K.M.: Mußte denn nicht Ludwig XVI. wegen der im
Lande herrschenden Finanznot eine Repräsentation des
Volkes einführen?
R.: Er war nicht sowohl darin zu tadeln, daß er die
Parlamente berief, als daß er sogleich anfangen wollte,
zu reformieren. Ferner hätte er nicht das Publikum aufs
fordern sollen, seine Meinung über die Verfassungsreform
abzugeben. Endlich hätte er das doublement du tiers-etat
gehörig organisieren sollen, ehe er mit dieser Maßregel
vor die Generalstände trat. Etwas mußte allerdings geschehen,
aber von einem monarchischen Gesichtspunkte
aus in mehr geschäftsmännischer Weise.
K. M.: Wäre es Ludwig XVI. möglich gewesen, forts
zuregieren, wenn er eine monarchische Verfassung gegeben
hätte?
R.: Dann hätte er die Stände niemals berufen und
wenigstens die Verdoppelung des dritten Standes beruhen
lassen müssen; sein Hauptfehler aber liegt darin, daß er
sich des verdoppelten dritten Standes, als er einmal da
war, gar nicht bediente.
K. M.: Ist es war, daß Ludwig XVI. die Geschichte
Karls I. von England las und Tag für Tag gerade das
Gegenteil von den Maßregeln ergriff, welche Karl I. genommen
hatte?
R.: Dies ist unrichtig; erst im Gefängnis hat er die
Geschichte Karls I. gelesen.
K. M.: Auf welche Rechtsprinzipien wurde Ludwig
XVlI. verurteilt?
R.: Der Hauptanklagepunkt war, daß er ein Verräter
an der Nation sei und mit auswärtigen Mächten gegen
dieselbe konspiriert habe. Karl I. hingegen wurde mehr
einer Verletzung der Interessen der Nation angeklagt.
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