120
den Waarenballen, entweder aäußerlich zu erkennen ist, oder wenn in der beyge-
fuͤgten Erklaͤrung darauf angetragen worden, den Vallen auf der Grenze zu oͤffnen
und den Steuerbetrag zu bestimmen, oder wenn davon, nach Maßgabe der bey-
gefuͤgten Erklärung, oder nach der Vorschrift &. 3, die höchste Abgabe zu legen ist,
Von anderen Postgütern soll die Steuer in der Regel mir an Orken erho,
ben werden, wo Hauptzoll= oder Hauptsteuer-Aemter, Nebenzoll-Aemter lster
Klasse, oder Ober-Kontrolenr-Stationen und zugleich andere Steuer-Empfanzs=
stellen sich befinden.
26 unter C beygefügte Verzeichniß giebt in der ersten Abtheilung diese
Orte an.
ueren soll auch in den, in der zweyten Abtheilung des Verzeichnisses
genannten Orten die Steuer-Erhebung von allen eingehenden Posigutern Statt,
finden, und zwar unmittelbar nach Ankunft der Post, wenn die zu einer Adresse
gehörenden Waarenballen mehr nicht als 15 Pfund Brukto wiegen. Andere
Waarenballen, welche nicht zu denen gehören, wovon die Steuer an jedem Be-
stimmungsorte erhoben werden kam, dürfen an diesen Orten nur in Gegemwart
des zu erwartenden Ober-Kontroleurs oder eines andern dazu befugten Ober-
beamten gröffnet und versteuert werden.
Die vom Auolande eingehenden Posigüter, welche nach Orten bestimmt
sind, woselbst sich keine der gedachten Steuerstellen befindet, werden am derjeni-
gen auf der Post-Route zunächst am Bestimmungoorte belegenen Post-Station,
wo zugleich eine geeignete Steuerstelle vorhanden ist, Behuf## der Ermittelung
und der Erhebung der Steuer, zurück behalten.
Der Empfänger wird hiervon auf der Adresse benachrichtiget, und es b!eibt
ihm überlassen, dem Oeffnen und der Untersuchung des Waarenballen persönlich
beyzuwohnen, oder solche durch einen Beauftragten., Nahmens seiner, bewirken zu
lassen, worauf jedoch nicht über 8 Tage hinaus gewartet werden kann.
Die Beförderung von dort bis zum Bestimmungsorte mit der Post, geschie-
het demnächst frey, weil das Porto bey Auohändigung der Adresse vollständig
erhoben wird.
Es wird jedoch hierbey ausdrücklich bemerkt, daß die richtige Beförderung
der Postguter, nach Maßgabe der gecgraphischen Lage der Orte und der jedes-
mahligen Postverbindungen, niemahls gestört, und der Zweck der Posten nicht
beeinträchtiget werden wird.