Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1825. (9)

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den  Dienst  des  Staake#  Bezug  haben,  und  denen  nirgends  die
Privat-Ungelegenheit  einer  Person  oder  Gesammtheit  dergestale
beygemischt  ist,  daß  Kosten  für  die  Expedition  berechnet  werden.

.  11.
Nicht  als  Herrschaftlich,  sondern  als  Partheyfachen,  sind  alle  #ech  ats  Hrirlz

diejenigen  Korrespondenz,  Akten-Pakete  und  Gelder  anzusehen,  wel  2  S  e
che  auf  Privat-Angelegenheiten  Bezug  haben,  und  daher  unter  dies  se
Privat-Sachen  zu  zählen  sind.  Um  deßwillen,  daß  solchen  persönlichen
  oder  Privat-Angelegenheiten  Beziehungen  auf  den  Staat
oder  den  Staatödienst  beygemischt  seyn  können,  darum  soll  die  Befugniß
  noch  nicht  erwachsen,  solche  vermischte  Privat-Angelegenheiten
  unter  die  Rubrik  von  portofreyen  herrschaftlichen  Dienstsachen
zu  zählen.  "

Dahin  gehoͤren  beyspielsweise:

Gesuche  um  Anstellung,

Gesuche  um  Pension,

Gesuche  um  Gehaltöverbesserung,

Gesuche  um  Steeuererlaß,

desgleichen  um  Militär-Befreyung,

Dibpensations-Gesuche,

Ehesachen

Gemeindesachen,

Handwerks-Konzessionen,

durch  Privat-Personen  herbeygeführte  und  nur  diese  betreffende

Polizey-Verfügungen,

Kriminal-Untersuchungen,  deren  Kosten  der  Anugeschuldigte  zu
tragen  hat  und  auch  zu  bezahlen  vermag,
und  überhaupt  alle  Angelegenheiten,  welche  Privat-Personen  betreffen,
  und  die  Erreichung  eines  persönlichen  Zweckes,  oder  die  Untersuchung
  cines  persönlichen  Verschuldens  eines  zahlungsfähigen
Subjekts  zum  Grunde  haben.

Da  die  Postanstalt  durchaus  keine  Verbindlichkeit  hat,  dergleichen
  persönliche  Angelegenheiten  portofrey  zu  befördern,  indem  bey
Bestimmung  des  Freythums  für  herrschaftliche  Gegenstände  beinesweges
  die  Absicht  gewesen  ist,  die  Eingaben  von  Privat-Personen
an  Großherzoglich  Sächsische  Behörden  portofrey  zu  machen,  das