nn einer : Depesche an Buchanan dahin, dass das, Vor.
echen Russlands alle Verträge vernichte; „jeder Vertrag
bezweckt, die Vertragsschliessenden gegeneinander
zu “binden, ach russischer Auffassung dagegen unterwirft
sich jede Partei ihrer eigenen Autorität und hält
sich nur sich selbst gegenüber für verpflichtet.‘‘ı) Wälırend
Ullmann das damalige Vorgelien Russlands, wenn
auch für formell bedenklich, so doch sachlich erklärbar
lichen Veränderungen der Umstände und der Lage der |
Dinge in Europa‘‘), so sprechen sich doch ziemlich viele
Stimmen gegen diesen Schritt der russischen Regierung
aus, der auch meines Erachtens nichts weiter als cine
geschickte Ausnützung günstiger Umstände \wvar.?)
Jedenfalls zeigte sich hier deutlich, dass es nur der
Mangel an Macht war, der es der Türkei bis zum Ausbruch
des Weltkrieges verwehrte, sich von dem Kapitulationssystem
zu befreien, denn trotz aller Bedenken
zeigten sich im Jahre 1871 die Mächte ziemlich gefügig”
und willfahrten ‚schneller russischen Forderungen, ‚als
das Recht gab, auf durchaus veränderte Umstände hinzu.
weisen.
Wenn auch etwas spät, so erinnerte sich die Türkei
doch dieser Klausel und nach dem Inhalt des oben angeführten
türkischen Schreibens vom 5. Dezember 1914
berief sich Said Halim ausdrücklich auf Jieselbe. Dass
eine Veränderung in der Türkci seit dem Abschluss der
letzten Kapitulationen tatsächlich eingetreten ‚wa ar, naben
diese "clausula rebus sic \ stantibus‘“ in dem orlieerden
1) Siehe Ullmann Völkerrecht 1208 S. 286, Anm. 2.
2) Strupp in Aktenstücke z. B. bezeichnet ihn als einen „einseitigen
Akt, der sich durch Berufung auf Notstand nicht rechtierligen
liess und der daher rechtswidrig war.“ Siehe daselbst S.
!1l Anm. 1. Eine schärfere Auffassung bekundet Geficken im
Gegensatz zu Ullmann, und betrachtet den Schritt Russlands als
vollkommen unentschuldbar, da „die Srivolen Vorwände, unter
denen sich Russland 1870 von der Neutralität ‚des schwarzen
Situation massgebend war, diesen Akt zum <chlimmsten Rechtsbruch
machten, der durch das nachträgliche Protokoll der Konlerenz
vom 17. 1. 1871 nicht gesühnt ward.“ Siehe Heffter-Gelicken
S 98 Anm, 1, S. 216.