Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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roda, den Post= Sekretar, Joham Georg Michael Kahlert, zum Postver- 
walter zu Jena, den Pfarr-Substituten zu Berka a. d. Werra, Johann 
Valentin Bruchlos, zum Pfarrer zu Sondheim vor der Rhön und den 
Stadt-Kollaborator, M. Friedrich August Krause allh. zum Hof-Kollabo- 
rator bestätiget; ferner den Rechts-Kandidaten, Friedrich Carl Weyland, 
zumn Legations-Sekretar bey der begation zu Paris, den Regierungs- 
Accessisten, Gustav Adolph Schmith allhier, zum Regierungo-Registra- 
tor ernannt; sodam dem Steuer-Kalkulator, Johann Comad Senf zu Eise- 
nach, das Prädikat als Steuer-Revisor, dem Siener-Revisions-Kanzlist, 
Ludwig Schnell hieselbst, das Prädikat als Steuer-Kalkulator, dem 
Amts-Accessisten, Christian Friedrich Bleymüller zu Buttstadt, das Praddikat 
einec Amts-Registrators, dem Rechnungöführer der Regierungs-Kanzley- 
Sportel= und Verwaltungskosten-Kasse, Regierungs-Kanzlisten Georg Christian 
Unrein allhier, das Pradikat eines Regierungs-Kanzley-Kassirers und 
endlich dem Instrumentemmacher, Friedrich Gotthold Rab hieselbst, das Pradikat, 
eines Hof-Instrumentenmachers in Gnaden verliehen, worüber die höchsten 
Dekrete, hohen Ministerial -Dekrete und Urkunden unter'n Aten, 12ten, 18ten 
v. M. und 4ten, S#ten, 11ten und 18ten d. M. ausgefertiget worden sind. 
Bekanntmachungen. 
I. Das Großherzogliche und Gesammt-Ober-Appellations-Gericht zu Jena 
hat Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge nachstehenden, von ihm abgefaßten ge- 
meinen Bescheid zur höchsten Genehmigung unterthänigst vorgelegt: 
„Das Grosherzogliche und Herzoglich Sächsische auch Fürstlich Reußische Ge- 
sammt-Ober-Appellations-Gericht, zu Jena, ertheilt zu Beseitigung deo schon 
in einigen, zu seiner Kompetenz gehörigen Civil-Rechtöstreitigkeiten vorgekomme- 
nen Zweifels: ob unter dem von der einen oder der andern Parthey bey dem 
betreffenden Landes-Justiz-Kollegium ohne weitern Zusatz angebrachten Gesuche 
„um Akten-Versendung“ der Antrag, auf Versendung der Sache zu ei- 
nem auswärtigen Erkenntnisse, zu verstehen sey? auf den Grund des K. 95 
der provisorischen Ober-Appellations-Gerichts-Ordnung, mit höchster Geneh- 
migung, folgenden 
gemeinen Bescheid: 
dah in jedem Falle, wo eine in der Ober-Appellations-Instanz zum Antrage 
auf auswärtige Akten-Versendung berechtigte Parthey, bloß um Akten-Ver- 
sendung gebeten hat, ohne der Versendung an ein auswärtiges Spruch-