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den Dienst des Staake# Bezug haben, und denen nirgends die
Privat-Ungelegenheit einer Person oder Gesammtheit dergestale
beygemischt ist, daß Kosten für die Expedition berechnet werden.
. 11.
Nicht als Herrschaftlich, sondern als Partheyfachen, sind alle #ech ats Hrirlz
diejenigen Korrespondenz, Akten-Pakete und Gelder anzusehen, wel 2 S e
che auf Privat-Angelegenheiten Bezug haben, und daher unter dies se
Privat-Sachen zu zählen sind. Um deßwillen, daß solchen persön-
lichen oder Privat-Angelegenheiten Beziehungen auf den Staat
oder den Staatödienst beygemischt seyn können, darum soll die Be-
fugniß noch nicht erwachsen, solche vermischte Privat-Angelegenhei-
ten unter die Rubrik von portofreyen herrschaftlichen Dienstsachen
zu zählen. "
Dahin gehoͤren beyspielsweise:
Gesuche um Anstellung,
Gesuche um Pension,
Gesuche um Gehaltöverbesserung,
Gesuche um Steeuererlaß,
desgleichen um Militär-Befreyung,
Dibpensations-Gesuche,
Ehesachen
Gemeindesachen,
Handwerks-Konzessionen,
durch Privat-Personen herbeygeführte und nur diese betreffende
Polizey-Verfügungen,
Kriminal-Untersuchungen, deren Kosten der Anugeschuldigte zu
tragen hat und auch zu bezahlen vermag,
und überhaupt alle Angelegenheiten, welche Privat-Personen betref-
fen, und die Erreichung eines persönlichen Zweckes, oder die Un-
tersuchung cines persönlichen Verschuldens eines zahlungsfähigen
Subjekts zum Grunde haben.
Da die Postanstalt durchaus keine Verbindlichkeit hat, derglei-
chen persönliche Angelegenheiten portofrey zu befördern, indem bey
Bestimmung des Freythums für herrschaftliche Gegenstände beines-
weges die Absicht gewesen ist, die Eingaben von Privat-Personen
an Großherzoglich Sächsische Behörden portofrey zu machen, das