Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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sische Behoͤrden, oder von diesen dorthin gesendet werden. Im 
ietztern Falle ist jedoch, wenn der Gegenstand nicht das Großher- 
zogliche Interesse, sondern das der fremden Behoͤrde betrifft, die 
Bezeichnung auf der Adresse: „Großherzogliche Dienstsachen“ hin- 
weg zu lassen, und dann eine solche Sache als nicht mit in dieser 
Uebereinkunft begriffen zu betrachten. 
#. . 
Die vom Auslande kommenden Briefe, Akten und Geldsendun- 
gen in herrschaftlichen Angelegenheiten werden, von der ersten 
Großherzoglich Saächsischen Eintritts-Station ab, und auf allen den- 
jenigen unter Fürstlich Thurn und Tarischer Verwaltung stehenden 
außer-Weimarischen Posten, auf welchen sie, um aus einem Theile 
des Großherzogthums in einen andern Theil desselben zu gelangen, 
transitiren müssen, ingleichen solche herrschaftliche Sendungen, wel- 
che aus dem Großherzogthume in das Ausland gehen, bis dahin, 
wo sie die Großherzoglichen vandeöposten verlassen, ohne Porto-An- 
sat befördert. 
#. 4. 
Das Maximum dbes posttäglichen Gewichts der, nach den 
Bestimmungen der vorstehenden §§. 1, 2 und 3 ohne Porto-Ansatz 
zu befördernden Brief-, Akten= und Geldsendungen ist bey der 
Briefpost auf sechö Pfund, bey der fahrenden Post auf vierzig Pfund 
bestimmt. Ferner ist das Maximnm der posttäglichen Sendungen 
baaren Geldes (mit Ausnahme von Scheide= oder Kupfermünze, 
bey welcher lediglich das Gewicht in Betracht kommt) auf 
Ein Tausend Reichsthaler Konvemions-Geld festgeseht. 
Sollten die an einem Tage abgehenden ohne Porto-Ansaß zu 
befördernden Briefe, Akten und Geldsendungen in Briefen das Ge- 
wicht von sechs Pfund, an Akten-Sendungen dasjenige von vierzig 
Pfund, und an baarem Gelde die Summe von Rthlr. 1000 — 
übersteigen: so wird die Postanstalt das Mehrere solcher Brief-, 
Paket = und Geldsendungen nur dann ebenfalls ohne Porto-Ansaßz 
ausnahmsweise besorgen, wenn das Gewicht der übrigen Postla- 
dung solches am Absendimgborte gestattet, ohne daß deöhalb be- 
sondere Tranöportkosten entstehen, widrigenfalls das Mehrere solcher
	        
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