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in das Strafbuch und Verweisung von der Universitaͤt, entweder mittelst ded Consilii
abeundi oder der Relegation, in außerordentlichen Fällen Festungs-Arrest.
8. 43.
Die Verweise ertheilt in der Regel der Prorektor allein, sie sind als geschärft anzu-
sehen, wenn sie vor dem Concilium oder dem akademischen Senate erfolgen.
. 44.
Alle Geldstrafen, welche gegen Studierende erkannt werden, fallen der Bibliotheks-
Kasse anheim und sind längstens vier Wochen nach geschehener Eröffnung des Straferkennt-
nisses, bey Vermeidung der Exekution oder überhaupt härterer Maßregeln, zu erlegen.
5. 45.
Der Karzer-Arrest ist von zweyerley Art, einfacher oder geschaͤrfter. Bey dem ein-
fachen ist es nach drey Mahl 24 Stunden dem Inkarzerirten erlaubt, die von ihm unterzeich-
neten Vorlesungen zu besuchen, nach deren Beendigung er sich jedoch sofort auf das Karzer
zu begeben hat. Wer die Bedingungen des gelinden Karzer-Arrestes nicht erfüllt, hat ge-
schärften zu erwarten. Der geschärfte zeichnet sich aus, entweder durch das Lokal oder
durch das Versagen jener Erlaubniß; auch können beyde Arten der Schärfungen vereini-
get werden.
## 46.
Das höchste des einfachen Karzer-Arrestes ist vier Wochen, das höchste des geschärf-
ten drey Wochen. Der eine, wie der andere muß in ununterbrochener Dauer abgehalten
werden, Krankheitsfälle ausgenommen.
d. 47 .
Die Aufsicht über die Karzer hat das Universitäts= Amr.
46.
Die Karzert-Strafe muß unmittelbar nach Eroͤffnung des Erkenntnisses oder spaͤtestens
zwey Stunden nachher angetreten werden. Wer nach zweymahliger offizieller Erinnerung
seinen Karzer= Arrest nicht antritt, hat härtere Maßregeln und nach Besinden die Entfer
nung von der Universität zu erwarten. «