Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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in das Strafbuch und Verweisung von der Universitaͤt, entweder mittelst ded Consilii 
abeundi oder der Relegation, in außerordentlichen Fällen Festungs-Arrest. 
8. 43. 
Die Verweise ertheilt in der Regel der Prorektor allein, sie sind als geschärft anzu- 
sehen, wenn sie vor dem Concilium oder dem akademischen Senate erfolgen. 
. 44. 
Alle Geldstrafen, welche gegen Studierende erkannt werden, fallen der Bibliotheks- 
Kasse anheim und sind längstens vier Wochen nach geschehener Eröffnung des Straferkennt- 
nisses, bey Vermeidung der Exekution oder überhaupt härterer Maßregeln, zu erlegen. 
5. 45. 
Der Karzer-Arrest ist von zweyerley Art, einfacher oder geschaͤrfter. Bey dem ein- 
fachen ist es nach drey Mahl 24 Stunden dem Inkarzerirten erlaubt, die von ihm unterzeich- 
neten Vorlesungen zu besuchen, nach deren Beendigung er sich jedoch sofort auf das Karzer 
zu begeben hat. Wer die Bedingungen des gelinden Karzer-Arrestes nicht erfüllt, hat ge- 
schärften zu erwarten. Der geschärfte zeichnet sich aus, entweder durch das Lokal oder 
durch das Versagen jener Erlaubniß; auch können beyde Arten der Schärfungen vereini- 
get werden. 
## 46. 
Das höchste des einfachen Karzer-Arrestes ist vier Wochen, das höchste des geschärf- 
ten drey Wochen. Der eine, wie der andere muß in ununterbrochener Dauer abgehalten 
werden, Krankheitsfälle ausgenommen. 
d. 47 . 
Die Aufsicht über die Karzer hat das Universitäts= Amr. 
46. 
Die Karzert-Strafe muß unmittelbar nach Eroͤffnung des Erkenntnisses oder spaͤtestens 
zwey Stunden nachher angetreten werden. Wer nach zweymahliger offizieller Erinnerung 
seinen Karzer= Arrest nicht antritt, hat härtere Maßregeln und nach Besinden die Entfer 
nung von der Universität zu erwarten. «
	        
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