Full text : Kapitulationen der Türkei, deren Aufhebung und die neuen deutsch-türkischen Rechtsverträge.

nn  einer  :  Depesche  an  Buchanan  dahin,  dass  das,  Vor.
echen  Russlands  alle  Verträge  vernichte;  „jeder  Vertrag
  bezweckt,  die  Vertragsschliessenden  gegeneinander
zu  “binden,  ach  russischer  Auffassung  dagegen  unterwirft
  sich  jede  Partei  ihrer  eigenen  Autorität  und  hält
sich  nur  sich  selbst  gegenüber  für  verpflichtet.‘‘ı)  Wälırend
  Ullmann  das  damalige  Vorgelien  Russlands,  wenn
auch  für  formell  bedenklich,  so  doch  sachlich  erklärbar
lichen  Veränderungen  der  Umstände  und  der  Lage  der  |
Dinge  in  Europa‘‘),  so  sprechen  sich  doch  ziemlich  viele
Stimmen  gegen  diesen  Schritt  der  russischen  Regierung
aus,  der  auch  meines  Erachtens  nichts  weiter  als  cine
geschickte  Ausnützung  günstiger  Umstände  \wvar.?)
Jedenfalls  zeigte  sich  hier  deutlich,  dass  es  nur  der
Mangel  an  Macht  war,  der  es  der  Türkei  bis  zum  Ausbruch
  des  Weltkrieges  verwehrte,  sich  von  dem  Kapitulationssystem
  zu  befreien,  denn  trotz  aller  Bedenken
zeigten  sich  im  Jahre  1871  die  Mächte  ziemlich  gefügig”
und  willfahrten  ‚schneller  russischen  Forderungen,  ‚als

das  Recht  gab,  auf  durchaus  veränderte  Umstände  hinzu.

weisen.

Wenn  auch  etwas  spät,  so  erinnerte  sich  die  Türkei
doch  dieser  Klausel  und  nach  dem  Inhalt  des  oben  angeführten
  türkischen  Schreibens  vom  5.  Dezember  1914
berief  sich  Said  Halim  ausdrücklich  auf  Jieselbe.  Dass
eine  Veränderung  in  der  Türkci  seit  dem  Abschluss  der
letzten  Kapitulationen  tatsächlich  eingetreten  ‚wa  ar,  naben

diese  "clausula  rebus  sic  \  stantibus‘“  in  dem  orlieerden

1)  Siehe  Ullmann  Völkerrecht  1208  S.  286,  Anm.  2.

2)  Strupp  in  Aktenstücke  z.  B.  bezeichnet  ihn  als  einen  „einseitigen
  Akt,  der  sich  durch  Berufung  auf  Notstand  nicht  rechtierligen
  liess  und  der  daher  rechtswidrig  war.“  Siehe  daselbst  S.
!1l  Anm.  1.  Eine  schärfere  Auffassung  bekundet  Geficken  im
Gegensatz  zu  Ullmann,  und  betrachtet  den  Schritt  Russlands  als
vollkommen  unentschuldbar,  da  „die  Srivolen  Vorwände,  unter
denen  sich  Russland  1870  von  der  Neutralität  ‚des  schwarzen
Situation  massgebend  war,  diesen  Akt  zum  <chlimmsten  Rechtsbruch
  machten,  der  durch  das  nachträgliche  Protokoll  der  Konlerenz
  vom  17.  1.  1871  nicht  gesühnt  ward.“  Siehe  Heffter-Gelicken
  S  98  Anm,  1,  S.  216.