten  November  1824.
Grohherzogliche  Süächsische  Landeöregierung.
von  Müller.

II.  Von  Grohherzoglicher  Regierung  ist  dem  Rechts-Kandidaten,  Carl  Ferdinand
Konstantin  Lairib  zu  Jena,  am  17#en  dieses  Monathes  die  Amts-Advokatur,  nach  behsriger
  Wix  ertheilet  worden,  welches  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Weimar  den  18ten  Dezember  1824.
Großherzogliche  Sächsische  andesregierung.
von  Müller.

III.  Da  die  unterzeichnete  Landesregierung  schon  mehrfach  die  Erfahrung  zu  machen
gehabt  hat,  daß  bey  Rechnungs-Führung  über  unter  gerichtliche  Aufsicht  der  Unterbehörden
gestellte  Vermögenömassen,  nahmentlich  bey  Vormundschafts=  und  Sequestrations-Rechnungen,
  mancherley  Unorbnungen,  welche  zu  großem  Nachtheil  nicht  nur  der  Vermögens-Interessenten,
  sondern  auch  oft  der  Rechnungsfährer  selbst  gereicht  haben,  dadurch  entstanden
sind,  daß  die  Monenten  dem  Rechnungsgeschäfte  auf  keine  Weise  gewachsen  waren:  so  werden
  sämmtliche  Untergerichtöstellen  des  hiesigen  Regierungsbezirkes  hiermit  angewiesen,  so  oft
bey  ihnen  über  nur  einigermaßen  verwickelte  oder  bedeutende  Vermögensmassen  Rechnungen
gerichtlich  zu  prüfen  sind,  hierzu  nur  sachkundige  und  bewährte  Rechnungsverständige  zu  gebrauchen
  und  wenn  dergleichen  qualisicirte  Rechnungsverständige  in  der  Nähe  nicht  aufzusinden,
  die  fraglichen  Rechnungen  zur  Monirung,  auch  Falls  ihnen  bey  einer  bereits  abgeschlossenen
  Rechnung  Zweifel  gegen  die  Richtigkeit  derselben  beygehen,  solche  ebenfalls  zur
Revision  an  den  Regierungs-Kanzley-Rechnungs-Revisor  Ackermann  allhier  einzusenden,
der  zu  promtester  Expedition  für  solche  Fälle  angewiesen  ist.

Weimar  am  2isten  Dezember  1824.
Grohherzogliche  Sächsische  Landeöregierung.
von  Müller,