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sische Behoͤrden, oder von diesen dorthin gesendet werden. Im
ietztern Falle ist jedoch, wenn der Gegenstand nicht das Großher-
zogliche Interesse, sondern das der fremden Behoͤrde betrifft, die
Bezeichnung auf der Adresse: „Großherzogliche Dienstsachen“ hin-
weg zu lassen, und dann eine solche Sache als nicht mit in dieser
Uebereinkunft begriffen zu betrachten.
#. .
Die vom Auslande kommenden Briefe, Akten und Geldsendun-
gen in herrschaftlichen Angelegenheiten werden, von der ersten
Großherzoglich Saächsischen Eintritts-Station ab, und auf allen den-
jenigen unter Fürstlich Thurn und Tarischer Verwaltung stehenden
außer-Weimarischen Posten, auf welchen sie, um aus einem Theile
des Großherzogthums in einen andern Theil desselben zu gelangen,
transitiren müssen, ingleichen solche herrschaftliche Sendungen, wel-
che aus dem Großherzogthume in das Ausland gehen, bis dahin,
wo sie die Großherzoglichen vandeöposten verlassen, ohne Porto-An-
sat befördert.
#. 4.
Das Maximum dbes posttäglichen Gewichts der, nach den
Bestimmungen der vorstehenden §§. 1, 2 und 3 ohne Porto-Ansatz
zu befördernden Brief-, Akten= und Geldsendungen ist bey der
Briefpost auf sechö Pfund, bey der fahrenden Post auf vierzig Pfund
bestimmt. Ferner ist das Maximnm der posttäglichen Sendungen
baaren Geldes (mit Ausnahme von Scheide= oder Kupfermünze,
bey welcher lediglich das Gewicht in Betracht kommt) auf
Ein Tausend Reichsthaler Konvemions-Geld festgeseht.
Sollten die an einem Tage abgehenden ohne Porto-Ansaß zu
befördernden Briefe, Akten und Geldsendungen in Briefen das Ge-
wicht von sechs Pfund, an Akten-Sendungen dasjenige von vierzig
Pfund, und an baarem Gelde die Summe von Rthlr. 1000 —
übersteigen: so wird die Postanstalt das Mehrere solcher Brief-,
Paket = und Geldsendungen nur dann ebenfalls ohne Porto-Ansaßz
ausnahmsweise besorgen, wenn das Gewicht der übrigen Postla-
dung solches am Absendimgborte gestattet, ohne daß deöhalb be-
sondere Tranöportkosten entstehen, widrigenfalls das Mehrere solcher