Artikel 09.
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur lanbeöherrlichen Ratisikation vorgelegt,
und nach Auswechselung der Ratifikations-Urkunden sofort zur Vollziehung gebracht werden.
Zu Urkund dessen ist derselbe von den beyderseitigen Bevollmächtigten mie ihren Wap-
pen besiegelt und unterschrieben worden.
Berlin den 27sten Juny 1823.
(I. 8.) Heinr. Ulrich Wilh. v. Bülow. (L. S.) Jacob Ignaz v. Cruicköhank.
II. Auf den Grund einer von den getreuen Landständen des Großherzogthumes unter
dem 25sten May d. J. eingereichten unterthänigsten Erklärungeschrift, betreffend die be-
dingte Verpflichtung der Gemeinden zu Verheibung der Schulstuben,
ist von Sr. Königlichen Hoheit dab Großherzogliche Ober-Konsistorium gnädigst beauftragt,
die Erläuterung jener Verpflichtung dahin zu ertheilen:
daß die Verwilligung zu Heibung der Schulstuben keinesweges unbedingt zu verstehen
sey, und daß derjenige Schullehrer, welcher ein Einkommen von roo Rihlr. und
neben diesem noch ein zur Verheitzung ver Schulstube hinreichendes Holz-Deputat
genieße, außer dem kein weiteres Holz-Deputat verlangen könne, auch dassenige, was bey
einem bestehenden Holz-Deputate über den Bedarf der Schulsiube abgegeben werde, bey
jenen roo Rthlr. mit aufzurechnen sen.
Diese Bestimmung wird bey künftig vorkommenden Jällen zur Richtschnur denen,
und deöhalb hierdurch den Pfarrern, Schullehrern, Kommunen, auch Schulvorständen des
diebseitigen BereicheS zur Nachachtung bekannt gemacht.
Eisenach den arsten November 1823.
Großherzogl. Sächs. Ober-Konsistorium daselbst.
D. J. A. Nebe.