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12.
Bestimmungen, wegen umichtig angemeldeter oder sonst verdächtiger Waoarenballen.
Waarenballen, deren Inhalt bey der Oeffnung und Untersuchung der Steuer-
beamken der ausgestellten Inhaltserklärung nicht gemäß befunden wird, so daß
darau5 cine Benachtheiligung der Staatseinkünfte hätte entstehen können, werden,
nach Beschaffenheit der Umstände, von den Steuerbeamten in Beschlag genom-
men, und es wird nach den, wegen der Kontraventionen in der Jollordnung ge-
gebenen Vorschriften weiter verfahren.
Vorstehende Bestimmungen sollen vom 1. Jamuar des Jahres 1826 an
zur Anwendung kommen.
Verlin den 27. September 1325.
Der Finanz-Minister
v. Motz.
A.
(Mu-fster
zu einer Inhaltserklärung bey einer Waarensendung mit der Fahrpost.)
An Herrn (Nahme des Empfängerö) zu (Ortder Bestimmung) werden hierbey gesendet;
Vier Ballen, gezeichnet (Zeichen und Nummer) davon enthält
No. 1. gefärbte Seide,
* 2. baumwollene Stuhlwaaren,
8. seidene Zeuge und seidene Strumpfwaaren,
4. Porzellan mit Vergoldung 20 Pfind und weißes Porzellan 17 Pf###
Netto Gewicht.
(Ort und Tag der Ausstellung.)
u n
(Nahmen des Versender.)