die auswaͤrtigen Großherzoglichen Gesandten, Residenten und
Charges Taflaires und der Landmarschall.
Anmerkung. Dieses unter k, gedechte Porto-Freythum der
Herren Gesandten erstreckt sich nur auf die Großher=
zoglich Süchsischen herrschaftlichen Angelcgenheiten, nicht
aber, wenn sie zugleich die Geschäste anderer Höfe mit
besorgen, auch mit auf diese.
die Mitglieder der Oberpost-Inspektion;
b) nach der obigen Auseinandersehung unter §#F. 10 und 11
was unter herrschaftlichen Angelegenheiten und was unter
Parthey= oder Privat-Sachen zu verstehen ist, haben in herr-
schaftlichen Angelegenheiten diejenigen Stellen auf Großher=
goglichen reitenden Posten die Porto-Freyheit, welche oben
unter F. 12 aufgeführt sind;
i) die Armensachen;
k) das persönliche Porto-Freythum genießen ferner in Gemáß,
heit der frühern Vergünstigung nachbenannte Personen und
Institute.
Die am Großherzoglichen Hofe accreditirten Minister, Gesand-
ten und Geschäftöträger. Nicht für die Korrespondenz, sondern
mu für die Versendung der Blätter genießen, in so fern diese
Sendungen sich postordnungsgemäß zur Beförderung mit der reiten-
den Post eignen, auf Grohherzoglichen reitenden Posten die Post-
freyheit:
die Jenaische biteratur-Zeitung; die offiziellen Weimarischen
und Eisenachischen Wochenblätter nebst dem Regierungs-Blakte.
Anmerkung. Die Versendungen der Wochen= und Zeitungs-
blätter müssen unter Kreuzband und in nicht versiegel-
ten Pakets geschehen, welche weder Briese noch Jour-
nale oder sonst fremdartige Gegenstände enthalten dürfen.
B. Auf den Grohherzoglich Scchsischen fahrenden Posten sind
portofrey:
a) die an und von Sr. Königlichen Hoheit und Höchst-
ihrer Durchlauchtigsten Familie aufgegebenen Postwagen-
sendungen;
b) bie herrschaftlichen Geldsendungen und Akten-Pakete.
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