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geben werden, es sey denn, daß sie zu einer und derselben Familie gehörten und in dieser
Hinsicht nicht wohl getrennt werden könnten. — Grössere, so genannte Vaganten= Schube
sollen künftig nicht Statt finden.
. 1.
Da die Ausweisung der Vagabunden nicht auf Requisition des zur Annahme verpflich-
teten Staatet geschieht und dadurch zunächst nur der eigene Vortheil des ausweisenden Staates
bezweckt wird: so können für den Tranêport und die Verpflegung der Vagabunden keine
Anforderungen an den übernehmenden Staat gemacht werden. Wird aber ein Ausgewiesener,
welcher einem rückwärtöliegenden Staate zugeführt werden soll, von diesem nicht angenom-
men und deöhalb nach F. 11 in denjenigen Staat, welcher ihn ausgewiesen hatte, zurück-
gebracht: so muß lehterer auch die Kosten des Franésports und der Verpfle-
gung erstatten, welche bey der Zurückführung aufgelaufen sind.
Wie nun Se. Königliche Hoheit, der Großherzog zu Sachsen-Weimar-Eisenach, diese
Uebereinkunft allenthalben genehmigt und wegen Vollziehung derselben das Erforderliche an-
zuordnen geruht haben:
So ist hierüber diese zur Publikation bestimmte Erklärung ausgefertigt und auf höch-
sten Befehl unterzeichnet worden.
Weimar den r3ten Februar 1824.
(L. S.) Großherzoglich Sächsisches Staats-Rinisterium.
C. W. Freyh. v. Fritsch.
Uebereinkunft
zwischen der Großherzeglich Süächsischen und vdt. C. Haͤndel.
der Churfuͤrstlich Hessifchen Staatöregierung
wegen gegenseitiger Uebernahme der Vaga-
bunden und Ausgewiesenen.
II. Nachdem der D. med. er chir. Wilhelm Eduard Wislicenus, aus Eilen-
burg, nach vorgängiger Verpflichtung alo solcher, die gebetene Erlaubniß zur medizinischen
und geburtahilflichen Praris in den Greßbherzoglichen Landen erhalten hat, und ihm die
Stadt Eisenach als wesentlicher Aufenthaltöort angewiesen worden ist: so wird solches
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den gien März 1824.
Großherzogliche Sächsische Kandes-Direktion.
von Moß#.