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Inkarzerirke haben auf nichts weiter Anspruch, als auf dle gewöhnlichsten Nahrungs-
mittel und die nothdürftigsten Bequemlichkeiten nebst Büchern und Schreibzeug. Dem
Karzer-Wärter ist daher auch außer der Herbeyschaffung dieser Bedürfnisse etwas Mehreres
nicht anzusinnen. Die Ueberkretung dieser Vorschrift hat der Karzer-Wörter seiner pflicht
gemäß sofort dem Universitäts-Amte anzuzeigen.
50.
Ohne die schuldigen Gebühren entrichtet zu haben, wird niemand seines Karzer-Arrestes
entlassen. Die Sibgebühren betragen für jeden der ersten drey Tage 6 gr., für jeden
der folgenden aber 1 gr. Sie find jederzeit für die ganze zuerkannte Strafzeit zu ent-
richten.
8. 51.
Durch die Einzeichnung seines Nahmens in das Strafbuch verliehren die dazu Verur-
theilten bey künftigen Vergehungen ihre Ansprüche auf die vom Geseß ausgesprochene Strafe,
und unterwerfen sich sreywillig einer härteren, welche vom Ermessen des akademischen Se-
nats abhängt. Bey Vergehungen, die mit mehr als dreytägigem Karzer-Arrest nach den
.Gesehen bestrast werden, hat derjenige, dessen Nahme schon im Strafbuche steht, die Weg-
weisung zu erwarten.
5. 652.
Auf die Einzeichnung in daß Skrafbuch kann nach Befinden neben allen bis jebte ge-
nannten Strasen erkannt werden.
*. 63.
4 Alle von anderen Universitäten Relegirte oder Constliirke haben sich bey verstattecer
Aufnahme (K. 8) der Einzeichnung in das Strafbuch zu unterwerfen.
5. 51.
Wer sich der Einzeichnung in das Straföuch weigert, wird sofort von der Universi-
oät entfernt.
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Das Consilium abeundi ist die mildere Art der Verweisung von der Universftät
und straft durch temporäre Entziehung des akademischen Bürgerrechte#,