Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1824. (8)

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Inkarzerirke haben auf nichts weiter Anspruch, als auf dle gewöhnlichsten Nahrungs- 
mittel und die nothdürftigsten Bequemlichkeiten nebst Büchern und Schreibzeug. Dem 
Karzer-Wärter ist daher auch außer der Herbeyschaffung dieser Bedürfnisse etwas Mehreres 
nicht anzusinnen. Die Ueberkretung dieser Vorschrift hat der Karzer-Wörter seiner pflicht 
gemäß sofort dem Universitäts-Amte anzuzeigen. 
50. 
Ohne die schuldigen Gebühren entrichtet zu haben, wird niemand seines Karzer-Arrestes 
entlassen. Die Sibgebühren betragen für jeden der ersten drey Tage 6 gr., für jeden 
der folgenden aber 1 gr. Sie find jederzeit für die ganze zuerkannte Strafzeit zu ent- 
richten. 
8. 51. 
Durch die Einzeichnung seines Nahmens in das Strafbuch verliehren die dazu Verur- 
theilten bey künftigen Vergehungen ihre Ansprüche auf die vom Geseß ausgesprochene Strafe, 
und unterwerfen sich sreywillig einer härteren, welche vom Ermessen des akademischen Se- 
nats abhängt. Bey Vergehungen, die mit mehr als dreytägigem Karzer-Arrest nach den 
.Gesehen bestrast werden, hat derjenige, dessen Nahme schon im Strafbuche steht, die Weg- 
weisung zu erwarten. 
5. 652. 
Auf die Einzeichnung in daß Skrafbuch kann nach Befinden neben allen bis jebte ge- 
nannten Strasen erkannt werden. 
*. 63. 
4 Alle von anderen Universitäten Relegirte oder Constliirke haben sich bey verstattecer 
Aufnahme (K. 8) der Einzeichnung in das Strafbuch zu unterwerfen. 
5. 51. 
Wer sich der Einzeichnung in das Straföuch weigert, wird sofort von der Universi- 
oät entfernt. 
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Das Consilium abeundi ist die mildere Art der Verweisung von der Universftät 
und straft durch temporäre Entziehung des akademischen Bürgerrechte#,
	        
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