3.
mathlosea Vamilie, welche vier zehn Jahre und darüber alt sind, und bey ihren Aelkern kelnen
Unterhalt sinden, gehören, sofern nicht ein näherer Anspruch auf ihre anderweitige Aufnah ·
me begruͤndet ist, in den Ort ihrer Geburt.
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Hat ein Staatsangehöriger durch irgend eine Handlung sich seines Bürgerrechtes
verlustig gemacht, ohne einem andern Staate zugehörig geworden zu seyn: so kann det
erstere Staat der Beybehaltung oder Wiederannahme desselben sich nicht entziehen.
8. 8.
Handlungsdiener, Handwerkögesellen, Scháfer und andere Hirten,
so wie Dienstbothen, welche, ohne eine selbstständige Wirthschaft zu haben, in Dien-
sten stehen, ingleichen ZSglinge und Studierende, welche der Erziehung oder des Un-
terrichts wegen irgendwo verbleiben, erwerben durch diesen Aufenthalt, wenn derselbe auch
länger als zehn Jahre dauern sollte, kein Wohnsibrecht. Zeit pächter sind den hier
oben genannten Individuen nur dann gleich zu achten, wenn sie nicht für ihre Derson, oder
mit ihrem Hausstande und Vermögen sich an den Ort der Pachtung hinbegeben haben.
5. .
Denjenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem andern Grunde auögewie-
sen werden, hingegen in dem benachbarten Staate, nach den in der gegenwärtigen Ueber-
einkunft festgestellten Grundsähen, kein Heimwesen anzusprechen haben, ist dieser Staat,
den Eintritt in sein Gebieth oder den Ausenthalt in demselben zu gestatten, nicht schuldig;
e würde denn urkundlich zur voigen Ueberzeugung dargethan, werden, daß das zu über-
nehmende Individuum einem rückwärté liegenden Staate zugehöre, welchem
dasselbe auf geradem Wege nicht anders, als durch das Gebieth des ersteren, zugeschicke
werden kann.
5. 10.
Sämmtlichen betreffenden Behörden wird es zur strengsten Pflicht gemacht, die Ablen-
dung der Vagabunden in das Gebjeth des anderen der beyden kontrahi#renden Thelle nicht