l) die Großherzogliche Oberpost- Inspektion zu Weimar und
deren Deputatus zu Eisenach.
) Die Großherzogliche Ober-Baubehörde zu Weimar.
k) Das Grohherzogliche Militär= Kommando zu Weimar,
nebst allen demselben untergebenen Kommandos und kom-
mandirten Militärs.
) Die Großherzogliche Immediat-Kommission für das Erzie-
hungs= und Unterrichtswesen des Großherzogehums.
m) Die Großberzogliche und Herzogliche Immediat-Kommission
ffür die Angelegenheiten der Gesammt-Akademie Jena.
Müon) Die Großherzogliche und Herzoyliche Immediat-Kommission
zu Verwaltung der akademischen Finanzen zu Jena.
o) Die Grohherzogliche und Herzogliche Universitäts -Kuratel
u Jena.
D) Die Gesammt-Akademie zu Jena.
In Ansehung der sub m, n, o und p, besagten Be-
hörden besteht die Porto-Freyheit bloß rücksichtlich des
Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach.
III.
a) Die Grohherzoglichen Kriminal-Gerichte.
b) Die Großherzoglichen Justiz-Aemter und Stadtgerichte.
D) Die Großherzoglichen Rentämter.
)) Die Großherzoglichen Kirchen-Kommissionen und Konsisto-
rial-Aemter, auch Kirchen-Inspektionen,
e) Die Großherzoglichen Stadtraͤthe.
. 138.
Die Bedingung des Horto-Freythums für die Korrespondenz,
Akten-Hakete und Gelder in herrschaftlichen Dienstangelegenheiten, i e
ist, daß die Briefe, Akten-Pakete und Gelder unter landeöherrli= can en
chem Siegel abgegeben werden, und, zu mehrerer Beglaubigung, auf «
der Advesse durch Kanzleyhand, mit Beyfügung des Nahmens des
Erpedienten notirt werde, daß die Briefe, Akten-Pakete und Gel-
der Großherzogliche Dienstsachen, Kirchen= Waisenhaus= oder der-
borchen Angelegenheiten betresfen, mithin ex oflicio abgeschict
werden.