Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verorbnung hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen, solche mit 
Unserm Großherzoglichen Staats-Insiegel zu bedrucken und durch das Regierungs-Blatt 
zur Kunde und Nachachtung aller Unserer Behörden und Unterthanen zu bringen befohlen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 20ten Januar 1824. 
(L. 8.) TCarl August. 
C. W. EFreyherr von Fritsch. Freyherr von Gersdorff. D. Schweitzer. 
Verordnung, 
die von den Steuerbehörden zu bewirkende. 
Erekution gegen Steuer-Restanten bekr. 
I1I. Es ist von der Bundesversammlung zu Frankfurt aM. am 3en July d. J. 
der Beschluß gefaßt worden: 
1) „daß die der hohen Bundesversammlung zu überreichenden Druckschriften deutscher 
Schriftsteller, derselben künftig durch den Herrn Gesandten des Staate5, welchem der 
Schriftsteller oder Verleger angehöret, zu übergeben sepen und daß 
2) von der hohen Bundesversammlung kelne Zueignungen angenommen ober anerkannt 
werden, wozu nicht vorher ihre Vewilligung nachgesucht und erlangt worden ist.“ 
Seine Königliche Hoheit haben diesen Bundestags-Beschluß Höchst-Ihrer Seits genehmiget 
und wollen, daß solchem im Großherzogkhume bey Vermeidung angemessener Ahndung nach- 
gelebt werde. 
Dieser höchste Befehl wird daher hierdurch zur Nachachtung öffentlich bekannt gemachte. 
Weimar den g9osten Dezember 1823. 
Großherzogliche Sächstsche Landes-Direktion. 
Mo„#. 
III. Die Gerichte zu Tännich und Breitenheerda sind dem Justiz-Amte Berka, dem 
sie zeither einbezirkt gewesen, entnommen und von jeßbt an dem näher liegenden Justiz= 
Amte Blankenhayn, wohin sie bereic6 in kirchlicher Hinsicht als Filiale von Dienstedt 
gehören, zugewiesen worden, welches andurch zur öffenklichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 27sten Januar 1824. 
Großherzogliche Saͤchsische Lanbesregierung. 
von Muͤller.
	        
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