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den Dienst des Staake# Bezug haben, und denen nirgends die
Privat-Ungelegenheit einer Person oder Gesammtheit dergestale
beygemischt ist, daß Kosten für die Expedition berechnet werden.
. 11.
Nicht als Herrschaftlich, sondern als Partheyfachen, sind alle #ech ats Hrirlz
diejenigen Korrespondenz, Akten-Pakete und Gelder anzusehen, wel 2 S e
che auf Privat-Angelegenheiten Bezug haben, und daher unter dies se
Privat-Sachen zu zählen sind. Um deßwillen, daß solchen persönlichen
oder Privat-Angelegenheiten Beziehungen auf den Staat
oder den Staatödienst beygemischt seyn können, darum soll die Befugniß
noch nicht erwachsen, solche vermischte Privat-Angelegenheiten
unter die Rubrik von portofreyen herrschaftlichen Dienstsachen
zu zählen. "
Dahin gehoͤren beyspielsweise:
Gesuche um Anstellung,
Gesuche um Pension,
Gesuche um Gehaltöverbesserung,
Gesuche um Steeuererlaß,
desgleichen um Militär-Befreyung,
Dibpensations-Gesuche,
Ehesachen
Gemeindesachen,
Handwerks-Konzessionen,
durch Privat-Personen herbeygeführte und nur diese betreffende
Polizey-Verfügungen,
Kriminal-Untersuchungen, deren Kosten der Anugeschuldigte zu
tragen hat und auch zu bezahlen vermag,
und überhaupt alle Angelegenheiten, welche Privat-Personen betreffen,
und die Erreichung eines persönlichen Zweckes, oder die Untersuchung
cines persönlichen Verschuldens eines zahlungsfähigen
Subjekts zum Grunde haben.
Da die Postanstalt durchaus keine Verbindlichkeit hat, dergleichen
persönliche Angelegenheiten portofrey zu befördern, indem bey
Bestimmung des Freythums für herrschaftliche Gegenstände beinesweges
die Absicht gewesen ist, die Eingaben von Privat-Personen
an Großherzoglich Sächsische Behörden portofrey zu machen, das