Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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8. 7. 
Allen denen Branntweinbrennern, welche den höhern, den Konsumtions-Im- 
post mit einschließenden Blasen -Impost, nach §. 15 deo Inwpost-Regulatives 
vom l6ten Dezember 1823 bio jebt noch nicht übernommen haben, wird solches 
amoch zu thun, hiermit unter folgenden Bedingungen nachgelassen: 
#) daß sie sich innerhalb vier Wochen vom Tage der Auöfertigung der gegen- 
wärtigen Verordnung an bey der Impost-Einnahme ihres Ortes dieserhalb 
bestimmt und deutlich erklären, 
b) daß sie sich verpflichten, ihre Branntweinvorräthe, wie dieselben an dem 
Tage bestehen, wo sie die Erklärung abgegeben haben, daß sie den höhern 
Impost übernehmen wollen, mit dem besondern Konsumtions-Imposte, nach 
den . 11 des Impost-Nachtrags-Regulatives vom 16ten Dezember 1823 
enthaltenen Tarif-Sätzen zu verrechten, auch den Betrag imen vier Wochen 
zu erlegen. 
Jeder Impost-Einnehmer, bey dem eine solche Anmeldung von einem Bren- 
ner geschiehet, ist daher verbunden, die Branntweinvorrathe des lettern, noch 
an demselben Tage, genau nach ihrer Quantität und Alkohol-Stärke, aufzunch- 
men, den Konsuntions-Impost-Betrag zu berechnen und dem Bremner bekannt 
zu machen, ihn auch von lettern innerhalb vier Wochen zu erheben. 
Nicht minder hat er die erfolgte Ammeldung des Brenners zur Ueber- 
nahme des höhern Inpostes, so wie den Erfolg der Aufnahme der Branntwein- 
vorräthe, sofort an 8. Großherzogliche Landschafts-Kollegium zu berichten, da- 
mit der hiernach erforderliche Auswurf des Blasen-Impostes nach zwölf Groschen 
von jedem Scheffel Getreide erachteter Blasen-Konsumtion, welcher hleich vom 
Tage der Anmeldung an, in so fern der Brenner den Blasenhut im Gebrauche 
hat, zu entrichten ist, erfolgen kann. 
8. 8. 
Alle Vorschriften und Bestimmungen des Impost-Nachtragö-- Regulativeõ 
vom 16ten Dezember 1823, nahmentlich in Beziehung auf Branntwein-Impost, 
in so fern sie durch gegenwärtige Verordnung nicht ausdrücklich aufgehoben sind, 
bestehen ferner noch in voller Kraft und Gültigkeit. 
g. 9. 
Das Großherzogliche Landschafts-Kollegium, als Ober-Steuerbehörde, ist 
mit der Ausführung der gegemvärtigen Verordnung beauftragt, und so ermächti- 
get als verpflichtet, alle dicjenigen weiteren Instruktionen und Kontrolen zu erthei-
	        
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