Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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chen bey'm Eisenachischen Gymnasium definitiv anzustellen gnädigst geruhet, laut 
höchster Urkunden und Restripte vom 23. August, 13., 23., 27. September, 
4., 5., 7., 18. Oktober, 1., 8. und 25. November d. J. 
Bekanntmachungen. 
I. Nachdem von dem Amts-Kommissar August Wilhelm Heinemann, zu 
Großrudestedt, die ihm übertragen gewesene Verwaltung des Gerichtes zu Kran- 
nichborn, au5 freyem Antriebe niedergelegt und von dem dasigen Rittergutobe- 
siber, Pacht-Amtmann Lieberkühn, in der Person des Amts-Advokaten Johann 
Gottlieb Wilhelm Constantin Pistorius zu Vieselbach, ein neuer Institiar prä- 
sentirt, diese Wahl auch genehmiget und hierauf durch das beauftragte Bezirkö- 
amt am 30. vorigen Monathes die Verpflichtung und Einführung des genannten 
Amto-Advokaten Pistorius als Verwalter des Gerichtes in Kramichborn 
vollzogen worden ist: so wird dieß hiermit zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 27. Oktober 1825. 
Großherzogliche Süächsische Landeöregierung. 
von Müller. 
II. Großherzogliche Landes-Direktion hat dem Barbiergesellen Heinrich 
Löber zu Jena, nach bestandener Prüfung vor der Großherzoglichen Sanitäts- 
Kommission allhier, die nachgesuchte Erlaubniß zur Betreibung der niederen Chi- 
rurgie und zwar zum Schröpfen, Blasenpflasterlegen, Klystier-Geben, Blutigel- 
ansetzen, Fontanellen-Machen, Zahnausziehen und Aderlassen, zu lebterem jedoch 
mur mit Vorbehalt der Genehmigung eines Arztes, ertheilt und den Stadtrath 
zu Jena angewiesen, ihn in der gedachten Beziehung zu verpflichten. 
Es wird daher solches hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar den. 1. November 1825. 
Großherzogliche Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
III. Nach der von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge mittelst höchsten 
ReskripteS vom 1. dieses Monathes gnddigst anher aubgesprochenen auödrücklichen 
Erklärung, behalt es, da das Verbot, auswärtige Universitäten zu besuchen, in 
anderen deutschen Landen zum Theil mit großer Strenge bestehe, die höchste 
Fürsorge für die Erhaltung der Universitäát Jena aber dieses um so 
mehr erfordere, bey den bereits vorhandenen Bestimmungen vom 7. Oktober 1765
	        
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