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Durchgangsabgaben werden von der Postbehörde vorschußweise entrichtet, und dem
Empfänger der Sache angerechnet.
8. 10.
Bey Waaren, welche mit der Post durchgeführt werden sollen, ist eine Er-
öffnung der Ballen zur Untersuchung, welche Waaren darin enthalten, zulässig,
wenn bey'm Auogange gegründeter Verdacht vorhauden ist, daß mit dem Inhalte
des Poststücks, Behufs der Schmälerung der Steuergefälle, eine Veränderung
vorgenommen ist, oder wenn die Sicherungsmittel verlehzt sind.
g. 11.
Beslimmungen fuͤr die Waarensendung aus einem inlaͤndischen nach einem inlaͤndischen Orte, mit
Berührung des Auslandes.
Sollen Gegenstände, die im freyen Verkehr sind, von einem inländischen
nach einem inländischen Orte versendet werden, woben die Post durch das Aus-
land geht, dann muß der Absender auch eine Erklärung, wie im 8. 1 vorge-
schrieben, der zu versendenden Waare offen beyfügen.
Die Postbehörde sorgt dafür, daß an dem Grenzorte bey’'m Ausgange die
Erklärung des Absenders den Grenz-Zollbeamten vorgelegt werde, welche letztere
dann den Verschluß an die Ballen in der Poststube anzulegen, solches in der
Erklärung zu bemerken und den Ausgang zu bescheinigen haben.
Werden solche Waaren an Orten auf die Post gegeben, wo sich ein Haupt-
amt befindet: so kann die Postbehörde verlangen, daß der Absender den Ballen,
vor der Ablieferung zur Post, mit Steunerverschluß versehen, und wie dieß ge-
schehen vom Hauptamte in der Erklärung des Absenders vermerken lasse, damit
auf der Grenze nur eine Besichtigung des Verschlusses erforderlich sey. Eben so
werden bey'm Wiedereingang an dem Grenzorte die Ballen nebst der Bezettelung
den Zollbeamten in der Poststube vorgelegt, um sich zu überzeugen, daß der
Verschlusß unverlezt, und keine Veränderung vorgegangen sey, mithin die Waare
wieder in den freyen Verkehr übergehen bann.
Ballen, welche mit verleztem Verschlusse wieder eingehen, werden anderweit
unter Verschluß gelegt, und gelangen so an den Bestimmungsort, wo die Steuer=
behörde darüber entscheidet, ob die Waare als inländische abgabenfrey zu lässen,
oder davon die Eingangsabgabe zu erheben ist.