Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

3. 
mathlosea Vamilie, welche vier zehn Jahre und darüber alt sind, und bey ihren Aelkern kelnen 
Unterhalt sinden, gehören, sofern nicht ein näherer Anspruch auf ihre anderweitige Aufnah · 
me begruͤndet ist, in den Ort ihrer Geburt. 
l’'i 
Hat ein Staatsangehöriger durch irgend eine Handlung sich seines Bürgerrechtes 
verlustig gemacht, ohne einem andern Staate zugehörig geworden zu seyn: so kann det 
erstere Staat der Beybehaltung oder Wiederannahme desselben sich nicht entziehen. 
8. 8. 
Handlungsdiener, Handwerkögesellen, Scháfer und andere Hirten, 
so wie Dienstbothen, welche, ohne eine selbstständige Wirthschaft zu haben, in Dien- 
sten stehen, ingleichen ZSglinge und Studierende, welche der Erziehung oder des Un- 
terrichts wegen irgendwo verbleiben, erwerben durch diesen Aufenthalt, wenn derselbe auch 
länger als zehn Jahre dauern sollte, kein Wohnsibrecht. Zeit pächter sind den hier 
oben genannten Individuen nur dann gleich zu achten, wenn sie nicht für ihre Derson, oder 
mit ihrem Hausstande und Vermögen sich an den Ort der Pachtung hinbegeben haben. 
5. . 
Denjenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem andern Grunde auögewie- 
sen werden, hingegen in dem benachbarten Staate, nach den in der gegenwärtigen Ueber- 
einkunft festgestellten Grundsähen, kein Heimwesen anzusprechen haben, ist dieser Staat, 
den Eintritt in sein Gebieth oder den Ausenthalt in demselben zu gestatten, nicht schuldig; 
e würde denn urkundlich zur voigen Ueberzeugung dargethan, werden, daß das zu über- 
nehmende Individuum einem rückwärté liegenden Staate zugehöre, welchem 
dasselbe auf geradem Wege nicht anders, als durch das Gebieth des ersteren, zugeschicke 
werden kann. 
5. 10. 
Sämmtlichen betreffenden Behörden wird es zur strengsten Pflicht gemacht, die Ablen- 
dung der Vagabunden in das Gebjeth des anderen der beyden kontrahi#renden Thelle nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.