g. 1.
In Zukunft soll kein Landstreicher oder Verbrecher in das Gebieth des andern der beyden
kontrahirenden Theile auögewiesen werden, wenn derselbe nicht entweder ein Angehoͤ-
ciger desjenigen Staates ist, welchem er zugewiesen wird und in solchem sein Heimwesen
zu suchen hat, oder doch durch dessen Gebieth als ein Angehöriger eines ruͤckwaͤrts liegen,
den Staates nothwendig seinen Weg nehmen muß.
. 2.
Als Staatsangehoͤrige, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt werden darf,
sind anzusehen:
a) alle diejenigen, deren Vater, oder, wenn sie außer der Ehe erzeugt wurden, deren
E
□
Mutter, zur Zeit ihrer Geburt in der Eigenschaft eines Unterthans mit
dem Staate in Verbindung gestanden hat, oder welche ausdrücklich zu Unterlhanco
ausgenommen worden sind, ohne nachher wieder aus dem Unterthansverbande
entlassen worden zu seyn, oder ein anderweitiges Heimathrecht erworben zu haben;
diejenigen, welche von heimathlosen Aeltern zufäállig innerhalb des
Staatögebietheé geboren sind, so lange sie nicht in einem andern Staate
das Unterthanenrecht, nach dessen Verfassung, erworben, oder sich daselbst mit An-
legung einer Wirthschaft verheprathet, oder darin, unter Zulassung der Öbrigkeit,
zehn Jahre lang gewohnt haben;
dirjenigen, welche zwar weder in dem Staakgebiekhe geboren sind, noch das Unter-
thanenrecht nach dessen Verfassung erworben haben; hingegen nach Aufhebung ihrer
vorherigen staatsbürgerlichen Verhälenisse, oder überhaupt als heimathlos, in nähe-
re Verbindung mit dem Staate dadurch getreten sind, daß sie sich daselbst unter
Anlegung einer Wirthschaft verhe yrathet haben, oder daß ihnen wéh.
rend eineé Zeitraums von zehn Jahren siillschweigend gestattet worden ist,
darin ihren Wohnsitz zu haben.
S. 3.
Wenn ein Landstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate zusällig geboren isßt,
ka elnem andern Staate aber das Unterthanenrecht ausdrücklich erworben, oder mit Anlegung